TE OGH 2003/11/11 11Os130/03

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Toni R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. April 2003, GZ 6 Hv 1115/01x-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Toni R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. April 2003, GZ 6 Hv 1115/01x-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toni R***** im zweiten Rechtsgang der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/1) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (I/2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Toni R***** im zweiten Rechtsgang der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (I/1) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (I/2) schuldig erkannt.

Danach hat er von März 1999 bis Juli 2001 in Graz

1.) vorsätzlich zumindest 305.000 Stück Zigaretten diverser im Urteil angeführter Sorten, hinsichtlich welcher von den abgesondert verfolgten Stojadin Z***** und Margita D***** Schmuggel begangen worden war, gekauft, 192.000 Stück davon dem abgesondert verfolgten Roland A***** und den Rest von 113.000 Stück an bislang unbekannte weitere Abnehmer verhandelt, wobei es in ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

2.) durch die zu Punkt 1 bezeichnete Tat vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG), hinsichtlich welcher in ein Monopolrecht eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt.2.) durch die zu Punkt 1 bezeichnete Tat vorsätzlich Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG), hinsichtlich welcher in ein Monopolrecht eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte "volle Berufung" angemeldet und nach Zustellung einer Urteilsausfertigung "Berufung" unter anderem wegen Nichtigkeit ausgeführt. Durch die Anführung des im Verfahren vor dem Einzelrichter in der juristischen Umgangsprache gebräuchlichen, einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck bringenden Begriffes "volle Berufung" hat der Verteidiger gerade noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Schöffengerichtes auch unter dem Aspekt der Nichtigkeit anfechten will. Damit ist die als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende Berufung wegen Nichtigkeit rechtzeitig angemeldet und erhoben. Sie ist jedoch inhaltlich nicht berechtigt.

Nach dem vollen Beweis machenden Protokoll über die Hauptverhandlung vom 10. April 2003 erfolgte die Verlesung der Aussagen der Zeugen Z***** und D***** entgegen der Beschwerde (Z 3) einverständlich (S 181). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Die Auswertung des Reisepasses des Angeklagten betreffend die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich wurde in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang nicht beantragt. Die persönliche Vernehmung der Zeugen Z*****, D***** und A***** sollte "bezüglich der Zahl der in Frage kommenden Zigaretten" erfolgen (S 183 f). Damit wird kein bestimmtes Beweisthema bezeichnet, sondern nur eine unzulässige Erkundung angestrebt und überdies nicht dargetan, aus welchen Gründen die Zeugen von ihren bisherigen, verlesenen Aussagen abweichen sollten. Der Beschwerdeführer ist daher zur Verfahrensrüge (Z 4) nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO § 281 RN 327, 330 f). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Menge der vom Angeklagten verhehlten Zigaretten in einer ausführlichen, alle wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens berücksichtigenden Beweiswürdigung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend begründet und sich dabei nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auch auf das Anerkenntnis des Nichtigkeitswerbers vor der Finanzstrafbehörde gestützt, auf welchem die vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Abgabebescheide beruhen. Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Nach dem vollen Beweis machenden Protokoll über die Hauptverhandlung vom 10. April 2003 erfolgte die Verlesung der Aussagen der Zeugen Z***** und D***** entgegen der Beschwerde (Ziffer 3,) einverständlich (S 181). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Die Auswertung des Reisepasses des Angeklagten betreffend die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich wurde in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang nicht beantragt. Die persönliche Vernehmung der Zeugen Z*****, D***** und A***** sollte "bezüglich der Zahl der in Frage kommenden Zigaretten" erfolgen (S 183 f). Damit wird kein bestimmtes Beweisthema bezeichnet, sondern nur eine unzulässige Erkundung angestrebt und überdies nicht dargetan, aus welchen Gründen die Zeugen von ihren bisherigen, verlesenen Aussagen abweichen sollten. Der Beschwerdeführer ist daher zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, RN 327, 330 f). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Menge der vom Angeklagten verhehlten Zigaretten in einer ausführlichen, alle wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens berücksichtigenden Beweiswürdigung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend begründet und sich dabei nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auch auf das Anerkenntnis des Nichtigkeitswerbers vor der Finanzstrafbehörde gestützt, auf welchem die vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Abgabebescheide beruhen. Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E71418 11Os130.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00130.03.1111.000

Dokumentnummer

JJT_20031111_OGH0002_0110OS00130_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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