Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Johanna N*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Eröffnung eines Verlassenschaftsverfahrens, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Jänner 2003, GZ 10 R 98/02t-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 4. November 2002, GZ 10 Nc 11/02v-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Johanna N***** beantragte am 7. 10. 2002 die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens nach dem am 21. 3. 1954 im Kreiskrankenhaus der Gemeinde H***** in Deutschland verstorbenen Dipl. Ing. Felix Alexander von T*****. Sie sei mit dem Verstorbenen verheiratet und seit 10. 3. 1950 bis zuletzt in Wieselburg, G*****, aufrecht gemeldet gewesen. An dieser Adresse habe sich auch die eheliche Wohnung befunden.
Mangels nennenswerten Vermögens sei nach dem Verstorbenen kein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt worden. Dieser sei jedoch Nachkomme des Heinrich Engelbert Magnus Baron von T***** gewesen, der in Litauen und Lettland umfangreichen Liegenschaftsbesitz gehabt habe, wo - auf Grund der Änderung der politischen Verhältnisse - nunmehr Restitutionsgesetze bestünden, nach denen die im Sowjetstaat enteigneten Liegenschaftsbesitzungen zurückgestellt würden. Hiefür benötige die Antragstellerin jedoch den urkundlichen Nachweis ihres Erbrecht nach dem verstorbenen Ehemann. Da somit nunmehr ein Verlassenschaftsvermögen in Form des geltend zu machenden Restitutionsanspruchs bestehe, werde die Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens beantragt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Dass sich der letzte allgemeine Gerichtsstand des staatenlosen (und daher als Ausländer zu behandelnden) Verstorbenen in Wieselburg (eheliche Wohnung) befunden hätte, sei nicht erwiesen, weil die Sterbeurkunde getrennte Wohnsitze der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes (in Wien ***** bzw in D*****, Gemeinde H*****, Deutschland) ausweise. Selbst wenn man aber davon ausginge, liege (auch) keine entsprechende Bescheinigung zum Bestand eines beweglichen Nachlassvermögens vor: Sollte in Lettland umfangreicher Liegenschaftsbesitz des Heinrich Engelbert Magnus Baron von T***** existieren, sei nach den vorliegenden Unterlagen nämlich weder der behauptete Restitutionsanspruch bescheinigt, noch das verwandtschaftliche Verhältnis des Verstorbenen zum Genannten klar; danach sei letzterer nämlich im Jahr 1914 verstorben, während der Sohn Felix mit „geboren 1916" aufscheine und der Ehemann der Antragstellerin nach sämtlichen vorliegenden Urkunden am 2. 1. 1917 geboren sei.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach dem ergänzenden Vorbringen im Rekurs und damit vorgelegten Meldebestätigungen sei zwar - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - davon auszugehen, dass das angerufene Bezirksgericht nach § 108 JN grundsätzlich zur Verlassenschaftsabhandlung (des beweglichen Vermögens eines Ausländers) zuständig sei. Die inländische Abhandlungsjurisdiktion werde nämlich im konkreten Fall eines staatenlosen Erblassers gemäß §§ 21 ff AußStrG so abgegrenzt, dass sie für den gesamten (beweglichen und unbeweglichen) inländischen Nachlass gegeben sei.Nach dem ergänzenden Vorbringen im Rekurs und damit vorgelegten Meldebestätigungen sei zwar - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - davon auszugehen, dass das angerufene Bezirksgericht nach Paragraph 108, JN grundsätzlich zur Verlassenschaftsabhandlung (des beweglichen Vermögens eines Ausländers) zuständig sei. Die inländische Abhandlungsjurisdiktion werde nämlich im konkreten Fall eines staatenlosen Erblassers gemäß Paragraphen 21, ff AußStrG so abgegrenzt, dass sie für den gesamten (beweglichen und unbeweglichen) inländischen Nachlass gegeben sei.
Wenn zum vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens jedoch einzig des Bestehen und die beabsichtigte Geltendmachung eines Restitutionsanspruches in Litauen als (bewegliches) Nachlassvermögen behauptet werde, könne dies nicht als inländisches (bewegliches) Vermögen des Verstorbenen verstanden werden.
Dabei verkenne das Rekursgericht keineswegs das unbestreitbare rechtliche Interesse der Antragstellerin an dem (vor allem aus einem Schreiben des BM für auswärtige Angelegenheiten ersichtlichen) zur Geltendmachung ihrer Ansprüche geforderten Nachweis der direkten Rechtsnachfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann; auch die Bedenken des Erstgerichtes, wonach die Abstammung des Verstorbenen nicht zweifelsfrei feststehe würden vom Rekursgericht nicht geteilt. Dem Rekurs der Antragstellerin müsse aber allein auf Grund der Beurteilung der Erfolg versagt werden, dass das einzig behauptete Nachlassvermögen in Form eines in Litauen geltend zu machenden Restitutionsanspruches, nicht als inländisches bewegliches Nachlassvermögen zu werten sei.
Da zu dieser Rechtsfrage, soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei jedoch auszusprechen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs begehrt die Antragstellerin die Abänderung dahin, dass ihrem Rekurs stattgegeben und dem Erstgericht die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens aufgetragen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich zunächst dagegen, dass das Rekursgericht seine Beurteilung ua mit § 108 JN begründet habe. Diese Bestimmung beziehe sich auf die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes für die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich verstorbener Ausländer, während der Ehemann der Antragstellerin im Ausland verstorben sei, im Inland aber seinen letzten allgemeinen Wohnsitz gehabt habe. Es liege daher ein Sachverhalt nach § 105 JN vor, der keine Einschränkung dahin enthalte, dass das Verlassenschaftsverfahren nur bei vorhandenem inländischen Vermögen einzuleiten sei. Da das Gericht nach § 21 AußStrG bei Inländern auch dann zuständig sei, wenn sich das bewegliche Vermögen im Ausland befinde, sei zu prüfen, ob der Erblasser nicht ein Inländer bzw einem Inländer gleichzustellen sei. Wenn die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit erfolge, ergäbe sich nämlich für den nach dem Wissensstand der Rekurswerberin staatenlosen Verstorbenen international überhaupt keine Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren. § 105 JN sehe eine derartige "Verquickung" jedoch nicht vor, sondern normiere die allgemeine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes.Die Revisionsrekurswerberin wendet sich zunächst dagegen, dass das Rekursgericht seine Beurteilung ua mit Paragraph 108, JN begründet habe. Diese Bestimmung beziehe sich auf die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes für die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich verstorbener Ausländer, während der Ehemann der Antragstellerin im Ausland verstorben sei, im Inland aber seinen letzten allgemeinen Wohnsitz gehabt habe. Es liege daher ein Sachverhalt nach Paragraph 105, JN vor, der keine Einschränkung dahin enthalte, dass das Verlassenschaftsverfahren nur bei vorhandenem inländischen Vermögen einzuleiten sei. Da das Gericht nach Paragraph 21, AußStrG bei Inländern auch dann zuständig sei, wenn sich das bewegliche Vermögen im Ausland befinde, sei zu prüfen, ob der Erblasser nicht ein Inländer bzw einem Inländer gleichzustellen sei. Wenn die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit erfolge, ergäbe sich nämlich für den nach dem Wissensstand der Rekurswerberin staatenlosen Verstorbenen international überhaupt keine Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren. Paragraph 105, JN sehe eine derartige "Verquickung" jedoch nicht vor, sondern normiere die allgemeine Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes.
Dazu ist vorerst klarzustellen, dass die JN keine Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit bringt, sondern nur Normen für die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung enthält. Die inländische Gerichtsbarkeit in Verlassenschaftssachen wird durch die §§ 21 bis 25 AußStrG und Staatsverträge umschrieben. Auf diese Vorschriften der inländischen Gerichtsbarkeit nimmt die JN jedoch insoweit Bezug, als sie die Zuständigkeit von der Staatsbürgerschaft des Erblassers und der Lage des unbeweglichen oder beweglichen Vermögens abhängig macht (Kralik in Fasching I² Rz 1 zu §§ 105 - 108 JN).Dazu ist vorerst klarzustellen, dass die JN keine Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit bringt, sondern nur Normen für die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung enthält. Die inländische Gerichtsbarkeit in Verlassenschaftssachen wird durch die Paragraphen 21, bis 25 AußStrG und Staatsverträge umschrieben. Auf diese Vorschriften der inländischen Gerichtsbarkeit nimmt die JN jedoch insoweit Bezug, als sie die Zuständigkeit von der Staatsbürgerschaft des Erblassers und der Lage des unbeweglichen oder beweglichen Vermögens abhängig macht (Kralik in Fasching I² Rz 1 zu Paragraphen 105, - 108 JN).
Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen bei einem Bezirksgericht im Inland, so ist dieses Bezirksgericht örtlich zuständig (§ 105 JN). Richtig ist, dass diese Vorschrift, lege non distinguende und zum Unterschied von dem folgenden Paragrafen, sowohl für Inländer wie für Ausländer gilt; für Ausländer jedenfalls dann, wenn sowohl über deren inländischen unbeweglichen wie beweglichen Nachlass in Österreich abzuhandeln ist (Kralik aaO Rz 4 zu §§ 105 - 108 JN mwN). Hat der Verstorbene hingegen - er mag Inländer (§ 106 JN) oder Ausländer (§ 108 JN) sein - kein unbewegliches Vermögen im Inland hinterlassen und fehlt es an einer Zuständigkeit nach §§ 105 - 107 JN, dann ist jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größere Teil des im Inland gelegenen hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet; wofür alleine die Lage des Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgebend ist (Kralik aaO Rz 7 mwN).Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen bei einem Bezirksgericht im Inland, so ist dieses Bezirksgericht örtlich zuständig (Paragraph 105, JN). Richtig ist, dass diese Vorschrift, lege non distinguende und zum Unterschied von dem folgenden Paragrafen, sowohl für Inländer wie für Ausländer gilt; für Ausländer jedenfalls dann, wenn sowohl über deren inländischen unbeweglichen wie beweglichen Nachlass in Österreich abzuhandeln ist (Kralik aaO Rz 4 zu Paragraphen 105, - 108 JN mwN). Hat der Verstorbene hingegen - er mag Inländer (Paragraph 106, JN) oder Ausländer (Paragraph 108, JN) sein - kein unbewegliches Vermögen im Inland hinterlassen und fehlt es an einer Zuständigkeit nach Paragraphen 105, - 107 JN, dann ist jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größere Teil des im Inland gelegenen hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet; wofür alleine die Lage des Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgebend ist (Kralik aaO Rz 7 mwN).
Soweit - wie hier (vgl RIS-Justiz RS0007308 [T2]; 9 Ob 371/97t mwN) - besondere staatsvertragliche Nachlassabkommen nicht bestehen, wird die Nachlassabhandlungsjurisdiktion, also die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 bis 25 AußStrG abgegrenzt (RIS-Justiz RS0007532; zuletzt: 1 Ob 43/03k; Matscher in Fasching I³ Rz 40 zu Art IX EGJN und Rz 9 zu § 27a JN; Anzinger in Burgstaller IZVR [2000] Rz 6.38 ff). Es trifft daher auch zu, dass im Falle eines inländischen Erblassers nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen Nachlass bestünde (ZfRV 1994/1; 7 Nd 502/01 mwN).Soweit - wie hier vergleiche RIS-Justiz RS0007308 [T2]; 9 Ob 371/97t mwN) - besondere staatsvertragliche Nachlassabkommen nicht bestehen, wird die Nachlassabhandlungsjurisdiktion, also die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch Paragraphen 21, bis 25 AußStrG abgegrenzt (RIS-Justiz RS0007532; zuletzt: 1 Ob 43/03k; Matscher in Fasching I³ Rz 40 zu Art römisch IX EGJN und Rz 9 zu Paragraph 27 a, JN; Anzinger in Burgstaller IZVR [2000] Rz 6.38 ff). Es trifft daher auch zu, dass im Falle eines inländischen Erblassers nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen Nachlass bestünde (ZfRV 1994/1; 7 Nd 502/01 mwN).
Inländer sind Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft (stRsp; RIS-Justiz RS0108204; zuletzt: 7 Nd 502/01 mwN), während die österreichischen Gerichte zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach stRsp auch dann nicht berufen sind, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte (RIS-Justiz RS0007526 [T1]; zuletzt: 8 Ob 1588/90 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlass) Gerichtsbarkeit unterliegt. Insoweit hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich bereits in der Entscheidung vom 27. 2. 1991, 2 Ob 641/90 der Ansicht angeschlossen, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlass eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft (RIS-Justiz RS0007555). Demgemäß käme es nur dann in Betracht, einen staatenlosen Verstorbenen - wie die Antragstellerin anstrebt - einem Inländer gleichzustellen, wenn er als Flüchtling anerkannt worden oder als solcher anzusehen wäre (2 Ob 641/90, SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3 = JBl 1991, 593; Feil, Verfahren außer Streitsachen [2000] Rz 6 Abs 2 zu § 25 AußStrG); worauf noch einzugehen sein wird.Inländer sind Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft (stRsp; RIS-Justiz RS0108204; zuletzt: 7 Nd 502/01 mwN), während die österreichischen Gerichte zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers nach stRsp auch dann nicht berufen sind, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte (RIS-Justiz RS0007526 [T1]; zuletzt: 8 Ob 1588/90 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd Paragraph 25, AußStrG der inländischen (Nachlass) Gerichtsbarkeit unterliegt. Insoweit hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich bereits in der Entscheidung vom 27. 2. 1991, 2 Ob 641/90 der Ansicht angeschlossen, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlass eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft (RIS-Justiz RS0007555). Demgemäß käme es nur dann in Betracht, einen staatenlosen Verstorbenen - wie die Antragstellerin anstrebt - einem Inländer gleichzustellen, wenn er als Flüchtling anerkannt worden oder als solcher anzusehen wäre (2 Ob 641/90, SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3 = JBl 1991, 593; Feil, Verfahren außer Streitsachen [2000] Rz 6 Absatz 2, zu Paragraph 25, AußStrG); worauf noch einzugehen sein wird.
Davon abgesehen zieht der Revisionsrekurs die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, dass nur der in Österreich gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers (Staatenlosen) der inländischen Abhandlungsjurisdiktion unterworfen ist, gar nicht in Zweifel. Es stelle sich aber - so die Antragstellerin - die Frage, ob eine Forderung, die gegen einen Dritten besteht, immer nur „im Ausland sein kann", wenn der Dritte dort seinen Wohnsitz habe. Die Rekurswerberin vertritt dazu den Standpunkt, es müsse (analog zum § 664 ABGB, wonach die Forderung beim sog Forderungsvermächtnis, egal wo sie sich befindet, zunächst vom Erben herauszufordern sei) auch [hier] „wohl" gelten, „dass der Erblasser die Forderung gleichsam mit sich herumgetragen hat, dass hier also immer dort ist, wo der Erblasser ist" (Seite 7 des Revisionsrekurses).Davon abgesehen zieht der Revisionsrekurs die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz, dass nur der in Österreich gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers (Staatenlosen) der inländischen Abhandlungsjurisdiktion unterworfen ist, gar nicht in Zweifel. Es stelle sich aber - so die Antragstellerin - die Frage, ob eine Forderung, die gegen einen Dritten besteht, immer nur „im Ausland sein kann", wenn der Dritte dort seinen Wohnsitz habe. Die Rekurswerberin vertritt dazu den Standpunkt, es müsse (analog zum Paragraph 664, ABGB, wonach die Forderung beim sog Forderungsvermächtnis, egal wo sie sich befindet, zunächst vom Erben herauszufordern sei) auch [hier] „wohl" gelten, „dass der Erblasser die Forderung gleichsam mit sich herumgetragen hat, dass hier also immer dort ist, wo der Erblasser ist" (Seite 7 des Revisionsrekurses).
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 23 Abs 1 AußStrG bereits ausgesprochen, dass Forderungen gegen ausländische Schuldner kein im Inland gelegenes bewegliches Vermögen sind, das der Abhandlung im Inlande unterliegt (RIS-Justiz RS0007535; EvBl 1957/423). Daran ist festzuhalten. Die Regelung der §§ 21 bis 25 AußStrG stellt nämlich neben der Staatszugehörigkeit des Erblassers ganz wesentlich auf die Belegenheit des Nachlassvermögens, also darauf ab, ob der Nachlass im Inland oder Ausland liegt (Anzinger in Burgstaller I ZVR [2000] Rz 6.2), und es entspricht stRsp und einhelliger Lehre, dass Forderungen am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners belegen sind (SZ 23/224, 47/71; EvBl 1960/331; RIS-Justiz RS0010013; RS0038660; Schwimann, Überblick über das internationale Erbrecht Österreichs, NZ 1979, 102 [103] FN 6 mwN zur stRsp und hL).Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG bereits ausgesprochen, dass Forderungen gegen ausländische Schuldner kein im Inland gelegenes bewegliches Vermögen sind, das der Abhandlung im Inlande unterliegt (RIS-Justiz RS0007535; EvBl 1957/423). Daran ist festzuhalten. Die Regelung der Paragraphen 21, bis 25 AußStrG stellt nämlich neben der Staatszugehörigkeit des Erblassers ganz wesentlich auf die Belegenheit des Nachlassvermögens, also darauf ab, ob der Nachlass im Inland oder Ausland liegt (Anzinger in Burgstaller römisch eins ZVR [2000] Rz 6.2), und es entspricht stRsp und einhelliger Lehre, dass Forderungen am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners belegen sind (SZ 23/224, 47/71; EvBl 1960/331; RIS-Justiz RS0010013; RS0038660; Schwimann, Überblick über das internationale Erbrecht Österreichs, NZ 1979, 102 [103] FN 6 mwN zur stRsp und hL).
Dazu kommt, dass die im vorliegenden Fall von der Antragstellerin behauptete, in Litauen geltend zu machende Restitutionsforderung - wie der Revisionsrekurs selbst einräumt - erst nach dem Ableben des Erblassers „konkretisiert" werden konnte, vorher nur „latent" vorhanden war und erst durch spätere Restitutionsgesetze (überdies nur gegenüber litauischen Staatsbürgern, wogegen die Antragstellerin einwendet, dass sich dieser Standpunkt mit dem Beitritt Litauens zur EU nicht vereinbaren lasse) eingeräumt wurde. Für die Frage, ob sich ein Vermögen im Inland befindet, ist aber der Stand am Todestag des Erblassers maßgebend (RIS-Justiz RS0007341 mwN). Da die gegenständliche Forderung zu diesem Zeitpunkt offenbar noch gar nicht bestanden hat, ist auch die behauptete Vergleichbarkeit mit dem Forderungsvermächtnis (womit der dadurch Beschwerte zur Abtretung einer vom Erblasser vermachten Forderung verpflichtet wird [Welser in Rummel I³ Rz 1 zu § 664 ABGB]) nicht zu erblicken.Dazu kommt, dass die im vorliegenden Fall von der Antragstellerin behauptete, in Litauen geltend zu machende Restitutionsforderung - wie der Revisionsrekurs selbst einräumt - erst nach dem Ableben des Erblassers „konkretisiert" werden konnte, vorher nur „latent" vorhanden war und erst durch spätere Restitutionsgesetze (überdies nur gegenüber litauischen Staatsbürgern, wogegen die Antragstellerin einwendet, dass sich dieser Standpunkt mit dem Beitritt Litauens zur EU nicht vereinbaren lasse) eingeräumt wurde. Für die Frage, ob sich ein Vermögen im Inland befindet, ist aber der Stand am Todestag des Erblassers maßgebend (RIS-Justiz RS0007341 mwN). Da die gegenständliche Forderung zu diesem Zeitpunkt offenbar noch gar nicht bestanden hat, ist auch die behauptete Vergleichbarkeit mit dem Forderungsvermächtnis (womit der dadurch Beschwerte zur Abtretung einer vom Erblasser vermachten Forderung verpflichtet wird [Welser in Rummel I³ Rz 1 zu Paragraph 664, ABGB]) nicht zu erblicken.
Es besteht somit kein Anlass von der zitierten Rechtsprechung abzugehen.
Im Rahmen der den OGH infolge ordnungsgemäß ausgeführter Rechtsrüge treffenden Verpflichtung zur allseitigen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen ist hier jedoch auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin (über Aufforderung durch das Erstgericht, eine Urkunde vorzulegen, aus welcher sich die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ergibt) einen für Felix von T***** am 29. 4. 1942 vom "Polizeidirektor in Leoben" ausgestellten Fremdenpass des "Deutschen Reiches" (in Fotokopie) vorgelegt hat, der zunächst auf ein Jahr befristet war, bis einschließlich 30. 5. 1945 (mehrfach) verlängert wurde und für das „Inland und Kroatien" galt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Verstorbene nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besaß, und dass - im Rahmen seiner Personenbeschreibung - die Rubriken "Staatsangehörigkeit", "Geburtsort" und "Wohnsitz oder Aufenthaltsort" mit den Bezeichnungen: "staatenlos", "Olbo/Finnland" bzw "Leoben" ausgefüllt sind.
Die Vorinstanzen haben sich damit nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl neben der Frage der Belegenheit des Nachlassvermögens auch auf die von Amts wegen auszuforschende (§ 2 Abs 1 Z 5 AußStrG) Staatsangehörigkeit des Erblassers (an die sich - wie bereits ausgeführt - wesentliche Folgen knüpfen [Schwimann aaO FN 14; Anzinger aaO Rz 6.23 FN 60]) näher einzugehen gewesen wäre; so fehlen etwa Feststellungen darüber, ob der Erblasser als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55) und des Flüchtlingsprotokolles (BGBl 1974/78) anerkannt wurde, oder zumindest Feststellungen, die die Lösung der Vorfrage zuließen, ob er als ein solcher Flüchtling anzusehen gewesen wäre (2 Ob 641/90 mit Hinweis auf Schwimann in Rummel ABGB Rz 4 zu § 9 IPRG und Duchek/Schwind IPR VI. Anm 3 zu § 12 der Flüchtlingskonvention). Die Wiedergabe des Inhaltes dieses Fremdenpasses allein, der den Verstorbenen "als staatenlos ausweist" stellt aber noch keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.Die Vorinstanzen haben sich damit nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl neben der Frage der Belegenheit des Nachlassvermögens auch auf die von Amts wegen auszuforschende (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG) Staatsangehörigkeit des Erblassers (an die sich - wie bereits ausgeführt - wesentliche Folgen knüpfen [Schwimann aaO FN 14; Anzinger aaO Rz 6.23 FN 60]) näher einzugehen gewesen wäre; so fehlen etwa Feststellungen darüber, ob der Erblasser als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55) und des Flüchtlingsprotokolles (BGBl 1974/78) anerkannt wurde, oder zumindest Feststellungen, die die Lösung der Vorfrage zuließen, ob er als ein solcher Flüchtling anzusehen gewesen wäre (2 Ob 641/90 mit Hinweis auf Schwimann in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 9, IPRG und Duchek/Schwind IPR römisch VI. Anmerkung 3 zu Paragraph 12, der Flüchtlingskonvention). Die Wiedergabe des Inhaltes dieses Fremdenpasses allein, der den Verstorbenen "als staatenlos ausweist" stellt aber noch keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.
Diese Frage ist entscheidungswesentlich, weil der Erblasser, falls ihm Flüchtlingseigenschaft in diesem Sinn zukäme, nach Art 16 Z 2 der Flüchtlingskonvention in Österreich in Bezug auf die Zulassung zu den Gerichten wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln wäre, und gem Art 16 leg cit iVm § 21 AußStrG die Einbeziehung eines allfälligen beweglichen Nachlasses des Erblassers im Ausland in ein inländisches Abhandlungsverfahren zwingend wäre (2 Ob 641/90, SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3 = JBl 1991, 593 mwN; Feil, Verfahren außer Streitsachen [2000] Rz 6 Abs 2 zu § 25 AußStrG). Es wird also ergänzend zu erheben sein, welchen Status der Erblasser ab 1945 in der Republik Österreich genoss, allenfalls welche Ausweispapiere ihm von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind.Diese Frage ist entscheidungswesentlich, weil der Erblasser, falls ihm Flüchtlingseigenschaft in diesem Sinn zukäme, nach Artikel 16, Ziffer 2, der Flüchtlingskonvention in Österreich in Bezug auf die Zulassung zu den Gerichten wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln wäre, und gem Artikel 16, leg cit in Verbindung mit Paragraph 21, AußStrG die Einbeziehung eines allfälligen beweglichen Nachlasses des Erblassers im Ausland in ein inländisches Abhandlungsverfahren zwingend wäre (2 Ob 641/90, SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3 = JBl 1991, 593 mwN; Feil, Verfahren außer Streitsachen [2000] Rz 6 Absatz 2, zu Paragraph 25, AußStrG). Es wird also ergänzend zu erheben sein, welchen Status der Erblasser ab 1945 in der Republik Österreich genoss, allenfalls welche Ausweispapiere ihm von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind.
Ausgehend von einer Flüchtlingseigenschaft des Erblassers nach der genannten Konvention wäre die Annahme des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit in Ansehung des allfälligen beweglichen Nachlasses im Ausland somit rechtsirrig. Sollte sich hingegen im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Erblasser nicht Flüchtling iSd Flüchtlingskonvention war, so wäre die inländische Gerichtsbarkeit nach § 25 AußStrG nicht gegeben und die Verlassenschaftssache iSd von der Antragstellerin bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen spruchreif.Ausgehend von einer Flüchtlingseigenschaft des Erblassers nach der genannten Konvention wäre die Annahme des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit in Ansehung des allfälligen beweglichen Nachlasses im Ausland somit rechtsirrig. Sollte sich hingegen im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Erblasser nicht Flüchtling iSd Flüchtlingskonvention war, so wäre die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 25, AußStrG nicht gegeben und die Verlassenschaftssache iSd von der Antragstellerin bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen spruchreif.
In der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann (oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG), der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich - wie bereits erwähnt - der Ansicht angeschlossen, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlass eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft (RIS-Justiz RS0007555); wobei er dies wie folgt begründete (2 Ob 641/90, SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3 = JBl 1991, 593; Feil, Verfahren außer Streitsachen [2000] Rz 6 Abs 2 zu § 25 AußStrG):In der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlass eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann (oder eines Staatenlosen iSd Paragraph 25, AußStrG), der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, hat sich der Oberste Gerichtshof nämlich - wie bereits erwähnt - der Ansicht angeschlossen, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlass eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft (RIS-Justiz RS0007555); wobei er dies wie folgt begründete (2 Ob 641/90, SZ 64/19 = EFSlg XXVIII/3 = JBl 1991, 593; Feil, Verfahren außer Streitsachen [2000] Rz 6 Absatz 2, zu Paragraph 25, AußStrG):
„Es trifft nicht zu, dass § 25 AußStrG eine sprachlich und logisch vollkommen klare Bestimmung darstellt, gibt der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung doch nicht ausdrücklich wieder, ob damit der gesamte, wo auch immer befindliche bewegliche Nachlass oder bloß der in Österreich gelegene Nachlass erfasst wird. Diese Unklarheit (Lücke) des Gesetzes ist iSd Intensität des inländischen Justizbedürfnisses als gesetzesimmanenter Wertung (vgl Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 22) zu schließen. Auf den vorliegenden Fall bezogen hängt somit die Frage, ob die im § 25 AußStrG genannten Personen in Ansehung ihres beweglichen Vermögens wie Ausländer oder wie Inländer zu behandeln sind, von der Art und Intensität der Inlandsbeziehung ab (vgl Schwimann, aaO 22). Als Kriterien für die Beurteilung dieser Frage steht hier dem Umstand, dass die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz bzw ständigen Aufenthalt in Österreich hatte, die Tatsache gegenüber, dass die Erblasserin in Österreich überhaupt kein der Verlassenschaft zu unterziehendes Vermögen hinterlassen hat, ihr gesamter Nachlass sich vielmehr nach den Behauptungen der erblasserischen Tochter ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland befindet.„Es trifft nicht zu, dass Paragraph 25, AußStrG eine sprachlich und logisch vollkommen klare Bestimmung darstellt, gibt der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung doch nicht ausdrücklich wieder, ob damit der gesamte, wo auch immer befindliche bewegliche Nachlass oder bloß der in Österreich gelegene Nachlass erfasst wird. Diese Unklarheit (Lücke) des Gesetzes ist iSd Intensität des inländischen Justizbedürfnisses als gesetzesimmanenter Wertung vergleiche Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 22) zu schließen. Auf den vorliegenden Fall bezogen hängt somit die Frage, ob die im Paragraph 25, AußStrG genannten Personen in Ansehung ihres beweglichen Vermögens wie Ausländer oder wie Inländer zu behandeln sind, von der Art und Intensität der Inlandsbeziehung ab vergleiche Schwimann, aaO 22). Als Kriterien für die Beurteilung dieser Frage steht hier dem Umstand, dass die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz bzw ständigen Aufenthalt in Österreich hatte, die Tatsache gegenüber, dass die Erblasserin in Österreich überhaupt kein der Verlassenschaft zu unterziehendes Vermögen hinterlassen hat, ihr gesamter Nachlass sich vielmehr nach den Behauptungen der erblasserischen Tochter ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Bei Abwägung des Gewichtes dieser Kriterien für die Beurteilung des inländischen Justizbedürfnisses ist der Beziehung zum Belegenheitsstaat die ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn wollte man das Schwergewicht auf die persönliche Beziehung der Erblasserin zu Österreich legen, so hieße dies die Rechtsstellung der Staatenlosen praktisch jener der diesen gegenüber gesetzlich privilegierten Konventionsflüchtlinge anzugleichen, was aber ohne zusätzliche sachliche Gründe nicht gerechtfertigt erscheint." (Anzinger in Burgstaller IZVR [2000] Rz 6.21 f).
Daran ist - wie bereits ausgeführt - festzuhalten. Die Rechtssache war daher an das Erstgericht zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage zurückzuverweisen.
Textnummer
E71343European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00060.03D.1110.000Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012