Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Mai 2003, GZ 8 Hv 20/03s-42, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Mai 2003, GZ 8 Hv 20/03s-42, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, vierter (zu ergänzen: fünfter) und sechster Fall SMG (I./1. und 2.) sowie (richtig:) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter (zu ergänzen: dritter) Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, vierter (zu ergänzen: fünfter) und sechster Fall SMG (römisch eins./1. und 2.) sowie (richtig:) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter (zu ergänzen: dritter) Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (römisch II.) schuldig erkannt.
Demnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider I.) verschiedene Suchtgifte erworben, besessen, zum Teil (zu ergänzen: aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und) nach Österreich eingeführt und einem anderen überlassen, nämlichDemnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider römisch eins.) verschiedene Suchtgifte erworben, besessen, zum Teil (zu ergänzen: aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und) nach Österreich eingeführt und einem anderen überlassen, nämlich
1.) von Anfang 1996 bis Ende 2002 in Braunau am Inn eine unbekannte Menge Cannabis erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;
2.) am 23. November 2002 in D-Simbach von Ardian A***** 10 Gramm Heroin erworben, (zu ergänzen: von der Bundesrepublik Deutschland aus- und) nach Braunau am Inn eingeführt und hievon 5 Gramm an Admir K***** überlassen;
II.) von Juni bis Dezember 2002 insgesamt zumindest 150 Gramm reines Heroin (brutto 1.500 Gramm) und zumindest 20 Gramm reines Kokain (brutto 50 Gramm), somit insgesamt eine Menge, die zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, in D-Simbach von Ardian A***** erworben, (zu ergänzen: von der Bundesrepublik Deutschland aus- und) nach Braunau am Inn eingeführt und hievon zumindest 23 Gramm reines Heroin (brutto 230 Gramm) durch Verkauf an Christian T*****, Matthias F***** und Michael N***** in Verkehr gesetzt, wobei er diese Heroinverkäufe und auch die Heroineinfuhr (US 5, 12 f) jeweils in großen Mengen in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.römisch II.) von Juni bis Dezember 2002 insgesamt zumindest 150 Gramm reines Heroin (brutto 1.500 Gramm) und zumindest 20 Gramm reines Kokain (brutto 50 Gramm), somit insgesamt eine Menge, die zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, in D-Simbach von Ardian A***** erworben, (zu ergänzen: von der Bundesrepublik Deutschland aus- und) nach Braunau am Inn eingeführt und hievon zumindest 23 Gramm reines Heroin (brutto 230 Gramm) durch Verkauf an Christian T*****, Matthias F***** und Michael N***** in Verkehr gesetzt, wobei er diese Heroinverkäufe und auch die Heroineinfuhr (US 5, 12 f) jeweils in großen Mengen in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurften die Ergebnisse der den Mobiltelefonanschluss des Angeklagten betreffenden Telefonüberwachung sowie der in seiner Wohnung vorgenommenen Hausdurchsuchung im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO keiner näheren Erörterung. Selbst eine völlig unverfängliche Dokumentation sämtlicher Telefonate ließe noch keinen Schluss in Bezug auf die Ingerenz des Beschwerdeführers in Suchtgifttransaktionen zu, welche notorisch und zur Vermeidung des Aufgriffsrisikos auch ohne telefonisches Aviso, zumal bei bekannten Abnehmern, durchgeführt werden können. Bei der Hausdurchsuchung aber wurden ohnehin Opiatspuren am Wohnzimmertisch gesichert (S 169). Wieso dem Umstand, dass in den Räumlichkeiten des Angeklagten weder größere (Suchtgiftverkäufen zuzurechnende) Geldbeträge noch die vom Erstgericht nicht zuordenbare Menge von (brutto) 1.070 Gramm Heroin (US 6) vorgefunden werden konnten, ihn entlastende Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde angesichts der Möglichkeit anderweitiger Veranlagung, Aufbewahrung oder Gestion nicht substantiiert dar. Mit dem Umstand, dass das Heroin auf Kommissionsbasis übernommen wurde, haben sich die Tatrichter ohnehin befasst (US 12). Warum dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen aufwendigen Lebenswandel führte und größere Geldflüsse nicht nachweisbar waren, zumal bei dem unbestrittenen eigenen Suchtmittelbedarf, Bedeutung für die Beurteilung als gewerbsmäßige Begehung zukommen sollte, legt die Beschwerde ebensowenig nachvollziehbar dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurften die Ergebnisse der den Mobiltelefonanschluss des Angeklagten betreffenden Telefonüberwachung sowie der in seiner Wohnung vorgenommenen Hausdurchsuchung im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO keiner näheren Erörterung. Selbst eine völlig unverfängliche Dokumentation sämtlicher Telefonate ließe noch keinen Schluss in Bezug auf die Ingerenz des Beschwerdeführers in Suchtgifttransaktionen zu, welche notorisch und zur Vermeidung des Aufgriffsrisikos auch ohne telefonisches Aviso, zumal bei bekannten Abnehmern, durchgeführt werden können. Bei der Hausdurchsuchung aber wurden ohnehin Opiatspuren am Wohnzimmertisch gesichert (S 169). Wieso dem Umstand, dass in den Räumlichkeiten des Angeklagten weder größere (Suchtgiftverkäufen zuzurechnende) Geldbeträge noch die vom Erstgericht nicht zuordenbare Menge von (brutto) 1.070 Gramm Heroin (US 6) vorgefunden werden konnten, ihn entlastende Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde angesichts der Möglichkeit anderweitiger Veranlagung, Aufbewahrung oder Gestion nicht substantiiert dar. Mit dem Umstand, dass das Heroin auf Kommissionsbasis übernommen wurde, haben sich die Tatrichter ohnehin befasst (US 12). Warum dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen aufwendigen Lebenswandel führte und größere Geldflüsse nicht nachweisbar waren, zumal bei dem unbestrittenen eigenen Suchtmittelbedarf, Bedeutung für die Beurteilung als gewerbsmäßige Begehung zukommen sollte, legt die Beschwerde ebensowenig nachvollziehbar dar.
Gleiches gilt für die Behauptung, die Tatsache, dass ein von dem den Angeklagten massiv belastenden Zeugen K***** initiiertes (Lockspitzel-)Geschäft mit dem Beschwerdeführer nicht zustandekam, wirke sich auf die von den Tatrichtern jenem attestierte Glaubwürdigkeit aus (US 8 f).
Das eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zufolge Unterbleibens der Vernehmung der aktenkundigen Suchtgiftabnehmer rügende Vorbringen (inhaltlich Z 5a) unterlässt es, deutlich zu machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Das eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zufolge Unterbleibens der Vernehmung der aktenkundigen Suchtgiftabnehmer rügende Vorbringen (inhaltlich Ziffer 5 a,) unterlässt es, deutlich zu machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Nach Überprüfung des - im Wesentlichen das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholenden - Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden, von den Tatrichtern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gegründeten (US 7) Konstatierungen.Nach Überprüfung des - im Wesentlichen das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholenden - Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden, von den Tatrichtern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gegründeten (US 7) Konstatierungen.
Das gegen die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG gerichtete Vorbringen (der Sache nach Z 10; nominell Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe zumindest 51 mal Suchtgifte in einer großen Menge (aus- und) eingeführt, es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten, dies in Beziehung auf Suchtgift zu begehen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, und sich damit abgefunden (US 5, 12).Das gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gerichtete Vorbringen (der Sache nach Ziffer 10 ;, nominell Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe zumindest 51 mal Suchtgifte in einer großen Menge (aus- und) eingeführt, es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten, dies in Beziehung auf Suchtgift zu begehen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, und sich damit abgefunden (US 5, 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E71584 14Os136.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00136.03.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0140OS00136_0300000_000