TE OGH 2003/11/10 7Ob267/03w

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dorothea J*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. Hansjörg W*****, vertreten durch Dr. Walter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 249.063,-- (sA) und Feststellung (Streitwert EUR 22.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. September 2003, GZ 4 R 199/03a-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seiner Zulassungsbeschwerde macht der Revisionswerber geltend,

a) es fehle noch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Normierung des ausschließlichen Gerichtsstandes für Rechtsstreitigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern im EuGVVO (bzw früher EuGVÜ und LGVÜ) und anderen zwischenstaatlichen Abkommen, insbesondere dem Vollstreckungsabkommen mit der Republik Italien, BGBl 521/1974, durch die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2a EuGVVO (eheliche Güterstände) außer Kraft gesetzt werde;a) es fehle noch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Normierung des ausschließlichen Gerichtsstandes für Rechtsstreitigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Gütern im EuGVVO (bzw früher EuGVÜ und LGVÜ) und anderen zwischenstaatlichen Abkommen, insbesondere dem Vollstreckungsabkommen mit der Republik Italien, Bundesgesetzblatt 521 aus 1974,, durch die Ausnahmebestimmung des Artikel eins, Absatz 2 a, EuGVVO (eheliche Güterstände) außer Kraft gesetzt werde;

b) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liege auch zur Frage vor, ob die im genannten Abkommen mit der Republik Italien normierte ausschließliche Kompetenz zur Entscheidung über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen lediglich eine Beurteilungsregel (competence indirect) oder vielmehr eine direkte Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte (competence directe) darstelle. Die diesbezüglich vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen hätten jeweils nicht Streitigkeiten über Rechte an unbeweglichen Gütern betroffen.

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu a): Der Revisionswerber übersieht, dass sich die Ansicht der Vorinstanzen, es liege der Ausnahmetatbestand des (mit Art 1 Z 1 EuGVÜ bzw LGVÜ wortgleichen) Art 1 Abs 2a EuGVVO vor, weil das gegenständliche Feststellungsbegehren Fragen zum Gegenstand habe, die nach Auflösung der Ehe der Streitteile zwischen diesen wegen solcher Rechte an oder auf Vermögen entstanden seien, die sich aus der ehelichen Beziehung ergäben, steht im Einklang mit der vom Rekursgericht ohnehin zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung 2 Ob 288/99p, ZfRV 2000/24 = EFSlg 90.801. Diese wiederum stützt sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 27. 3. 1979, Rs 143/78, J. De Cavel/L. De Cavel Slg 1979, 1055 und vom 31. 3. 1982, Rs 25/81, C. H. W./G. J. H., Slg 1982, 1189 sowie vom 27. 2. 1997, C-220/95, Boogaard/Laumen, Slg 1997, I-1147 ff = ZER 1997/39 = wobl 1997, 165, in denen der EuGH ausgesprochen hat, dass der Begriff der "ehelichen Güterstände" nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, auf eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die - wie hier - zwischen den Streitteilen anlässlich der Ehescheidung geschlossen wurde, sei die EuGVVO (ebenso wie EuGVÜ bzw LGVÜ) nicht anzuwenden, entspricht daher gesicherter Judikatur.Zu a): Der Revisionswerber übersieht, dass sich die Ansicht der Vorinstanzen, es liege der Ausnahmetatbestand des (mit Artikel eins, Ziffer eins, EuGVÜ bzw LGVÜ wortgleichen) Artikel eins, Absatz 2 a, EuGVVO vor, weil das gegenständliche Feststellungsbegehren Fragen zum Gegenstand habe, die nach Auflösung der Ehe der Streitteile zwischen diesen wegen solcher Rechte an oder auf Vermögen entstanden seien, die sich aus der ehelichen Beziehung ergäben, steht im Einklang mit der vom Rekursgericht ohnehin zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung 2 Ob 288/99p, ZfRV 2000/24 = EFSlg 90.801. Diese wiederum stützt sich auf die Entscheidungen des EuGH vom 27. 3. 1979, Rs 143/78, J. De Cavel/L. De Cavel Slg 1979, 1055 und vom 31. 3. 1982, Rs 25/81, C. H. W./G. J. H., Slg 1982, 1189 sowie vom 27. 2. 1997, C-220/95, Boogaard/Laumen, Slg 1997, I-1147 ff = ZER 1997/39 = wobl 1997, 165, in denen der EuGH ausgesprochen hat, dass der Begriff der "ehelichen Güterstände" nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, auf eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die - wie hier - zwischen den Streitteilen anlässlich der Ehescheidung geschlossen wurde, sei die EuGVVO (ebenso wie EuGVÜ bzw LGVÜ) nicht anzuwenden, entspricht daher gesicherter Judikatur.

Zu b): Zur betreffenden Frage in Bezug auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten, BGBl 521/1974, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dahin Stellung genommen, dass es zwei Arten von Vollstreckungsabkommen gibt: In den einen wird die Zuständigkeit der Gerichte direkt festgelegt (competence directe) mit der Folge, dass diese gemeinsamen Regeln an die Stelle der innerstaatlichen Zuständigkeitsnormen treten, woraus sich dann die Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung derjenigen Urteile ergibt, die von einem gemäß der Konvention zuständigen Gericht eines Vertragsstaates erlassen worden sind. Diese seltenen Abkommen enthalten sogenannte Befolgungsregeln. Zur anderen Kategorie von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen zählen die Konventionen, die nur die Voraussetzungen festlegen, unter denen die im anderen Vertragsstaat ergangenen Urteile anzuerkennen und zu vollstrecken sind, während die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung unangetastet bleibt. Zu den Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen gehört regelmäßig, dass das Urteil von einem Gericht gefällt worden ist, dessen nach innerstaatlichem Recht gegebene Zuständigkeit die Konvention billigt. Derartige Abkommen enthalten für die internationale Zuständigkeit nur sogenannte Beurteilungsregeln (competence indirecte). Zu dieser Kategorie gehören die weitaus meisten Verträge, so auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik, BGBl 521/1974, das also eine bloß Beurteilungsregeln enthaltende Konvention darstellt (1 Ob 581/82, SZ 55/95; 1 Ob 641/84, SZ 57/151; 2 Ob 564/87, SZ 60/164). Die in den Art 2 bis 5 dieses Abkommens aufgezählten Zuständigkeiten haben demnach nicht die Aufgabe, eine örtliche Zuständigkeit bzw die inländische Gerichtsbarkeit für die Rechtsverfolgung im betreffenden Staat zu begründen. Ihnen kommt vielmehr nur die Bedeutung zu, dass bei ihrem Vorliegen die Entscheidung des einen Staates - soweit sie die Zuständigkeitsfrage betrifft - im anderen Staat anerkannt und vollstreckt wird. Diese Zuständigkeitstatbestände spielen demnach bei der Lösung der Frage der inländischen Jurisdiktion im Staat, in dem die Entscheidung gefällt werden soll, keine Rolle (SZ 55/95 mwN aus dem Schrifttum).Zu b): Zur betreffenden Frage in Bezug auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten, Bundesgesetzblatt 521 aus 1974,, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dahin Stellung genommen, dass es zwei Arten von Vollstreckungsabkommen gibt: In den einen wird die Zuständigkeit der Gerichte direkt festgelegt (competence directe) mit der Folge, dass diese gemeinsamen Regeln an die Stelle der innerstaatlichen Zuständigkeitsnormen treten, woraus sich dann die Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung derjenigen Urteile ergibt, die von einem gemäß der Konvention zuständigen Gericht eines Vertragsstaates erlassen worden sind. Diese seltenen Abkommen enthalten sogenannte Befolgungsregeln. Zur anderen Kategorie von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen zählen die Konventionen, die nur die Voraussetzungen festlegen, unter denen die im anderen Vertragsstaat ergangenen Urteile anzuerkennen und zu vollstrecken sind, während die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung unangetastet bleibt. Zu den Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen gehört regelmäßig, dass das Urteil von einem Gericht gefällt worden ist, dessen nach innerstaatlichem Recht gegebene Zuständigkeit die Konvention billigt. Derartige Abkommen enthalten für die internationale Zuständigkeit nur sogenannte Beurteilungsregeln (competence indirecte). Zu dieser Kategorie gehören die weitaus meisten Verträge, so auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik, Bundesgesetzblatt 521 aus 1974,, das also eine bloß Beurteilungsregeln enthaltende Konvention darstellt (1 Ob 581/82, SZ 55/95; 1 Ob 641/84, SZ 57/151; 2 Ob 564/87, SZ 60/164). Die in den Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens aufgezählten Zuständigkeiten haben demnach nicht die Aufgabe, eine örtliche Zuständigkeit bzw die inländische Gerichtsbarkeit für die Rechtsverfolgung im betreffenden Staat zu begründen. Ihnen kommt vielmehr nur die Bedeutung zu, dass bei ihrem Vorliegen die Entscheidung des einen Staates - soweit sie die Zuständigkeitsfrage betrifft - im anderen Staat anerkannt und vollstreckt wird. Diese Zuständigkeitstatbestände spielen demnach bei der Lösung der Frage der inländischen Jurisdiktion im Staat, in dem die Entscheidung gefällt werden soll, keine Rolle (SZ 55/95 mwN aus dem Schrifttum).

Das Rekursgericht, das diese Entscheidungen zitiert und sich an ihnen orientiert hat, folgt damit auch in diesem Punkte gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur. Warum an der Richtigkeit der damit vorgenommenen Kategorisierung des betreffenden Abkommens zwischen Österreich und Italien etwas ändern soll, dass die genannten oberstgerichtlichen Entscheidungen jeweils nicht Streitigkeiten über Rechte an unbeweglichen Gütern betrafen, wird vom Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen.

Da der Revisionswerber damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw keinen tauglichen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen vermag, war sein demnach unzulässiges Rechtsmittel - ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 528a Abs 2 zweiter Satz, § 510 Abs 3 ZPO) - spruchgemäß zurückzuweisen.Da der Revisionswerber damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw keinen tauglichen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen vermag, war sein demnach unzulässiges Rechtsmittel - ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 528 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E71384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00267.03W.1110.000

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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