Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 10.000 sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2003, GZ 1 R 216/03a-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt,
1. die Ausfertigungen des Berufungsurteils vom 15. 7. 2003, 1 R 216/03a-23, durch die Anbringung der richtigen Unterfertigungsstampiglie der vorsitzenden Richterin zu berichtigen;
2. vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof auch die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung erster Instanz gemäß § 130 Z 7 lit a, § 180 Abs 3 Geo. anzuschließen.2. vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof auch die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung erster Instanz gemäß Paragraph 130, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 180, Absatz 3, Geo. anzuschließen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1:
In der Urschrift und den Ausfertigungen des bekämpften Berufungsurteils ist im Kopf Dr. Silvia Kleidorfer als Vorsitzende angeführt; die Urschrift ist auch von der genannten Richterin unterfertigt. Auf den Ausfertigungen befindet sich jedoch eine Stampiglie mit dem Namen "Dr. Oskar Schatz". Diese Divergenz bedarf gemäß § 419 ZPO der Richtigstellung (3 Ob 579/85).In der Urschrift und den Ausfertigungen des bekämpften Berufungsurteils ist im Kopf Dr. Silvia Kleidorfer als Vorsitzende angeführt; die Urschrift ist auch von der genannten Richterin unterfertigt. Auf den Ausfertigungen befindet sich jedoch eine Stampiglie mit dem Namen "Dr. Oskar Schatz". Diese Divergenz bedarf gemäß Paragraph 419, ZPO der Richtigstellung (3 Ob 579/85).
Zu 2:
Nach den aus dem Spruch ersichtlichen Bestimmungen der Geschäftsordnung sind dem Obersten Gerichtshof bei Rechtsmittelvorlagen die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidungen erster und zweiter Instanz anzuschließen (zum Zweck dieser Anordnung siehe ausführlich Danzl, Geo. Anm 36 zu § 130 sowie Anm 10 zu § 180 mit Hinweis auf den Tätigkeitsbericht des OGH vom 6. 6. 2002; ebenso auch Tätigkeitsbericht des OGH vom 24. 6. 2003, 14). Da solche Ausfertigungen hinsichtlich der Entscheidung des Erstgerichtes (Urteil ON 17) nach der Aktenlage fehlen - auch im Akt des Berufungsgerichtes sind solche nicht enthalten -, war auch diesbezüglich gleichzeitig der beschlussmäßige Auftrag zur Nachholung zu erteilen.Nach den aus dem Spruch ersichtlichen Bestimmungen der Geschäftsordnung sind dem Obersten Gerichtshof bei Rechtsmittelvorlagen die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidungen erster und zweiter Instanz anzuschließen (zum Zweck dieser Anordnung siehe ausführlich Danzl, Geo. Anmerkung 36 zu Paragraph 130, sowie Anmerkung 10 zu Paragraph 180, mit Hinweis auf den Tätigkeitsbericht des OGH vom 6. 6. 2002; ebenso auch Tätigkeitsbericht des OGH vom 24. 6. 2003, 14). Da solche Ausfertigungen hinsichtlich der Entscheidung des Erstgerichtes (Urteil ON 17) nach der Aktenlage fehlen - auch im Akt des Berufungsgerichtes sind solche nicht enthalten -, war auch diesbezüglich gleichzeitig der beschlussmäßige Auftrag zur Nachholung zu erteilen.
Anmerkung
E72583 7Ob262.03kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00262.03K.1119.000Dokumentnummer
JJT_20031119_OGH0002_0070OB00262_03K0000_000