TE OGH 2003/11/11 11Os133/03

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Veröffentlicht am 11.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm D***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, AZ 014 Hv 444/01s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als "Einspruch, Rechtsmittel und Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. September 2003, AZ 20 Bs 187/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm D***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB, AZ 014 Hv 444/01s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als "Einspruch, Rechtsmittel und Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. September 2003, AZ 20 Bs 187/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Wilhelm D***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. August 2002, GZ 014 Hv 444/01s-42, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Wilhelm D***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. August 2002, GZ 014 Hv 444/01s-42, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 7. März 2003 wurden die von D***** zu bezahlenden Verfahrenskosten mit 8.423,03 EUR bestimmt (ON 50). Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Juni 2003 als verspätet zurückgewiesen (ON 55).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rechtsmittelgericht dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die verfahrensgegenständliche, als Beschwerde anzusehende Eingabe des Verurteilten ist unzulässig, weil im gegebenen Zusammenhang das Beschwerderecht ausdrücklich auf die nach § 364 Abs 2 Z 1 und 2 StPO ergangenen Beschlüsse beschränkt (§ 364 Abs 5 StPO) und auf den hier vorliegenden Fall einer nach § 364 Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl 12 Os 136/98).Die verfahrensgegenständliche, als Beschwerde anzusehende Eingabe des Verurteilten ist unzulässig, weil im gegebenen Zusammenhang das Beschwerderecht ausdrücklich auf die nach Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO ergangenen Beschlüsse beschränkt (Paragraph 364, Absatz 5, StPO) und auf den hier vorliegenden Fall einer nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung ausgeschlossen ist vergleiche 12 Os 136/98).

Sie war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E71565 11Os133.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00133.03.1111.000

Dokumentnummer

JJT_20031111_OGH0002_0110OS00133_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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