TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/18 2007/18/0226

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Veröffentlicht am 18.05.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A O, geboren 1984, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2007, Zl. SD 1484/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. März 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 31. März 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer mache keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend. Auf Grund seines etwa vierjährigen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser erweise sich jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf den Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Weiterverbleib im Bundesgebiet im Anschluss an die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gravierend. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde gesteht als richtig zu, dass der Beschwerdeführer, dessen Asylantrag laut dem Beschwerdevorbringen mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Mai 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren, und es begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer (im Anschluss an eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.

2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die etwa vierjährige Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Familiäre Bindungen wurden von ihm nicht geltend gemacht.

Diesen insgesamt nicht sehr gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch seinen nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen Asylantrag unrechtmäßigen Aufenthalt das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/18/0430), erheblich beeinträchtigt hat. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem Aufenthalt ein Asylantrag zugrunde lag, der sich als unberechtigt erwiesen hat.

Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, und zwar auch dann, wenn man dieser Beurteilung das Beschwerdevorbringen zu Grunde legte, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin zu heiraten, die seine Lebensgefährtin sei.

Ferner kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, eine Interessenabwägung vorzunehmen, und sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht entsprochen habe.

3. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen, nicht berechtigt, zeigt die Beschwerde doch mit ihrem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin zu heiraten beabsichtige, keine besonderen Umstände auf, die eine solche Abstandnahme geboten hätten.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180226.X00

Im RIS seit

18.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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