TE OGH 2003/11/18 4Ob224/03z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. September 2003, GZ 2 R 109/03v-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ihr "in der nicht exklusiven Nutzung des Logos eines zentralen Sportverbands auf einem Turniertennisball oder seiner Verpackung in 3 oder 4-Balldosen ein Wettbewerbsverstoß zum Vorwurf gemacht werden kann". Die Beantwortung dieser Frage hängt allein davon ab, ob - wie die Klägerin behauptet - die Nutzung des Logos einen irreführenden Eindruck erweckt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem festgestellten Sachverhalt trifft dies zu: Der durchschnittliche Tenniskäufer verbindet, wie das Erstgericht ausführt, mit dem ÖTV-Logo die Vorstellung, "dass der betreffende Ball einem wesentlich höheren Qualitätsstandard entspricht als nicht gekennzeichnete Bälle". Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, dass ÖTV-Bälle keine höhere Qualität als nicht gekennzeichnete Bälle aufweisen und auch nicht auf ihre Qualität geprüft werden, unwidersprochen gelassen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang nur darauf berufen, dass sich die beteiligten Verkehrskreise über die Bedeutung des ÖTV-Logos als beabsichtigt gewesenes Finanzsponsoring klar gewesen seien; es ist ihr aber nicht gelungen, das dem entgegenstehende und auch bescheinigte Vorbringen der Klägerin zu widerlegen.

Erweckt die Kennzeichnung von Tennisbällen mit dem ÖTV-Logo den tatsachenwidrigen Eindruck, dass diese Bälle von besserer Qualität seien als nicht gekennzeichnete Bälle, so verstößt der Vertrieb und das Inverkehrbringen derartiger Tennisbälle gegen § 2 UWG. Damit bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Beklagten weiters als erheblich geltend gemachten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bundesweit tätiger Sportverband seine Kennzeichen für Werbezwecke Dritter vermarkten darf. Eine Vermarktung ist schon nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass - wovon nach dem festgestellten Sachverhalt auszugehen ist - die beteiligten Verkehrskreise über die Qualität des mit dem Kennzeichen versehenen Produkts irregeführt werden.Erweckt die Kennzeichnung von Tennisbällen mit dem ÖTV-Logo den tatsachenwidrigen Eindruck, dass diese Bälle von besserer Qualität seien als nicht gekennzeichnete Bälle, so verstößt der Vertrieb und das Inverkehrbringen derartiger Tennisbälle gegen Paragraph 2, UWG. Damit bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Beklagten weiters als erheblich geltend gemachten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bundesweit tätiger Sportverband seine Kennzeichen für Werbezwecke Dritter vermarkten darf. Eine Vermarktung ist schon nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass - wovon nach dem festgestellten Sachverhalt auszugehen ist - die beteiligten Verkehrskreise über die Qualität des mit dem Kennzeichen versehenen Produkts irregeführt werden.

Anmerkung

E71594 4Ob224.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00224.03Z.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0040OB00224_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten