TE OGH 2003/11/18 10Ob42/03d

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Regina R*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Fritz R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2003, GZ 45 R 16/03s-120, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand der Aufteilung bei Scheidung der Ehe sind gemäß § 81 Abs 1 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dass die beiden vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten eigenständigen und als Ehewohnung verbundenen Eigentumswohnungen als Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG einzubeziehen sind, ist nicht mehr strittig. Es ist auch nicht mehr strittig, dass die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Antragstellerin durch die zwischen den beiden Parteien vereinbarte und auch bereits durchgeführte lastenfreie Überlassung einer der beiden nunmehr wieder getrennten Eigentumswohnungen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat.Gegenstand der Aufteilung bei Scheidung der Ehe sind gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dass die beiden vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten eigenständigen und als Ehewohnung verbundenen Eigentumswohnungen als Ehewohnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG einzubeziehen sind, ist nicht mehr strittig. Es ist auch nicht mehr strittig, dass die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Antragstellerin durch die zwischen den beiden Parteien vereinbarte und auch bereits durchgeführte lastenfreie Überlassung einer der beiden nunmehr wieder getrennten Eigentumswohnungen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hat.

Eine Ausgleichszahlung kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (§ 94 Abs 1 EheG; RIS-Justiz RS0057670). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (9 Ob 35/00p mwN ua).Eine Ausgleichszahlung kommt nach stRsp nur dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte. Der durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen (Paragraph 94, Absatz eins, EheG; RIS-Justiz RS0057670). Die Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen (Paragraph 83, Absatz eins, EheG). Mit der allgemeinen Regel der Aufteilung nach Billigkeit wollte der Gesetzgeber der Vielfalt der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (9 Ob 35/00p mwN ua).

In Anwendung dieser Grundsätze gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin insbesondere deshalb keine weitere Ausgleichszahlung aus ehelichen Ersparnissen zustehe, weil sie auf Grund des Teilvergleichs vom 2. 5. 2002 einen Teil der gesamten Ehewohnung übertragen bekommen habe, welcher einen Wert von S 1,6 Mio darstelle. Es ist der Rekurswerberin nun darin beizupflichten, dass beide Eigentumswohnungen als Ehewohnung gedient haben und daher nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 82 Abs 2 EheG auch der Wert der gesamten Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dass beide Eigentumswohnungen von nur einem Ehegatten stammten, ist insoweit nicht entscheidend. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 72.395, 66.505 ua; RIS-Justiz RS0058311 mwN). So können es diese Billigkeitserwägungen nach der Rechtsprechung im Einzelfall durchaus angezeigt erscheinen lassen, die Ausgleichszahlung entsprechend niedrig anzusetzen, wenn der die Ausgleichszahlung begehrende Teil keinerlei Beitrag zum Erwerb der Liegenschaft, die bereits unverbaut einen entsprechend hohen Wert darstellte und bei der Beurteilung des Gesamtgrundstückes entscheidend ins Gewicht fällt, geleistet hat (vgl 7 Ob 119/98w).In Anwendung dieser Grundsätze gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin insbesondere deshalb keine weitere Ausgleichszahlung aus ehelichen Ersparnissen zustehe, weil sie auf Grund des Teilvergleichs vom 2. 5. 2002 einen Teil der gesamten Ehewohnung übertragen bekommen habe, welcher einen Wert von S 1,6 Mio darstelle. Es ist der Rekurswerberin nun darin beizupflichten, dass beide Eigentumswohnungen als Ehewohnung gedient haben und daher nach ständiger Rechtsprechung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch der Wert der gesamten Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dass beide Eigentumswohnungen von nur einem Ehegatten stammten, ist insoweit nicht entscheidend. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 72.395, 66.505 ua; RIS-Justiz RS0058311 mwN). So können es diese Billigkeitserwägungen nach der Rechtsprechung im Einzelfall durchaus angezeigt erscheinen lassen, die Ausgleichszahlung entsprechend niedrig anzusetzen, wenn der die Ausgleichszahlung begehrende Teil keinerlei Beitrag zum Erwerb der Liegenschaft, die bereits unverbaut einen entsprechend hohen Wert darstellte und bei der Beurteilung des Gesamtgrundstückes entscheidend ins Gewicht fällt, geleistet hat vergleiche 7 Ob 119/98w).

Rechtliche Beurteilung

Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0108756). Geht man mit den Ausführungen der Rekurswerberin davon aus, dass in die Aufteilungsmasse Vermögenswerte von S 5,4 Mio (Ehewohnung) sowie S 1,155.850,-- (eheliche Ersparnisse), somit insgesamt S 6,555.850 (= EUR 476.432,20), fallen, so zeigt sich, dass die der Rekurswerberin auch nach ihren eigenen Ausführungen bereits zugekommenen Werte von insgesamt EUR 139.624,94 einem Aufteilungsschlüssel von etwa 3 : 7 zu Gunsten des Antragsgegners entsprechen. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. Eine erhebliche Rechtsfrage ist nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte (RIS-Justiz RS0007104, RS0044088).

Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass die Antragstellerin zum Erwerb der Ehewohnung, deren Wert bei der Ermittlung der Aufteilungsmasse entscheidend ins Gewicht fällt, keinerlei Beitrag geleistet hat. Auch der von der Rekurswerberin selbst angestrebte Aufteilungsschlüssel von 1 : 2 zu Gunsten des Antragsgegners weicht nur geringfügig von dem der Entscheidung des Rekursgerichtes zugrundeliegenden Aufteilungsschlüssel ab.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG wird somit von der Rekurswerberin nicht aufgezeigt. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes innerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (9 Ob 35/00p; RIS-Justiz RS0108755).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird somit von der Rekurswerberin nicht aufgezeigt. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes innerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (9 Ob 35/00p; RIS-Justiz RS0108755).

Textnummer

E71545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00042.03D.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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