Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian D*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Thomas H***** jun, ***** vertreten durch die Mutter Marie P*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbots und Duldung der Exekutionsführung (Streitwert EUR 23.518,46), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2003, GZ 4 Cg 33/01d-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vollständig und zutreffend hat das Berufungsgericht die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vom Kläger bei einer Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO zu behauptenden und zu beweisenden Tatbestandselemente dargelegt und welche Abwehrmöglichkeiten dem Anfechtungsgegner dabei zukommen.Vollständig und zutreffend hat das Berufungsgericht die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vom Kläger bei einer Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO zu behauptenden und zu beweisenden Tatbestandselemente dargelegt und welche Abwehrmöglichkeiten dem Anfechtungsgegner dabei zukommen.
Zur Klagsstattgebung gelangte das Berufungsgericht, weil der Kläger sämtliche erforderliche Tatbestandselemente behauptet und erwiesen hätte, der damit behauptungs- und beweisbelastete Beklagte aber nicht einmal behauptet hätte, dass seiner gesetzlichen Vertreterin eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste.
In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte nun geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Kläger weder erwiesen habe, dass die dem Beklagten erbrachte Leistung unentgeltlich gewesen sei, noch dass die Zweijahresfrist des § 2 Z 3 AnfO eingehalten worden sei, noch die Nachteiligkeit des Geschäftes für den Kläger erwiesen sei.In seiner außerordentlichen Revision macht der Beklagte nun geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Kläger weder erwiesen habe, dass die dem Beklagten erbrachte Leistung unentgeltlich gewesen sei, noch dass die Zweijahresfrist des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO eingehalten worden sei, noch die Nachteiligkeit des Geschäftes für den Kläger erwiesen sei.
Dazu ist im Einzelnen kurz Stellung zu nehmen: Zunächst kommt es auf die Frage der Unentgeltlichkeit nicht an, weil der Kläger die Anfechtung auch auf § 2 Z 3 AnfO gestützt hat, welche Bestimmung eine Unentgeltlichkeit des Geschäfts nicht erfordert.Dazu ist im Einzelnen kurz Stellung zu nehmen: Zunächst kommt es auf die Frage der Unentgeltlichkeit nicht an, weil der Kläger die Anfechtung auch auf Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO gestützt hat, welche Bestimmung eine Unentgeltlichkeit des Geschäfts nicht erfordert.
Im Weiteren entspricht es herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, weil etwa die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das Verfügungsgeschäft gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege. So wurde die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte (JBl 1988, 389; RIS-Justiz RS0050710; 0050774).Im Weiteren entspricht es herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, weil etwa die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das Verfügungsgeschäft gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege. So wurde die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte (JBl 1988, 389; RIS-Justiz RS0050710; 0050774).
Nach Ansicht des Revisionswerbers soll eine Nachteiligkeit des Geschäftes für den Kläger deshalb zu verneinen sein, weil es ohne die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbots längst zu einer Versteigerung der Liegenschaft gekommen wäre. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte nämlich die Großmutter des minderjährigen Beklagten und Mutter des Schuldners ihre Bereitschaft, ausständige Kreditraten zu bezahlen (und damit einen Zugriff eines Gläubigers auf die Liegenschaft zu verhindern), von der Einverleibung des besagten Veräußerungs- und Belastungsverbots abhängig gemacht. Dadurch sollte die Liegenschaft dem Beklagten erhalten bleiben.
Dazu ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Benachteiligung des Gläubigers immer dann gegeben ist, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft für ihn eine bessere Lage geschaffen wäre (RIS-Justiz RS0050657 ua). Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das eine Liegenschaft dem Zugriff der Gläubiger dauernd entzieht, benachteiligt die Gläubiger schon im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes (RdW 1990, 15 ua). Allein dieser Nachteil reicht aus. Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehört nicht zum Klagegrund des § 2 Z 3 AnfO (RIS-Justiz RS0050767).Dazu ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Benachteiligung des Gläubigers immer dann gegeben ist, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft für ihn eine bessere Lage geschaffen wäre (RIS-Justiz RS0050657 ua). Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das eine Liegenschaft dem Zugriff der Gläubiger dauernd entzieht, benachteiligt die Gläubiger schon im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes (RdW 1990, 15 ua). Allein dieser Nachteil reicht aus. Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehört nicht zum Klagegrund des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO (RIS-Justiz RS0050767).
Es wäre daher Sache des Anfechtungsgegners gewesen, die Anfechtung durch die Einwendung und den Nachweis der Redlichkeit abzuwehren.
Mangels der Vorausetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen.Mangels der Vorausetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen.
Textnummer
E71665European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00111.03I.1111.000Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012