TE OGH 2003/11/18 4Ob223/03b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** N.V. *****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkampfer, Stapf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Hannes S*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Vertragszuhaltung, Feststellung und Zahlung von 250.000 USD (Streitwert im Sicherungsverfahren 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 4 R 135/03g-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet, die Klägerin als Inhaberin von weltweiten Markenrechten betreffend Wodka (mit Ausnahme von Deutschland und Russland) bei der Überwachung ihrer Markenrechte zu beraten und zu unterstützen. Die Rechte für Russland an identen Marken für idente Waren besitzt die russische Föderation. Obwohl das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht besteht, unterstützt der Beklagte nunmehr die russische Föderation auf eine Weise, wie es Inhalt des Vertragsverhältnisses zur Klägerin ist. Der Beklagte berät die russische Föderation unter anderem bei deren Bemühungen, Lieferungen von russischem Wodka an die Klägerin oder deren Vertriebspartner zu unterbinden, bisherige Vertriebspartner der Klägerin exklusiv an die russische Föderation zu binden und die Klägerin mit gerichtlicher Hilfe zu zwingen, ihre Markenrechte der russischen Föderation zu übertragen.

Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Beklagte fördere auf sittenwidrige Weise den Wettbewerb eines Dritten zu Lasten der Klägerin, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum sittenwidrigen Vertragsbruch. Danach ist ein geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich oder Dritten gegenüber Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, unlauter; auf das Vorliegen einer Konkurrenzklausel kommt es dabei nicht an (vgl ÖBl 2002, 15 - St. Barbara-Brot mwN; 4 Ob 10/02b = ecolex 2002/232 - Tennishalle).Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Beklagte fördere auf sittenwidrige Weise den Wettbewerb eines Dritten zu Lasten der Klägerin, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum sittenwidrigen Vertragsbruch. Danach ist ein geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich oder Dritten gegenüber Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, unlauter; auf das Vorliegen einer Konkurrenzklausel kommt es dabei nicht an vergleiche ÖBl 2002, 15 - St. Barbara-Brot mwN; 4 Ob 10/02b = ecolex 2002/232 - Tennishalle).

Der Beklagte hat sich vertraglich zur Förderung der Geschäftschancen der Klägerin verpflichtet; nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens ist dieser Vertrag noch aufrecht. Wenn der Beklagte nun eine gleichartige Beratungstätigkeit für Mitbewerber - in Kenntnis des Umstands, dass seine Vertragspartnerin einer vorzeitigen Vertragsauflösung nicht zustimmt - aufnimmt, stellt er sich mit verwerflichen Mitteln zur Erreichung verwerflicher Ziele gegen seine erste Vertragspartnerin und erschwert deren gewerbliche Tätigkeit erheblich.

Die Auswahl, auf welche Markenrechte im einzelnen sich die Tätigkeit des Beklagten bezieht, obliegt nach dem Vertrag der Klägerin (die Präambel spricht von den "vom Auftraggeber zu nennenden Markenrechten"). Der Vertrag besitzt insoweit einen "dynamischen" Schutzbereich, auf welchen Umstand bei Fassung des Unterlassungsgebots Rücksicht zu nehmen war; dieses ist nicht allein deshalb unbestimmt, weil darin kein bestimmtes Markenrecht angeführt ist. Im übrigen ist bei der Fassung des Unterlassungsgebots immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; MR 1991, 238 - Passfoto; 4 Ob 123/98m; 4 Ob 76/03k); es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (MR 1995, 228 - Briefbombenterror; MR 1995, 229; MR 1998, 84 - Brillenqualität; zuletzt 4 Ob 182/03y).

Textnummer

E71724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00223.03B.1118.000

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten