Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gottfried S*****t, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma E***** Gesellschaft mbH, zu 9 S 78/01x des Landesgerichtes Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 85.975,62 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. September 2003, GZ 1 R 174/03b-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird behoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Nachdem der vorliegende Rechtsstreit über den offenen Werklohn für Tischlerarbeiten infolge Konkurses der späteren Gemeinschuldnerin gemäß § 7 KO im Jahr 2001 unterbrochen wurde, stellte die klagende Partei am 17. 2. 2003 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Bestreitung der Forderung durch den nunmehr beklagten Masseverwalter im Sinne eines Feststellungsbegehrens gemäß § 110 KO. Das Erstgericht beraumte eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an. In einem Schriftsatz davor wies der beklagte Masseverwalter darauf hin, dass die Bezeichnung der klagenden Partei nun nicht mehr auf eine natürliche Person laute, sondern dem Namen der natürlichen Person auch noch die Bezeichnung als GmbH angefügt sei. Die Einbringung der Forderung in diese GmbH bewirke aber nicht, dass diese nunmehr Partei des Verfahrens sei. Die natürliche Person selbst habe aber die Sachlegitimation verloren.Nachdem der vorliegende Rechtsstreit über den offenen Werklohn für Tischlerarbeiten infolge Konkurses der späteren Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph 7, KO im Jahr 2001 unterbrochen wurde, stellte die klagende Partei am 17. 2. 2003 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Bestreitung der Forderung durch den nunmehr beklagten Masseverwalter im Sinne eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 110, KO. Das Erstgericht beraumte eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an. In einem Schriftsatz davor wies der beklagte Masseverwalter darauf hin, dass die Bezeichnung der klagenden Partei nun nicht mehr auf eine natürliche Person laute, sondern dem Namen der natürlichen Person auch noch die Bezeichnung als GmbH angefügt sei. Die Einbringung der Forderung in diese GmbH bewirke aber nicht, dass diese nunmehr Partei des Verfahrens sei. Die natürliche Person selbst habe aber die Sachlegitimation verloren.
In einem darauffolgenden Schriftsatz stellte die klagende Partei klar, dass die Bezeichnung wie bisher auf die natürliche Person lauten sollte und nur ein Irrtum vorgelegen sei.
Das Erstgericht beraumte daraufhin eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an und setzte das Verfahren fort. Über Antrag des beklagten Masseverwalters wurde der Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens der klagenden natürlichen Person gegen den beklagten Masseverwalter ausgefertigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs gegen diesen Fortsetzungsbeschluss als unzulässig gemäß § 192 Abs 2 ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs gegen diesen Fortsetzungsbeschluss als unzulässig gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist im Ergebnis zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg festzuhalten ist allerdings, dass die vom Beklagten relevierte Frage, ob § 234 ZPO auch auf Fälle, in denen eine Forderung einer natürlichen Person in eine GmbH nach Konkurseröffnung eingebracht wurde, angewendet werden könne, für die Fragen der Fortsetzung des Verfahrens bzw die Zulässigkeit des dagegen erhobenen Rekurses ohne Relevanz ist.Vorweg festzuhalten ist allerdings, dass die vom Beklagten relevierte Frage, ob Paragraph 234, ZPO auch auf Fälle, in denen eine Forderung einer natürlichen Person in eine GmbH nach Konkurseröffnung eingebracht wurde, angewendet werden könne, für die Fragen der Fortsetzung des Verfahrens bzw die Zulässigkeit des dagegen erhobenen Rekurses ohne Relevanz ist.
Nach § 192 Abs 2 ZPO können Beschlüsse über die Fortsetzung des Verfahrens nicht angefochten werden. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen wie nach § 7 KO eine Unterbrechung des Verfahrens schon durch das Gesetz zwingend vorgesehen ist (RIS Justiz RS0037158 mwN sowie 2 Ob 539/90). Die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung MGA KO9 E 98 = ZIK 1995, 32 trägt den darin wiedergegebenen Rechtssatz, wonach der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO auch für eine Fortsetzung nach einer Verfahrensunterbrechung nach § 7 KO gelte, nicht. Vielmehr handelte es sich um einen Fall, in dem das Konkursverfahren selbst wegen eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung von Ausschließungsgründen betreffend den Konkursrichter unterbrochen worden war.Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können Beschlüsse über die Fortsetzung des Verfahrens nicht angefochten werden. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen wie nach Paragraph 7, KO eine Unterbrechung des Verfahrens schon durch das Gesetz zwingend vorgesehen ist (RIS Justiz RS0037158 mwN sowie 2 Ob 539/90). Die vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung MGA KO9 E 98 = ZIK 1995, 32 trägt den darin wiedergegebenen Rechtssatz, wonach der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO auch für eine Fortsetzung nach einer Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 7, KO gelte, nicht. Vielmehr handelte es sich um einen Fall, in dem das Konkursverfahren selbst wegen eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung von Ausschließungsgründen betreffend den Konkursrichter unterbrochen worden war.
Es daher davon auszugehen, dass die Zurückweisung des Rekurses gegen den Fortsetzungsbeschluss unberechtigt erfolgte.
Textnummer
E71438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00132.03Z.1113.000Im RIS seit
13.12.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012