TE OGH 2003/11/19 9Ob135/03y

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Gertrud M*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall iT., wider den Antragsgegner Dr. Friedebert K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. September 2003, GZ 51 R 57/03m-164, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Revisionsrekurswerbers am 24. 9. 2003 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 20. 10. 2003 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelfrist im Verfahren außer Streitsachen beträgt - was der Revisionsrekurswerber offenbar ohnehin erkennt - regelmäßig 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG), und zwar auch im Aufteilungsverfahren, für das § 231 Abs 2 AußStrG die 14-Tages-Frist - im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbeantwortung - nochmals erwähnt.Die Rechtsmittelfrist im Verfahren außer Streitsachen beträgt - was der Revisionsrekurswerber offenbar ohnehin erkennt - regelmäßig 14 Tage (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG), und zwar auch im Aufteilungsverfahren, für das Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG die 14-Tages-Frist - im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbeantwortung - nochmals erwähnt.

Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, die Revisionsrekursfrist habe erst mit Rechtskraft (bzw Zustellung) jenes Beschlusses begonnen, mit dem die Ablehnung eines Mitglieds des Rekurssenats verworfen wurde, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Auch wenn die Vorgangsweise des Rekurssenats, die abschließende Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu fällen, mit § 25 JN im Widerspruch steht, so kann auch ein solcher Verfahrensverstoß nur aus Anlass eines rechtzeitigen Rechtsmittels wahrgenommen werden (vgl dazu auch RZ 1989/88). Es besteht keine Veranlassung dazu, an den vorliegenden Verfahrensverstoß andere Rechtsfolgen zu knüpfen und damit die Rechtsmittelfrist im Ergebnis zu verlängern. Die betroffene Partei ist in keiner Weise daran gehindert, innerhalb der regulären Rechtsmittelfrist die Entscheidung zu bekämpfen und dabei auch einen Verstoß gegen § 25 JN geltend zu machen, der im Übrigen nur im Falle einer erfolgreichen Ablehnung zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnte (§ 25 letzter Satz JN).Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, die Revisionsrekursfrist habe erst mit Rechtskraft (bzw Zustellung) jenes Beschlusses begonnen, mit dem die Ablehnung eines Mitglieds des Rekurssenats verworfen wurde, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Auch wenn die Vorgangsweise des Rekurssenats, die abschließende Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu fällen, mit Paragraph 25, JN im Widerspruch steht, so kann auch ein solcher Verfahrensverstoß nur aus Anlass eines rechtzeitigen Rechtsmittels wahrgenommen werden vergleiche dazu auch RZ 1989/88). Es besteht keine Veranlassung dazu, an den vorliegenden Verfahrensverstoß andere Rechtsfolgen zu knüpfen und damit die Rechtsmittelfrist im Ergebnis zu verlängern. Die betroffene Partei ist in keiner Weise daran gehindert, innerhalb der regulären Rechtsmittelfrist die Entscheidung zu bekämpfen und dabei auch einen Verstoß gegen Paragraph 25, JN geltend zu machen, der im Übrigen nur im Falle einer erfolgreichen Ablehnung zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnte (Paragraph 25, letzter Satz JN).

Der Revisionsrekurs erweist sich somit als verspätet.

Anmerkung

E71605 9Ob135.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00135.03Y.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20031119_OGH0002_0090OB00135_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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