Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) E***** GmbH, 2.) Ronald R. R*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) T*****-GmbH, 2.) Thomas M*****, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. April 2003, GZ 3 R 3/03p-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. November 2002, GZ 24 Cg 161/02p-3, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss vom 23. 9. 2003, 4 Ob 138/03b, erlassene einstweilige Verfügung wird dahin berichtigt, dass der letzte Satzteil zu lauten hat: "oder einer anderen, dem (statt: die im) Kennzeichen "GO" der klagenden Partei verwechselbar ähnlichen Bezeichnung zu unterlassen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch der einstweiligen Verfügung enthaltene sinnstörende Schreibfehler war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Der im Spruch der einstweiligen Verfügung enthaltene sinnstörende Schreibfehler war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E71337 4Ob138.03b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00138.03B.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0040OB00138_03B0000_000