Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Karl Franz L*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Rose-Marie R*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger-Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschluss einer Gesellschafterin einer OEG, in eventu Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. September 2003, GZ 5 R 156/03b-6, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass der Anspruch eines Gesellschafters auf Ausschluss eines Mitgesellschafters oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht durch vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gesichert werden kann, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gesichert (vgl SZ 55/8; RIS-Justiz RS0004931), wobei diesfalls die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets streng zu prüfen sind (vgl Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 175 zu § 381). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft in der Regel keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103 ua).Dass der Anspruch eines Gesellschafters auf Ausschluss eines Mitgesellschafters oder Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht durch vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht gesichert werden kann, ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gesichert vergleiche SZ 55/8; RIS-Justiz RS0004931), wobei diesfalls die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets streng zu prüfen sind vergleiche Angst/Jakusch/Pimmer EO13 E 175 zu Paragraph 381,). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft in der Regel keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103 ua).
Wenn daher das Rekursgericht überproportionale Geldentnahmen der Beklagten von gemeinsamen Konten aufgrund der guten wirtschaftlichen Gesamtsituation der Beklagten nicht als Anspruchsgefährdung wertete, weil dadurch bewirkte Nachteile in Geld wieder gutgemacht werden könnten und eine Gefährdung des Rufs oder des Bestands der Gesellschaft durch "überfallsartiges" Legen von Kostennoten an Klienten, Drohen mit Abwerben von Klienten und Abwerben einer Angestellten nicht als massive Eingriffe wertete, die einen unwiederbringlichen Schaden herbeiführen könnten, hat es damit keine Fehlbeurteilung vorgenommen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Damit erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E71955 5Ob260.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00260.03A.1125.000Dokumentnummer
JJT_20031125_OGH0002_0050OB00260_03A0000_000