Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zuhaltung eines Vertrages, Zahlung von EUR 56.274,75 und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. Oktober 2003, GZ 6 R 130/03k-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die Befristung der mit den Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Optionsverträge schon eine Gefährdung indiziert, weil die Bestreitung durch die beklagte Partei und die dadurch verursachte Prozessführung leicht dazu führen kann, dass ein Urteil in der Sache erst nach dem 30. 4. 2004 ergehen wird, kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei nur begehrt, der beklagten Partei zu verbieten, die jeweiligen Optionsrechte selbst auszuüben oder Dritte als Optionsberechtigte namhaft zu machen. Mit diesem Verbot kann aber der oben aufgezeigten Gefahr nicht begegnet werden.
Im Übrigen rechtfertigt die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches nach ständiger Rechtsprechung noch nicht die Annahme, dass dadurch der Anspruch gefährdet werden könne. Es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine Besorgnis begründet erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005369). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung. Im Übrigen hängt die Entscheidung, ob aus bestimmten Umständen die Besorgnis einer konkreten Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0005369).
Textnummer
E71775European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00263.03W.1113.000Im RIS seit
13.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012