Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ridha R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ridha R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, verletzt, soweit es einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, § 43a Abs 3 StGB.Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, verletzt, soweit es einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.
Text
Gründe:
Mit dem (gemäß §§ 458 Abs 2, 488 Z 7 StPO in gekürzter Fassung ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, wurde Ridha R***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem (gemäß Paragraphen 458, Absatz 2,, 488 Ziffer 7, StPO in gekürzter Fassung ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, wurde Ridha R***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43a Abs 3 StPO ist die bedingte Nachsicht eines Teiles lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zulässig. Da das Gericht im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von nur fünf Monaten verhängte, jedoch die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte es keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen.Nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StPO ist die bedingte Nachsicht eines Teiles lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zulässig. Da das Gericht im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von nur fünf Monaten verhängte, jedoch die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte es keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen.
Anmerkung
E71585 14Os142.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00142.03.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0140OS00142_0300000_000