TE OGH 2003/11/18 10Ob49/03h

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. P***** OEG, *****, 2. Johann P*****, und 3. Margarete M*****, Erst- und Drittbeklagte vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in Graz, Zweitbeklagter vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 85.461,74 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. September 2003, GZ 2 R 112/03p-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung Arbeitsrechtssachen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer zu den Arbeitsrechtssachen gehören, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (8 ObA 320/01v; Kuderna, ASGG2 309 mwN ua). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung Arbeitsrechtssachen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer zu den Arbeitsrechtssachen gehören, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (8 ObA 320/01v; Kuderna, ASGG2 309 mwN ua). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.

Von dieser Rechtsprechung ist auch das Rekursgericht nicht abgewichen. Das Rekursgericht hat vielmehr das Prozessvorbringen der klagenden Partei hinsichtlich der Haftung des Zweitbeklagten dahin ausgelegt, dass die klagende Partei ihr Begehren nicht auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Zweitbeklagten sondern - ebenso wie die Haftung der Drittbeklagten - lediglich auf die Stellung des Zweitbeklagten als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei gestützt habe. Selbst wenn das ursprüngliche Prozessvorbringen der klagenden Partei noch dahin zu verstehen gewesen wäre, dass sie ihr Begehren auch auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Zweitbeklagten stütze, habe die klagende Partei nach Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls im Zuge des Streites über die richtige Gerichtsbesetzung klargestellt, dass dies nicht der Fall sei. Damit liege nach Auffassung des Rekursgerichtes auch hinsichtlich des Zweitbeklagten keine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG vor. Soweit der Zweitbeklagte in seinen Rechtsmittelausführungen demgegenüber die Ansicht vertritt, die klagende Partei leite ihren Ersatzanspruch gegen ihn auch aus einer allfälligen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ab, bekämpft er in Wahrheit die Auslegung des Prozessvorbringens der klagenden Partei durch das Rekursgericht. Die Auslegung des Parteivorbringens stellt aber im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044273 [T41, 49 und 50], RS0042828 [T3] mwN ua). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (7 Ob 135/02g, 1 Ob 10/01d, 10 Ob 297/00z, 9 Ob 274/00k mwN ua). Einen solchen Verstoß vermag der Rekurswerber jedoch nicht aufzuzeigen.Von dieser Rechtsprechung ist auch das Rekursgericht nicht abgewichen. Das Rekursgericht hat vielmehr das Prozessvorbringen der klagenden Partei hinsichtlich der Haftung des Zweitbeklagten dahin ausgelegt, dass die klagende Partei ihr Begehren nicht auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Zweitbeklagten sondern - ebenso wie die Haftung der Drittbeklagten - lediglich auf die Stellung des Zweitbeklagten als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei gestützt habe. Selbst wenn das ursprüngliche Prozessvorbringen der klagenden Partei noch dahin zu verstehen gewesen wäre, dass sie ihr Begehren auch auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Zweitbeklagten stütze, habe die klagende Partei nach Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls im Zuge des Streites über die richtige Gerichtsbesetzung klargestellt, dass dies nicht der Fall sei. Damit liege nach Auffassung des Rekursgerichtes auch hinsichtlich des Zweitbeklagten keine Arbeitsrechtssache im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vor. Soweit der Zweitbeklagte in seinen Rechtsmittelausführungen demgegenüber die Ansicht vertritt, die klagende Partei leite ihren Ersatzanspruch gegen ihn auch aus einer allfälligen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ab, bekämpft er in Wahrheit die Auslegung des Prozessvorbringens der klagenden Partei durch das Rekursgericht. Die Auslegung des Parteivorbringens stellt aber im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044273 [T41, 49 und 50], RS0042828 [T3] mwN ua). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (7 Ob 135/02g, 1 Ob 10/01d, 10 Ob 297/00z, 9 Ob 274/00k mwN ua). Einen solchen Verstoß vermag der Rekurswerber jedoch nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E71551 10Ob49.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00049.03H.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0100OB00049_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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