Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Assurances, ***** Frankreich, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton G*****, vertreten durch Czernich, Hofstädter, Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 21.942,10 sA infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 2003, GZ 1 R 45/03g-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. November 2002, GZ 59 Cg 49/02k-10, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit (rechtskräftigem) Urteil des (französischen) Kreisgerichts Nizza wurden die Streitteile sowie eine weitere beklagte Partei (im Folgenden: Reiseveranstalter) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der dortigen Klägerin, einer französischen Touristin, die sich am 5. 9. 1989 im Hotel des Beklagten verletzt hatte, FRF 125.974 Schadenersatz sowie FRF 10.000 Prozesskostenersatz zu zahlen; weiters wurde die solidarische Verpflichtung zur Zahlung von FRF 20.513,23 an eine Krankenkasse ausgesprochen, die sich dem Verfahren als Nebenintervenientin angeschlossen hatte. Darüber hinaus erkannte das französische Gericht die als "Société d'exploitation Hotel S*****" bezeichnete Partei (im Folgenden: Beklagter) schuldig, den Reiseveranstalter für die ausgesprochenen Verurteilungen schad- und klaglos zu halten ("Garantieurteil"). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den Hotelier das Verschulden an der Verletzung der dortigen Klägerin treffe, weil er durch die Vorverlegung eines Lichtbildervortrags in einem abgedunkelten Raum eine Gefahr für jene Personen herbeigeführt habe, die zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt den Saal betreten wollten und dabei eine Stufe übersehen konnten. Der Reiseveranstalter sei von Rechts wegen verantwortlich für alle Verpflichtungen, die von anderen Leistungsträgern erbracht würden. Die hier klagende Partei hafte solidarisch als (offenbar Haftpflicht-)Versicherer des Reiseveranstalters. Art 23 Abs 1 letzter Satz des Gesetzes vom 13. 7. 1992 ermögliche dem Reiseveranstalter, sich beim wahren Verantwortlichen des Unfalls zu regressieren, weshalb der erhobene Einwand der Garantiehaftung des "Hotel S*****" zulässig und berechtigt sei.
Der Beklagte, dem die Klage zugestellt worden war, hatte sich an den Haftpflichtversicherer des Hotels gewandt, der dafür sorgte, dass mit Wissen und Willen des Beklagten ein Anwalt zu seiner Vertretung im französischen Verfahren einschritt. Dabei war eingewandt worden, die dortige Klägerin sei für den Sturz und dessen Folgen allein verantwortlich.
Die nunmehr klagende Partei leistete in der Folge die ihr urteilsmäßig auferlegten Zahlungen an die Geschädigte, und zwar in Teilbeträgen am 8. 4. 1999 und am 13. 9. 2000. Mit Schreiben vom 3. 5. 2000 forderte sie den Beklagten auf, ihr diese Beträge zu ersetzen.
Mit ihrer am 8. 2. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 21.942,10 samt 10 % Zinsen seit 20. 5. 2000. Sie wies dabei auf das rechtskräftige Urteil des französischen Gerichts sowie darauf hin, dass ein Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung gegenüber dem Beklagten in Österreich abgewiesen worden sei. Das Verschulden am Unfall vom 5. 9. 1989 treffe allein den Beklagten, der das Hotel betrieben habe und weiterhin betreibe. Das Urteil entfalte auch für Österreich Rechtswirksamkeit und sei "gemäß Art 26 Abs 3 LGVÜ" in Österreich anzuerkennen. Der Beklagte habe sich rügelos in das französische Verfahren eingelassen und lediglich die Haftung dem Grunde nach wegen angeblich mangelnden Verschuldens bestritten. Mit dem Urteil des französischen Gerichts stehe die Solidarhaftung der Streitteile bindend fest. Der erhobene Zahlungsanspruch werde ausschließlich auf die Berechtigung der klagenden Partei gestützt, sich beim Beklagten zu regressieren, der den Unfall allein zu verantworten habe. Eine Verjährungsfrist habe erst mit der Zahlung der klagenden Partei zu laufen begonnen, sodass selbst eine nur dreijährige Verjährungsfrist durch die Klageerhebung unterbrochen worden wäre. Die klagende Partei mache nicht einen abgeleiteten (zedierten) Anspruch geltend, sondern ausschließlich einen Regressanspruch, der sich aus der solidarischen Haftungsverpflichtung und der Tatsache ergebe, dass die klagende Partei den Schaden vorerst allein zur Gänze getragen habe.
Der Beklagte wendete ein, er sei nicht Partei im Verfahren vor dem französischen Gericht gewesen; er sei mit der dort beklagten "Société d'exploitation Hotel S*****" nicht identisch. Er sei für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich. Der erhobene Regressanspruch unterliege französischem Recht, das für den Regressanspruch des Versicherers gegen den Schädiger eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsehe, weshalb der Klageanspruch verjährt sei.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei EUR 21.942,10 samt 4 % Zinsen seit 20. 5. 2000 zu bezahlen, und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Es beurteilte den eingangs dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, das französische Urteil sei gemäß Art 26 EuGVÜ (jetzt Art 33 EuGVVO) anzuerkennen, weil ein Versagungsgrund nach den Art 27 f EuGVÜ nicht vorliege. Der Beklagte sei im französischen Verfahren unwidersprochen unter der Bezeichnung "Société d'exploitation Hotel S*****" aufgetreten und habe sich unter dieser Bezeichnung in den Rechtsstreit eingelassen. Er habe weder im französischen noch in diesem Verfahren behauptet, das Hotel werde von einer GmbH betrieben. Vor dem französischen Gericht sei die Bezeichnung "Société" wiederholt im Sinne von "Firma" oder von "Unternehmen" verwendet worden. Somit stehe die Identität der im französischen Verfahren beklagten (und verurteilten) Partei mit dem unter der Einzelfirma "Anton G*****, Hotel S*****" im Firmenbuch eingetragenen Beklagten fest. Dass der der Klageführung vorangegangene Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen worden sei, hindere die Prozessführung nicht, weil der klagenden Partei der Beweis der Wesensgleichheit gelungen sei. Dass sich die nunmehrigen Streitteile im französischen Verfahren nicht als Kläger und Beklagter gegenübergestanden, sondern beide - dem Institut der Interventionsklage entsprechend - Beklagte gewesen seien, schade nicht. Nach der Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Vorfrageentscheidung im Vorprozess gegenüber dem Nebenintervenienten könne auch für die vorliegende Konstellation eine derartige Wirkung begründet werden. Darüber hinaus erfassten nach der neueren Rechtsprechung des OGH die Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines Urteils die Prozessparteien auch dann, wenn sie im Folgeprozess anderen Personen gegenüber stehen. Die in der gemäß Art 26 EuGVÜ anzuerkennenden französischen Entscheidung rechtskräftig festgestellte Solidarhaftung des Beklagten entfalte für das vorliegende Verfahren materielle Rechtskraft und Präjudizialität, weil der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage für den neuen Anspruch sei und der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der von der neuen Klage verlangten Rechtsfolge gehöre. Die rechtskräftig festgestellte Solidarhaftung des Beklagten sei Voraussetzung für die Erhebung der Leistungsklage aus dem Titel des Regresses. Das französische Urteil verleihe somit der klagenden Partei aufgrund der von ihr geleisteten Zahlungen und des im Rahmen der Interventionsklage urteilsmäßig festgestellten Regressanspruchs einen rechtswirksamen Anspruch gegen den Beklagten. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der in einem Urteil rechtskräftig festgestellte Anspruch eines Gläubigers im Sinne des Art 2244 des französischen CC nach 30 Jahren verjähre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, und "bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe", dass es das französische Urteil als zugunsten der klagenden Partei wider die beklagte Partei (für den Betrag von EUR 23.152) für vollstreckbar erklärte. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die rechtskräftige Entscheidung, mit der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen wurde, entfalte schon deshalb keine Bindungswirkung, weil sie mit dem Zweifel an der Parteienidentität begründet worden sei. Auch habe sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur auf das Garantieurteil beziehen können. Selbst wenn insoweit eine rechtskräftige abweisende Entscheidung ergangen wäre, stünde diese einer Anerkennung des "Haupturteils" nicht im Wege. Wäre hingegen das Garantieurteil anerkennungsfähig, so läge res iudicata vor, sodass eine nochmalige Klage zwischen denselben Parteien bei Identität des Streitgegenstands zurückzuweisen wäre. Eine Partei, zu deren Gunsten in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, dürfe nämlich nicht neuerlich in einem anderen Mitgliedstaat Leistungsklage erheben, sondern sei auf die Möglichkeit der Vollstreckung der Erstentscheidung zu verweisen. Für die Frage der Anerkennung sei im vorliegenden Fall das EuGVÜ anzuwenden, weil Frankreich seine gemäß Art 15 erforderliche Ratifikationsurkunde am 30. 5. 2000 hinterlegt habe (Art 54b Abs 1 LGVÜ). Die Voraussetzungen des Art 54 Abs 1 EuGVÜ seien nicht erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem ausländischen Gericht das EuGVÜ in Österreich noch nicht in Kraft gewesen sei. Nach Art 54 Abs 2 EuGVÜ könne unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine ausländische Entscheidung anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, nämlich wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Dies bedeute, dass eine Entscheidung, die in Frankreich nach dem 1. 9. 1996 (Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich), jedoch vor dem 30. 5. 2000 aufgrund einer schon früher erhobenen Klage - wie hier - ergangen sei, zwar nicht zufolge Art 54 EuGVÜ, wohl aber nach Maßgabe der Art 25 bis 49, sohin der im Titel III des LGVÜ enthaltenen Bestimmungen anerkannt und vollzogen werden könne. Das französische Gericht habe sich für die Hauptklage auf Art 18 LGVÜ stützen können, nachdem sich der Beklagte rügelos in das Verfahren eingelassen habe. Diese rügelose Einlassung habe darüber hinaus auch gemäß Art 11 Z 2 des bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1967/288 die Anerkennungsfähigkeit des Urteils begründet. Es seien daher - bei Ausklammerung der Frage der Identität zwischen Titelschuldner und der hier beklagten Partei - sowohl der Haupttitel als auch der "Garantietitel" nach dem LGVÜ anerkennungs- und vollstreckungsfähig.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, und "bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe", dass es das französische Urteil als zugunsten der klagenden Partei wider die beklagte Partei (für den Betrag von EUR 23.152) für vollstreckbar erklärte. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die rechtskräftige Entscheidung, mit der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgewiesen wurde, entfalte schon deshalb keine Bindungswirkung, weil sie mit dem Zweifel an der Parteienidentität begründet worden sei. Auch habe sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur auf das Garantieurteil beziehen können. Selbst wenn insoweit eine rechtskräftige abweisende Entscheidung ergangen wäre, stünde diese einer Anerkennung des "Haupturteils" nicht im Wege. Wäre hingegen das Garantieurteil anerkennungsfähig, so läge res iudicata vor, sodass eine nochmalige Klage zwischen denselben Parteien bei Identität des Streitgegenstands zurückzuweisen wäre. Eine Partei, zu deren Gunsten in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, dürfe nämlich nicht neuerlich in einem anderen Mitgliedstaat Leistungsklage erheben, sondern sei auf die Möglichkeit der Vollstreckung der Erstentscheidung zu verweisen. Für die Frage der Anerkennung sei im vorliegenden Fall das EuGVÜ anzuwenden, weil Frankreich seine gemäß Art 15 erforderliche Ratifikationsurkunde am 30. 5. 2000 hinterlegt habe (Art 54b Abs 1 LGVÜ). Die Voraussetzungen des Art 54 Abs 1 EuGVÜ seien nicht erfüllt, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem ausländischen Gericht das EuGVÜ in Österreich noch nicht in Kraft gewesen sei. Nach Art 54 Abs 2 EuGVÜ könne unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine ausländische Entscheidung anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, nämlich wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels römisch II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Dies bedeute, dass eine Entscheidung, die in Frankreich nach dem 1. 9. 1996 (Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich), jedoch vor dem 30. 5. 2000 aufgrund einer schon früher erhobenen Klage - wie hier - ergangen sei, zwar nicht zufolge Art 54 EuGVÜ, wohl aber nach Maßgabe der Art 25 bis 49, sohin der im Titel römisch III des LGVÜ enthaltenen Bestimmungen anerkannt und vollzogen werden könne. Das französische Gericht habe sich für die Hauptklage auf Art 18 LGVÜ stützen können, nachdem sich der Beklagte rügelos in das Verfahren eingelassen habe. Diese rügelose Einlassung habe darüber hinaus auch gemäß Art 11 Z 2 des bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1967/288 die Anerkennungsfähigkeit des Urteils begründet. Es seien daher - bei Ausklammerung der Frage der Identität zwischen Titelschuldner und der hier beklagten Partei - sowohl der Haupttitel als auch der "Garantietitel" nach dem LGVÜ anerkennungs- und vollstreckungsfähig.
Die rechtskräftige Abweisung des von der klagenden Partei gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung entfalte insoweit materielle Rechtskraftwirkung, als damit klargestellt sei, dass "zumindest bezogen" auf den im französischen Urteil enthaltenen "Garantietitel" dieser im Inland nicht vollstreckbar sei. Damit sei über die Anerkennungsfähigkeit des Haupttitels jedoch nicht abgesprochen worden. Angesichts der bereits bejahten Anerkennungsfähigkeit des französischen Urteils sei die Solidarverpflichtung der Streitteile der hier erhobenen Regressklage als entschiedene Rechtsfrage zugrunde zu legen, sodass insoweit über den Streitgegenstand nicht erneut verhandelt und entschieden werden dürfe. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien auch insoweit erfüllt, als das verfahrenseinleitende Schriftstück an den Beklagten zugestellt worden sei, für den klar gewesen sei, dass sich die Klage gegen den Inhaber des Hotels S***** richte und er sich durch die Einlassung in den Rechtsstreit mit dem ungenau bezeichneten Rechtssubjekt auf Beklagtenseite identifiziert habe. Da auch ausländische Entscheidungen über eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage anerkennungsfähig seien, sei bindend festgestellt, dass der Beklagte als Solidarschuldner mit den weiteren Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags verurteilt worden ist und darüber hinaus den Reiseveranstalter als weiteren Solidarschuldner schad- und klaglos zu halten hat.
Zufolge der Anerkennung des französischen Urteils und der damit verbundenen materiellen Rechtskraft liege zwar für die Frage nach der Solidar- und Regresshaftung "res iudicata" vor, sodass eine auf den Rechtsgrund des Titelverfahrens gegründete Klage nach inländischem Recht zurückzuweisen wäre. Die klagende Partei habe ihr Begehren aber nicht nur auf diesen Sachverhalt, sondern auch darauf gestützt, dass das französische Urteil anerkennungsfähig sei und sie wegen der Versagung der Vollstreckbarkeit zur Klageführung gezwungen sei. Der Schaffung eines neuen Titels stehe aber der Einwand der res iudicata entgegen. Um einen Exekutionstitel "vollstreckungsfähig" zu machen, sehe die inländische Exekutionsordnung in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Titelergänzungsklage gemäß § 10 EO vor. Deren Zweck sei auch im Fall eines nach § 7 Abs 1 EO unbestimmten Exekutionstitels die Beseitigung der Mängel dieses Titels, sodass das stattgebende Urteil der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs diene und nicht der Schaffung eines neuen Exekutionstitels. Damit bestehe aber auch die Möglichkeit, im Wege der Titelergänzungsklage eine Sanierung einer unvollständigen oder irrtümlich falschen Bezeichnung der beklagten Partei zu erreichen. Für eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO stehe der Rechtsweg ohne Unterschied offen, um welche Art von Titel es sich handle. Dass die Klägerin ihr aus dem Prozessvorbringen ableitbares Rechtsschutzziel in Form einer Leistungsklage gewählt habe und damit im Ergebnis einen neuen Exekutionstitel gegen die nunmehr richtig bezeichnete beklagte Partei anstrebe, gereiche ihr nicht zum Nachteil, habe sie doch ihr Rechtsschutzziel und auch den rechtserzeugenden Sachverhalt ausreichend klar dargelegt. Demnach sei das Klagebegehren (gemeint: der Urteilstenor) spruchgemäß zu formulieren gewesen. Gemäß § 10 EO habe ebenfalls berücksichtigt werden können, dass der Anspruch des ursprünglich im Garantietitel begünstigten Reiseveranstalters auf die klagende Partei übergegangen sei. Damit könne aber auch der Verjährungseinwand der Beklagten nicht zielführend sein, weil die klagende Partei eine Titelschuld erworben habe, weshalb auch bei Bejahung der Anwendbarkeit französischen Rechts der Anspruch nicht verjährt sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit ein ausländischer Exekutionstitel mit einer unvollständigen Parteibezeichnung berichtigend auszulegen und insoweit im Vollstreckungsstaat anerkennungsfähig sei und in diesem auch eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO bei Anwendbarkeit des LGVÜ/EuGVÜ zulässig sei, eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege in Wahrheit eine Titelergänzungsklage gemäß § 10 EO vor, nicht teilt. Einerseits hat die klagende Partei ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Schaffung eines inländischen Titels über ein Leistungsbegehren anstrebe, was für sich schon der vom Berufungsgericht vorgenommenen Umdeutung entgegensteht. Darüber hinaus übersieht das Berufungsgericht, dass die klagende Partei nicht selbst aus dem vom französischen Gericht geschaffenen "Garantietitel" berechtigt ist. Mit diesem wurde die Verpflichtung des Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung ausschließlich gegenüber dem Reiseveranstalter ausgesprochen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, es habe gemäß § 10 EO ebenfalls berücksichtigt werden können, dass der Anspruch des im Garantietitel begünstigten Reiseveranstalters auf die klagende Partei übergegangen sei, entfernt es sich von den von der klagenden Partei zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen Rechtsgründen, hat diese doch klargestellt, dass sie ihr Begehren ausschließlich auf den Titel des Regresses unter Solidarschuldnern stütze, nicht aber einen abgeleiteten Anspruch geltend mache (AS 34). Unter diesen Umständen darf das erhobene Zahlungsbegehren keinesfalls dahin umgedeutet werden, dass die klagende Partei die Vollstreckbarerklärung eines zugunsten eines anderen ergangenen Titels als dessen Einzelrechtsnachfolger anstrebe. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es einer auf einen anderen Rechtsgrund (hier: Solidarschuldnerregress) gestützten Leistungsklage nicht entgegenstünde, könnte der Kläger mit Klage nach § 10 EO die Vollstreckbarerklärung eines (hier: ausländischen) Titels als Einzelrechtsnachfolger des titelmäßig Berechtigten erreichen.
Zur Frage nach der vom Beklagten in Zweifel gezogenen Parteiidentität kann weitgehend auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin im französischen Verfahren mit der Bezeichnung "Société d'exploitation Hotel S*****" jene (physische oder juristische) Person in Anspruch nehmen wollte, die zum Zeitpunkt des Unfalls das Hotel betrieben hat; der Ausdruck "société" deutet keinesfalls unzweifelhaft auf ein in Form einer Gesellschaft betriebenes Unternehmen hin, sondern will ersichtlich nur den - namentlich nicht exakt bekannten - Betreiber des Hotelunternehmens bezeichnen. Da der Beklagte nun im Verfahren erster Instanz die Behauptung der klagenden Partei: "Betreiber des Hotels S***** war und ist die beklagte Partei", nicht substanziiert bestritten hat, ist die Tatsache, dass er Betreiber des Hotels war, gemäß § 267 Abs 1 ZPO der Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen. Da ferner feststeht, dass ihm auch die Klage im französischen Verfahren zugestellt wurde und er für eine Prozessvertretung Sorge getragen hat, geht der in der Revision erhobene Einwand, mit der unklaren Bezeichnung im französischen Verfahren könne nur eine GmbH, die das Hotel betrieben habe, gemeint gewesen sein, ins Leere.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Anerkennungsfähigkeit des französischen Urteils (s dazu auch 3 Ob 31/02h) sind nur insoweit zu korrigieren, als bei Anwendung des Art 54 Abs 2 EuGVÜ - nunmehr Art 66 Abs 2 lit b EuGVVO - nicht auf die Bestimmungen des LGVÜ, das im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 1993 in Österreich noch nicht in Kraft getreten war, zurückgegriffen werden kann. Zutreffend hat aber schon das Berufungsgericht auf die Regelung des Art 11 Z 2 des Abkommens vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes (BGBl 1967/288) verwiesen, das eine (internationale) Zuständigkeit des Titelgerichts auch für jene Fälle vorsah, in denen sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts bestritten zu haben. Soweit der Revisionswerber nunmehr moniert, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Frage nach der rügelosen Einlassung getroffen, übersieht er, dass er der entsprechenden Prozessbehauptung der klagenden Partei nicht entgegengetreten ist, weshalb ausdrückliche Tatsachenfeststellungen entbehrlich waren. Somit ist das französische Urteil auch in Österreich anzuerkennen und entfaltet damit dieselben Rechtswirkungen wie eine inländische Entscheidung. Damit ist im Ergebnis für alle Prozessbeteiligten, somit auch für die Streitteile, bindend festgestellt, dass eine Solidarverpflichtung der klagenden Partei und des Beklagten gegenüber der Geschädigten bestand. Ein rechtskräftiges Urteil hat sogar für jeden Dritten die Tatbestandswirkung, dass die urteilsmäßige Verpflichtung des Schuldners festgestellt (bewiesen) ist (SZ 14/13, 43/23, 43/47, 48/142, 59/116 ua). Darauf kann sich daher auch die klagende Partei, deren eigene Haftung gar nicht bestritten wurde, gegenüber dem - zur Leistung an die Geschädigte verurteilten - Beklagten berufen.
Mit der Frage nach dem mit der Erfüllung der Solidarverbindlichkeit durch die klagende Partei allenfalls entstandenen Regressanspruchs haben sich die Vorinstanzen nicht näher auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hatte dazu keine Veranlassung, weil es davon ausgegangen ist, die klagende Partei mache den auf sie übergegangenen, dem Reiseveranstalter zuerkannten Regressanspruch aus dem "Garantietitel" geltend. Auch das Erstgericht hat lediglich - ohne Bezugnahme auf das anzuwendende Recht bzw die im Einzelnen heranzuziehenden materiellrechtlichen Bestimmungen - ausgeführt, das französische Urteil verleihe der klagenden Partei aufgrund der von ihr geleisteten Zahlungen in Erfüllung dieses Urteils und des im Rahmen der Interventionsklage urteilsmäßig festgestellten Regressanspruchs gegen den Beklagten einen rechtswirksamen Anspruch gegen Letzteren.
Auch die Ausführungen zur Verjährungsfrage gehen zu Unrecht davon aus, die klagende Partei mache einen "in einem Urteil rechtskräftig festgestellten Anspruch" geltend: Der Revisionswerber vertritt zur Frage des anzuwendenden Rechts die Auffassung, der Regressanspruch des zahlenden Dritten gegenüber dem Schädiger unterliege jenem Recht, das die Zahlungspflicht des Dritten dem Gläubiger gegenüber anordne, somit französischem Recht. Danach verjähre der "Regressanspruch des Versicherers gegen den Schädiger" innerhalb von zwei Jahren; zur Frage eines Regressanspruchs zwischen Solidarschuldnern wird nicht Stellung bezogen. Dem hält die Revisionsgegnerin entgegen, die vom Beklagten angezogene Vorschrift des französischen Versicherungsgesetzbuchs beziehe sich nur auf vertragliche Ansprüche zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, wogegen ein Regressanspruch erst in 30 Jahren verjähre.
Um die Parteien nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht zu überraschen, wird das Erstgericht die Problematik des anzuwendenden Rechts sowie der sich daraus ergebenden gesetzlichen Regelungen der Regress- und Verjährungsfrage mit den Streitteilen zu erörtern und diesen Gelegenheit zu geben haben, allenfalls ergänzendes Vorbringen zu diesem Fragenkomplex zu erstatten. Die übrigen Rechtsfragen wurden bereits abschließend beantwortet.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Textnummer
E71463European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00228.03S.1118.000Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011