Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar Heinrich K***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. August 2003, GZ 24 Hv 121/03p-28, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar Heinrich K***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. August 2003, GZ 24 Hv 121/03p-28, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar Heinrich K***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (I. 2.) und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall) StGB (I. 1.), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I. 3. und II.) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I. 4.) schuldig erkannt. Danach hat er (soweit hier von Bedeutung)Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar Heinrich K***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB (römisch eins. 2.) und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, (erster Fall) StGB (römisch eins. 1.), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch eins. 3. und römisch II.) sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins. 4.) schuldig erkannt. Danach hat er (soweit hier von Bedeutung)
(zu I. 2.) am 15. Dezember 2002 in Landeck Christine T***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt dadurch, dass er sie am Arm packte und in das Schlafzimmer drängte, sie dort auf das Bett warf und auf sie einschlug, ihr die Jogginghose gewaltsam herunterzog und das T-Shirt gewaltsam auszuziehen versuchte, ihr mehrere Schläge auf das Gesäß versetzte, ihr die Beine auseinanderriss und sie in die rechte Wange biss, zur Vornahme des Oralverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versucht.(zu römisch eins. 2.) am 15. Dezember 2002 in Landeck Christine T***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt dadurch, dass er sie am Arm packte und in das Schlafzimmer drängte, sie dort auf das Bett warf und auf sie einschlug, ihr die Jogginghose gewaltsam herunterzog und das T-Shirt gewaltsam auszuziehen versuchte, ihr mehrere Schläge auf das Gesäß versetzte, ihr die Beine auseinanderriss und sie in die rechte Wange biss, zur Vornahme des Oralverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die (nominell) auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die (nominell) auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit ihr strebt der Angeklagte unter dem Vorbringen, es liege ein "Feststellungsmangel" vor, - ohne auf das Vorhandensein eines nach § 203 Abs 1 StGB erforderlichen Verfolgungsantrages (§ 2 Abs 4 StPO) überhaupt einzugehen und demzufolge ohne auch nur der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend zu machen - die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB im Wege des § 203 Abs 1 (gemeint offenbar: Abs 2) StGB an. Er macht damit allerdings keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2) geltend, sondern lediglich einen Berufungsgrund (Fabrizy, StGB8 § 41 Rz 7; Flora, WK2 § 41 Rz 28; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO liegt schon deshalb nicht vor (§ 290 Abs 1 StPO), weil die Feststellungen der Erkenntnisrichter ausdrücklich den Bestand einer Lebensgemeinschaft iS "einer auf Dauer angelegten Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft .... zwischen dem Angeklagten und Christine T*****" ausschließen (US 7). In ihren Ausführungen versucht die Beschwerde bloß unzulässig, diese Feststellungen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne dabei Begründungsmängel des Ausspruchs über diese Tatsachen darzustellen.Mit ihr strebt der Angeklagte unter dem Vorbringen, es liege ein "Feststellungsmangel" vor, - ohne auf das Vorhandensein eines nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB erforderlichen Verfolgungsantrages (Paragraph 2, Absatz 4, StPO) überhaupt einzugehen und demzufolge ohne auch nur der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend zu machen - die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 41, StGB im Wege des Paragraph 203, Absatz eins, (gemeint offenbar: Absatz 2,) StGB an. Er macht damit allerdings keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (Paragraph 285, a Ziffer 2,) geltend, sondern lediglich einen Berufungsgrund (Fabrizy, StGB8 Paragraph 41, Rz 7; Flora, WK2 Paragraph 41, Rz 28; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO liegt schon deshalb nicht vor (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), weil die Feststellungen der Erkenntnisrichter ausdrücklich den Bestand einer Lebensgemeinschaft iS "einer auf Dauer angelegten Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft .... zwischen dem Angeklagten und Christine T*****" ausschließen (US 7). In ihren Ausführungen versucht die Beschwerde bloß unzulässig, diese Feststellungen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne dabei Begründungsmängel des Ausspruchs über diese Tatsachen darzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, Christine T***** hätte anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 31. März 2003 "zur Frage der Wohnungssituation, Lebensführung, Haushaltskostentragung etc" befragt werden müssen, es wäre zumindest notwendig gewesen, sie in der Hauptverhandlung entsprechend zu befragen, ist er auf das dem anwesenden Verteidiger anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung zustehende Fragerecht und die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (§ 238 StPO) als allfällige Grundlage für eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO hinzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst eine Bewertung der Beschwerdeeinwände der Sache nach als Geltendmachung einer Aufklärungsrüge nach der Z 5a der Beschwerde keinen Erfolg bringen könnte, weil diese es unterlässt darzutun, dass es dem Angeklagten unmöglich war, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen (s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481 ff). Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 2, 285a Z 2 StPO).Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, Christine T***** hätte anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 31. März 2003 "zur Frage der Wohnungssituation, Lebensführung, Haushaltskostentragung etc" befragt werden müssen, es wäre zumindest notwendig gewesen, sie in der Hauptverhandlung entsprechend zu befragen, ist er auf das dem anwesenden Verteidiger anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung zustehende Fragerecht und die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, StPO) als allfällige Grundlage für eine Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hinzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst eine Bewertung der Beschwerdeeinwände der Sache nach als Geltendmachung einer Aufklärungsrüge nach der Ziffer 5 a, der Beschwerde keinen Erfolg bringen könnte, weil diese es unterlässt darzutun, dass es dem Angeklagten unmöglich war, in der Hauptverhandlung entsprechende Anträge zu stellen (s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481 ff). Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 285a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E71587 14Os148.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00148.03.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0140OS00148_0300000_000