TE OGH 2003/11/18 4Ob220/03m

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G.***** BeteiligungsgesmbH, 2. Gianni P*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. September 2003, GZ 6 R 148/03m-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der im Rechtsmittel allein aufgeworfenen Frage, ob im Sicherungsverfahren nach Ablauf der Äußerungsfrist, aber noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung vorgelegte Urkunden bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, hängt die Entscheidung nicht ab: Nach der Aktenlage wurde die einstweilige Verfügung (nach Ablauf der Äußerungsfrist) am 7. 7. 2003 gefasst (ON 6), Schriftsätze des Erstbeklagten mit Bescheinigungsmitteln langten hingegen erst am 11. 7. 2003 (ON 7) und am 15. 7. 2003 (ON 9) beim Erstgericht ein. Für die Beurteilung des Sicherungsantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung - und nicht der Zustellung der Entscheidung - maßgeblich (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 Rz 1 mN zur Rsp). Im Übrigen hat schon das Rekursgericht den hier neuerlich geltend gemachten Verfahrensmangel verneint, sodass er in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek in Angst, EO, § 402 Rz 18).Von der im Rechtsmittel allein aufgeworfenen Frage, ob im Sicherungsverfahren nach Ablauf der Äußerungsfrist, aber noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung vorgelegte Urkunden bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, hängt die Entscheidung nicht ab: Nach der Aktenlage wurde die einstweilige Verfügung (nach Ablauf der Äußerungsfrist) am 7. 7. 2003 gefasst (ON 6), Schriftsätze des Erstbeklagten mit Bescheinigungsmitteln langten hingegen erst am 11. 7. 2003 (ON 7) und am 15. 7. 2003 (ON 9) beim Erstgericht ein. Für die Beurteilung des Sicherungsantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung - und nicht der Zustellung der Entscheidung - maßgeblich (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 378, Rz 1 mN zur Rsp). Im Übrigen hat schon das Rekursgericht den hier neuerlich geltend gemachten Verfahrensmangel verneint, sodass er in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek in Angst, EO, Paragraph 402, Rz 18).

Textnummer

E71540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00220.03M.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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