Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Johann M*****, und 2.) Gottlieb S*****, beide vertreten durch Dr. Pius Netzer, öffentlicher Notar in Wörgl, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Christian B*****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling ua Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juni 2003, AZ 51 R 66/03k, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, dass das erste Grundbuchsgesuch der Antragsteller nur deshalb abgewiesen wurde, weil der für den bücherlichen Rechtserwerb erforderlichen Genehmigung des Landesagrarsenats die Rechtskraft-Bestätigung fehlte. Das hinderte die Antragsteller nicht, unter Beibringung der Rechtskraft-Bestätigung sofort einen neuen Verbücherungsantrag zu stellen, weil sich die Eintragungsgrundlagen geändert haben (vgl RIS-Justiz RS0041511). Gemäß § 93 GBG wahrten sie damit den angemerkten Rang für die Verbücherung ihres Rechtserwerbs. Dass das Grundbuchsgericht am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des § 129 Abs 2 GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt hatte, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten, greift nicht in die bücherliche Rechtsposition des Revisionsrekurswerbers ein. Wäre mit der positiven Erledigung des zweiten Gesuches bis zur Rechtskraft der Abweisung des ersten zugewartet worden (vgl Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 zu Pkt 6), hätte ohnehin zur Herstellung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Buchstandes dies geführt. An der allein maßgeblichen Tatsache, dass das zweite Grundbuchsgesuch noch vor Ablauf des angemerkten Rangs für die beabsichtigte Veräußerung überreicht wurde, hat der vermeintliche Gerichtsfehler nichts geändert.Auszugehen ist davon, dass das erste Grundbuchsgesuch der Antragsteller nur deshalb abgewiesen wurde, weil der für den bücherlichen Rechtserwerb erforderlichen Genehmigung des Landesagrarsenats die Rechtskraft-Bestätigung fehlte. Das hinderte die Antragsteller nicht, unter Beibringung der Rechtskraft-Bestätigung sofort einen neuen Verbücherungsantrag zu stellen, weil sich die Eintragungsgrundlagen geändert haben vergleiche RIS-Justiz RS0041511). Gemäß Paragraph 93, GBG wahrten sie damit den angemerkten Rang für die Verbücherung ihres Rechtserwerbs. Dass das Grundbuchsgericht am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 2, GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt hatte, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten, greift nicht in die bücherliche Rechtsposition des Revisionsrekurswerbers ein. Wäre mit der positiven Erledigung des zweiten Gesuches bis zur Rechtskraft der Abweisung des ersten zugewartet worden vergleiche Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 zu Pkt 6), hätte ohnehin zur Herstellung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Buchstandes dies geführt. An der allein maßgeblichen Tatsache, dass das zweite Grundbuchsgesuch noch vor Ablauf des angemerkten Rangs für die beabsichtigte Veräußerung überreicht wurde, hat der vermeintliche Gerichtsfehler nichts geändert.
Anmerkung
E71672 5Ob216.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00216.03F.1111.000Dokumentnummer
JJT_20031111_OGH0002_0050OB00216_03F0000_000