Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei k***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 25.435,49 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2003, GZ 4 R 113/03w-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs "mit dem Firmennamen K***** Maschinenbau aufzutreten". Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Beklagte weder in dem 1996 aufgelegten Werbeprospekt unter dieser Firma aufgetreten, noch geschieht dies derzeit. Im Werbeprospekt hat die Beklagte - wahrheitsgemäß - darauf hingewiesen, dass sie das "sich im Konkurs befindliche Unternehmen, K***** Maschinenbau GmbH," 1994 gekauft hatte. Auch der weitere Hinweis, wonach die Beklagte "Alleineigentümer der Firma K***** GmbH" sei, entsprach in dem Zusammenhang, in dem die Beklagte diesen Hinweis in ihren Prospekt aufgenommen hat, der Wahrheit, weil die Beklagte 1994 sämtliche Geschäftsanteile der "KMB K***** GmbH" erworben hatte.
Rechtliche Beurteilung
In beiden Fällen hat die Beklagte die Firma "K***** GmbH" nicht namensmäßig gebraucht, sondern sie hat - wahrheitsgemäß - nur darauf hingewiesen, dass sie das unter dieser Firma betriebene Unternehmen erworben hat. Ihr kann daher auch nicht untersagt werden, "mit dem Firmennamen K***** GmbH" aufzutreten.
Damit hängt die Entscheidung nicht von der vom Kläger als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ab, "in wieweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG vorliegt, wenn die Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen erst durch eine Umfirmierung erfolgt". Auf die weiters als erheblich geltend gemachte Frage, "in wieweit die Tatsache, dass auf dem im Jahre 1996 aufgelegten Prospekt die Verknüpfung mit der nunmehr beklagten Partei und der Firma K***** GmbH hergestellt wurde, wettbewerbswidrig war, da die Firma k***** GmbH im Jahre 1996 noch gar nicht existierte, da die Umfirmierung erst im Jahr 1999 erfolgte", kommt es schon deshalb nicht an, weil das Unterlassungsbegehren eine derartige Verknüpfung nicht erfasst. Der Kläger macht weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung aktenwidrig und das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben sei. Er weist darauf hin, dass er den ursprünglichen Klagegrund - ein von ihm als wettbewerbswidrig beanstandetes Inserat des Südtiroler Vertragshändlers der Beklagten - nie fallen gelassen hat und dass sich daher die Vorinstanzen damit hätten befassen müssen.
Aktenwidrig wäre die angefochtene Entscheidung nur, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 4). Das behauptet der Kläger nicht; dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger stütze sein Unterlassungsbegehren nunmehr ausdrücklich allein auf den von ihm als wettbewerbswidrig beanstandeten Inhalt des Prospekts und dass es sich daher mit dem Inserat nicht auseinandergesetzt hat, begründet weder eine Aktenwidrigkeit noch einen Verfahrensmangel. Wie der Oberste Gerichtshof im Provisorialverfahren ausgesprochen hat, ist der Südtiroler Vertragshändler nicht im Betrieb des Unternehmens der Beklagten tätig geworden, so dass die Beklagte für das als wettbewerbswidrig beanstandete Inserat auch nicht gemäß § 18 UWG einzustehen hat (4 Ob 103/02d = EvBl 2002/170). Der Inhalt des Prospekts vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn die Beklagte darin auf ihre Beziehung zur K***** GmbH hinweist, folgt daraus nicht, dass der Vertragshändler mit der Schaltung des Inserats im Betrieb ihres Unternehmens tätig geworden wäre. Dass er sich bei der Gestaltung des Inserats allenfalls vom Inhalt des Prospekts hat anregen lassen, reicht dafür nicht aus.Aktenwidrig wäre die angefochtene Entscheidung nur, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 4). Das behauptet der Kläger nicht; dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger stütze sein Unterlassungsbegehren nunmehr ausdrücklich allein auf den von ihm als wettbewerbswidrig beanstandeten Inhalt des Prospekts und dass es sich daher mit dem Inserat nicht auseinandergesetzt hat, begründet weder eine Aktenwidrigkeit noch einen Verfahrensmangel. Wie der Oberste Gerichtshof im Provisorialverfahren ausgesprochen hat, ist der Südtiroler Vertragshändler nicht im Betrieb des Unternehmens der Beklagten tätig geworden, so dass die Beklagte für das als wettbewerbswidrig beanstandete Inserat auch nicht gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen hat (4 Ob 103/02d = EvBl 2002/170). Der Inhalt des Prospekts vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn die Beklagte darin auf ihre Beziehung zur K***** GmbH hinweist, folgt daraus nicht, dass der Vertragshändler mit der Schaltung des Inserats im Betrieb ihres Unternehmens tätig geworden wäre. Dass er sich bei der Gestaltung des Inserats allenfalls vom Inhalt des Prospekts hat anregen lassen, reicht dafür nicht aus.
Anmerkung
E71723 4Ob212.03kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00212.03K.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0040OB00212_03K0000_000