TE OGH 2003/11/18 1Ob211/03s

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried R*****, bisher vertreten durch Dr. Rosemarie Rismondo, ehemals Rechtsanwältin in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1. Johann P*****, und 2. Erna P*****, beide ***** vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 41.278,17 EUR sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 16 R 64/03d-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Dezember 2002, GZ 1 Cg 89/01h-50, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die als Klagevertreterin ausgewiesene Dr. Rosemarie Rismondo hat zum 15. 10. 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich allein reicht nicht aus, um diese Rechtsfolge zu vermeiden. Die Unterbrechung besteht so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies den Prozessgegnern unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (9 Ob 86/03t; 3 Ob 138/02v; JBl 2000, 32; 2 Ob 12/97x; 1 Ob 590/81 uva).

An der gemäß § 160 Abs 1 ZPO bewirkten Unterbrechung des Rechtsstreits vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Revision der Beklagten bereits vor Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (3 Ob 138/02v; 6 Ob 622/81), und zwar schon allein deshalb, weil dem Gesetz eine unterschiedliche Regelung der Rechtsfolgen, je nachdem, ob der Vertreter des Rechtsmittelwerbers oder des Rechtsmittelgegners verstorben ist, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (1 Ob 640/84). Darüber hinaus würde dem Kläger (= Revisionsgegner) die Möglichkeit genommen werden, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten (3 Ob 321/97w). Ungeachtet dessen, dass im Falle der hier eingebrachten außerordentlichen Revision der Revisionsgegner bis zu einer entsprechenden Freistellung durch das Revisionsgericht nicht gehalten wäre, eine Gegenschrift einzubringen, eine solche sogar kostenersatzrechtlich für den Fall der Verwerfung der Revision ausdrücklich als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig erklärt ist (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO), ist ihm die Einbringung einer solchen Gegenschrift zumindest nicht ausdrücklich untersagt, weshalb das Verfahren auch im Stadium der Revisionszulässigkeitsprüfung als grundsätzlich zweiseitig anzusehen ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 160 Abs 1 ZPO im Fall des Todes des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Revisionsgegners während des Zulässigkeitsprüfungsverfahrens bei einer außerordentlichen Revision (6 Ob 1681/94; Fink in Fasching II/22 Rz 17 zu § 160 ZPO).

Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.

Textnummer

E71460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00211.03S.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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