Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu 33 Cg 8/03a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, ***** vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Dr. Ferdinand G*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Leoben das Landesgericht Eisenstadt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Kapfenberg wohnhafte Beklagte war bis 30. 4. 2000 in der Liste der Rechtsanwälte bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Er ist mit diesem Zeitpunkt emeritiert. Mit der Behauptung, der Beklagte habe in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Eisenstadt Briefpapier verwendet, das ihn noch als "Verteidiger in Strafsachen" ausgewiesen habe, begehrt die Klägerin vom Beklagten, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Bezeichnung "Verteidiger in Strafsachen" insbesondere in Schriftstücken, vor allem in Eingaben bei Gerichten zu verwenden, solange der Beklagte nicht tatsächlich in eine Liste der Verteidiger in Strafsachen eingetragen ist. Anlässlich seiner Klagebeantwortung stellte der Beklagte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt. Es handle sich um eine Klage nach dem UWG, sodass die Zuständigkeit jenes Gerichtes gegeben sei, an welchem sich die beanstandete Tathandlung zugetragen habe. Im Übrigen werde die Kanzleileiterin des Bezirksgerichtes Eisenstadt als Zeugin namhaft gemacht, sodass es angebracht sei, das Prozessverfahren in Eisenstadt abzuführen. Überdies wäre es tunlich, einen derartigen Rechtsstreit außerhalb der Landesgrenzen auszutragen, weil jedenfalls nicht nur zwischen den Streitteilen, sondern auch in Beziehung zum Gericht "wechselseitige Befindlichkeiten" zu beobachten seien.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus. Ein einziger Zeuge im Sprengel des Bezirksgerichtes Eisenstadt vermöge die Delegierung nicht zu rechtfertigen.
Das Prozessgericht sprach sich gleichfalls gegen eine Delegierung aus. Die behauptete Unzuständigkeit des Landesgerichtes Leoben könne nicht den Anlass einer Delegierung bilden. Der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des angerufenen Gerichts. Er habe überdies die Einvernahme zweier im Sprengel eben dieses Gerichtes wohnhafter Zeugen beantragt. Zur angeblichen Zeugin aus Eisenstadt verwies die Klägerin darauf, dass der Beklagte bisher weder Name noch Anschrift bekannt gegeben habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (4 Nd 504/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Kürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger ZPO² § 31a JN Rz 4; 6 Nd 506/01 uva). Nach dem Vorbringen der Parteien hat eine einzige Zeugin, deren Namen und genaue Anschrift aber bisher noch gar nicht bekannt gegeben wurde, ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Eisenstadt, während die Parteien und ein weiterer Zeuge ihren Sitz bzw ihren Wohnort in der Steiermark haben. Ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Eisenstadt liegt demnach nicht vor. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit aber nicht eindeutig zugunsten beider Parteien bejaht werden und hat - wie hier - eine Partei der Delegierung widersprochen, ist diese abzulehnen (EFSlg 87.955; 6 Nd 506/01; 4 Nd 504/98).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (4 Nd 504/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Kürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 31 a, JN Rz 4; 6 Nd 506/01 uva). Nach dem Vorbringen der Parteien hat eine einzige Zeugin, deren Namen und genaue Anschrift aber bisher noch gar nicht bekannt gegeben wurde, ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Eisenstadt, während die Parteien und ein weiterer Zeuge ihren Sitz bzw ihren Wohnort in der Steiermark haben. Ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Eisenstadt liegt demnach nicht vor. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit aber nicht eindeutig zugunsten beider Parteien bejaht werden und hat - wie hier - eine Partei der Delegierung widersprochen, ist diese abzulehnen (EFSlg 87.955; 6 Nd 506/01; 4 Nd 504/98).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden, umso weniger kann eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit mit Umständen gerechtfertigt werden, die gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen (4 Nd 504/98). Es erübrigt sich daher, auf jene Umstände einzugehen, die nach dem Vorbringen des Beklagten "wechselseitige Befindlichkeiten" der Streitteile in Beziehung zum Gericht betreffen. Eine allfällige Unzuständigkeit des Landesgerichtes Leoben könnte der Begründung einer Unzuständigkeitseinrede dienen, bietet jedoch keinen Anlass für eine Delegation.
Zusammenfassend hat es daher im vorliegenden Fall bei der Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Leoben zu bleiben. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Anmerkung
E71364 4Nc29.03gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040NC00029.03G.1118.000Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0040NC00029_03G0000_000