TE Vwgh Beschluss 2007/5/18 2007/18/0203

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Veröffentlicht am 18.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des DK, (geboren 1953), in Wien, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 2007, Zl. 146.448/2- III/4/07, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2006 auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG statt. Weiters wurde mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2005 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 11. November 2005 durch seinen Rechtsvertreter beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung eingebracht. Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sei ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde einzubringen. Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer selbst handlungsunfähig und daher nicht zur persönlichen Antragstellung verpflichtet wäre, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Somit liege bereits ein Grund zur Zurückweisung des Antrags vor. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, am Verfahren mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen sei. Auf Aufforderung der belangten Behörde vom 2. Februar 2007 habe der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er die Fragen nicht beantworten würde, er habe somit seinen kompletten Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck nicht bekannt gegeben. Der belangten Behörde sei es daher nicht möglich, auf Grund der Antragstellung allein eine genaue Zuordnung zu einem im NAG definierten Aufenthaltstitel zu treffen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2005 sei daher gemäß § 19 Abs. 1 und 2 NAG zurückzuweisen gewesen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird unter "Sachverhalt" u.a. Folgendes ausgeführt:

"Mit Antrag vom 10.11.2005 legte der Beschwerdeführer dem Amt für Niederlassungsbewilligungen, MA 20, der Stadt Wien, einen Wiedereinreisesichtvermerk in Kopie sowie einen neuen Reisepass in Kopie vor. Ebenso wurden zwei Fotos vorgelegt. Er beantragte die Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.

In eventu wurde beantragt, den unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk in den neuen Reisepass zu übertragen. Es wurde ausgeführt, dass der neue Reisepass im Original jederzeit über Aufforderung vorgelegt werden würde."

Im Abschnitt "Beschwerdegründe" finden sich zum besagten Antrag noch folgende Ausführungen:

"Im Antrag vom 10.11.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Er beantragte weiters, dass in eventu, sollte dies nicht möglich sein, der unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk in den neuen Reisepass übertragen werden soll. Der Neue Reisepass würde über Aufforderung im Original jederzeit vorgelegt werden."

2.2. Als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, den bereits ausgestellten unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk neuerlich ausgestellt zu bekommen und die entsprechende Vignette in den neuen Reisepass übertragen zu bekommen."

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0055).

2. Nach seiner Darstellung in der Beschwerde (vgl. oben I.2.1.) stellte der Beschwerdeführer am 11. November 2005 einen Hauptantrag auf Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung und verband diesen Antrag mit dem Eventualantrag auf Übertragung des unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerks in den neuen Reisepass.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Hauptantrag auf Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung zurück. Über den zufolge der Beschwerde gestellten Eventualantrag wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerdepunkt bezieht sich nicht auf den vom angefochtenen Bescheid erledigten Antrag, sondern ausschließlich auf den besagten Eventualantrag. In den vom Eventualantrag erfassten Rechten kann aber der Beschwerdeführer durch den allein den Hauptantrag erledigenden Bescheid nicht verletzt sein.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180203.X00

Im RIS seit

08.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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