Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Benjamin G*****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Josef G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. Oktober 2002, GZ 21 R 289/02z-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 27. Juni 2002, GZ 5 P 2292/95m-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dem Antrag des Kindes, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von EUR 465,11 (= S 6.400) - anstatt S 5.400 - zu verpflichten, entsprochen wurde, wurde dem Vater am 28. 11. 2002 zugestellt. Dagegen brachte er am 11. 12. 2002 einen als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er beantragte, der Oberste Gerichtshof wolle "den außerordentlichen Revisionsrekurs als zulässig erachten und dem außerordentlichen Revisionsrekurs stattgeben und den angefochtenen Beschluss ... abändern ...". Aufgrund eines Hinweises des Rekursgerichts, dass im vorliegenden Fall nur ein "Moniturantrag", verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, statthaft wäre, forderte das Erstgericht den Vater auf, sein Rechtsmittel entsprechend zu modifizieren, und wies dabei auf die §§ 14a Abs 2 und 16 AußStrG hin. Eine Frist für die Wiedervorlage der verbesserten Eingabe wurde nicht gesetzt. Der Auftrag des Erstgerichts wurde den Rechtsvertretern des Vaters am 11. 4. 2003 zugestellt. Diese gaben am 30. 4. 2003 einen "Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses und außerordentlicher Revisionsrekurs" zur Post, der am 2. 5. 2003 beim Erstgericht einlangte. Darin beantragten sie die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht und führten zugleich einen (ordentlichen) Revisionsrekurs aus.
Wohl nahm das Rekursgericht diesen Antrag zum Anlass, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde, allein der Revisionsrekurs erweist sich als verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 5 AußStrG wäre ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur dann zulässig gewesen, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR überstiegen hätte. Hier war Verfahrensgegenstand das Begehren des Kindes, den monatlichen Unterhalt um S 1.000 zu erhöhen, sodass gemäß § 58 Abs 1 JN von einem Wert des Entscheidungsgegenstands von S 36.000 (= EUR 2.616,22) auszugehen ist. Da somit ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht kam, erweist sich der erstgerichtliche Verbesserungsauftrag als zutreffend, weil die Eingabe des Vaters keinen Antrag an das Rekursgericht, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern, enthalten hatte.
Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der - auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren sinngemäß anzuwendenden (vgl nur die Nachweise bei Kodek in Fasching2 II/2, Rz 208 zu §§ 84 f ZPO) - Bestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz nach verbreiteter Rechtsprechung alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen (SZ 41/18, 2 Ob 488/59, 8 ObA 2353/96d, immolex 2001/70; G. Kodek in Fasching2 II/2, Rz 257 zu §§ 84 f ZPO). Keinesfalls kann der Partei eine längere Frist für die Verbesserung zur Verfügung stehen als für die eigentliche fristgebundene Prozesshandlung. Der erkennende Senat hält es aus Gründen der Rechtssicherheit für zutreffender, der Partei bei Fehlen einer Verbesserungsfrist stets die Möglichkeit zu eröffnen, die Verbesserung innerhalb eines der ursprünglichen Frist entsprechenden Zeitraums vorzunehmen.Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der - auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren sinngemäß anzuwendenden vergleiche nur die Nachweise bei Kodek in Fasching2 II/2, Rz 208 zu §§ 84 f ZPO) - Bestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz nach verbreiteter Rechtsprechung alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen (SZ 41/18, 2 Ob 488/59, 8 ObA 2353/96d, immolex 2001/70; G. Kodek in Fasching2 II/2, Rz 257 zu §§ 84 f ZPO). Keinesfalls kann der Partei eine längere Frist für die Verbesserung zur Verfügung stehen als für die eigentliche fristgebundene Prozesshandlung. Der erkennende Senat hält es aus Gründen der Rechtssicherheit für zutreffender, der Partei bei Fehlen einer Verbesserungsfrist stets die Möglichkeit zu eröffnen, die Verbesserung innerhalb eines der ursprünglichen Frist entsprechenden Zeitraums vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde der Verbesserungsauftrag den Rechtsvertretern des Vaters am 11. 4. 2003 zugestellt, die verbesserte Eingabe wurde indes erst am 30. 4. 2003 zur Post gegeben. Auch wenn man dem Vater - im Sinne der voranstehenden Erwägung - für die Verbesserung die für den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG offen stehende Frist von 14 Tagen (§ 14a Abs 2 AußStrG) zubilligt, erweisen sich der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und der mit ihm verbundene Revisionsrekurs als verspätet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht die Verspätung übersehen und über den Abänderungsantrag entschieden hat.
Eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Das Kind hat durch den Zuspruch höheren Unterhalts bereits Vorteile erlangt.
Textnummer
E71451European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00217.03Y.1119.000Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011