TE OGH 2003/11/14 7Nc70/03h

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Veröffentlicht am 14.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Patrick de B*****, wegen EUR 855,40 samt Anhang, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Patrick de B*****, wegen EUR 855,40 samt Anhang, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, von dem in Belgien ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr von Wien nach Brüssel und umgekehrt beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes des Beklagten begehre die Klägerin die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichtes, zweckmäßigerweise des Bezirksgerichtes Kitzbühel.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube3 § 452 HGB, Anhang I). Da nach dem Klagevorbringen und den vorgelegten Urkunden eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Annahme bzw Absendung des Gutes in Wien war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (7 Nc 11/03g, 7 Nd 506/02 uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube3 Paragraph 452, HGB, Anhang römisch eins). Da nach dem Klagevorbringen und den vorgelegten Urkunden eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Annahme bzw Absendung des Gutes in Wien war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (7 Nc 11/03g, 7 Nd 506/02 uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 lit b EuGVVO nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Art 71 EuGVVO, 7 Nc 11/03g uva).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Artikel 71, EuGVVO, 7 Nc 11/03g uva).

Anmerkung

E71309 7Nc70.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00070.03H.1114.000

Dokumentnummer

JJT_20031114_OGH0002_0070NC00070_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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