TE OGH 2003/11/25 5Ob274/03k

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Rudolf H*****, Stiege 3, top 3, 2. Ing. Johann K*****, Stiege 3, top 2-4, 3. Mag. Andrea K*****, ebendort, 4. Eva T*****, Stiege 3, top 1, 5. Dagmar T*****, Stiege 4, top 4, 6. Elvira F*****, Stiege 7, 7. Heidrun F*****, Stiege 10, 8. Ing. Ferdinand K*****, Stiege 2, top 3, 9. Sandra S*****, Stiege 6, top 6, alle ***** 10. Gertrude M*****, Stiege 9, top 4, 11. Peter B*****, Stiege 9, top 3, 12. Michael M*****, Stiege 11, top 1, 13. Klaus S*****, Stiege 2, top 2, 14. Dagmar S*****, ebendort, alle ***** alle Antragsteller vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. E***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, 2. Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft "W*****" eingetragene Genossenschaft mbH, ***** 3. sämtliche übrigen Wärmeabnehmer der Wohnhausanlage ***** wegen § 25 Abs 1 Z 3, 5 und 8 HeizKG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2003, GZ 38 R 20/03b-78, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Rudolf H*****, Stiege 3, top 3, 2. Ing. Johann K*****, Stiege 3, top 2-4, 3. Mag. Andrea K*****, ebendort, 4. Eva T*****, Stiege 3, top 1, 5. Dagmar T*****, Stiege 4, top 4, 6. Elvira F*****, Stiege 7, 7. Heidrun F*****, Stiege 10, 8. Ing. Ferdinand K*****, Stiege 2, top 3, 9. Sandra S*****, Stiege 6, top 6, alle ***** 10. Gertrude M*****, Stiege 9, top 4, 11. Peter B*****, Stiege 9, top 3, 12. Michael M*****, Stiege 11, top 1, 13. Klaus S*****, Stiege 2, top 2, 14. Dagmar S*****, ebendort, alle ***** alle Antragsteller vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. E***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, 2. Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft "W*****" eingetragene Genossenschaft mbH, ***** 3. sämtliche übrigen Wärmeabnehmer der Wohnhausanlage ***** wegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 8 HeizKG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2003, GZ 38 R 20/03b-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Während der in erster Instanz ergangene Sachbeschluss nach § 5 Abs 2 HeizKG, dass die Energiekosten für die Zukunft nach beheizbarer Wohnnutzfläche aufzuteilen seien, in Rechtskraft erwachsen ist, streben die Antragsteller nach wie vor eine Richtigstellung der Heizkostenabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 an sowie eine Aufteilung der Heizkosten nach der Wohnnutzfläche auch für die Vergangenheit. Damit verbunden sind Rückforderungsbegehren nach § 37 Abs 4 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG. Auf wegen Unbestimmtheit des Begehrens abgewiesene Anträge auf Durchführung von Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Heizanlage kommen die Antragsteller im Revisionsrekurs nicht mehr zurück.Während der in erster Instanz ergangene Sachbeschluss nach Paragraph 5, Absatz 2, HeizKG, dass die Energiekosten für die Zukunft nach beheizbarer Wohnnutzfläche aufzuteilen seien, in Rechtskraft erwachsen ist, streben die Antragsteller nach wie vor eine Richtigstellung der Heizkostenabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 an sowie eine Aufteilung der Heizkosten nach der Wohnnutzfläche auch für die Vergangenheit. Damit verbunden sind Rückforderungsbegehren nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG. Auf wegen Unbestimmtheit des Begehrens abgewiesene Anträge auf Durchführung von Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Heizanlage kommen die Antragsteller im Revisionsrekurs nicht mehr zurück.

Unter Anführung der Unrichtigkeiten, die die Heizkostenabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 aufgewiesen haben sollen, beharren die Antragsteller darauf, das Gericht habe - vergleichbar einem Betriebskostenüberprüfungsverfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG - die Zulässigkeit der von ihnen zu bezahlenden Heizkosten festzustellen und ihnen jeweils den Überschreitungsbetrag zuzusprechen.Unter Anführung der Unrichtigkeiten, die die Heizkostenabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 aufgewiesen haben sollen, beharren die Antragsteller darauf, das Gericht habe - vergleichbar einem Betriebskostenüberprüfungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG - die Zulässigkeit der von ihnen zu bezahlenden Heizkosten festzustellen und ihnen jeweils den Überschreitungsbetrag zuzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Eine Durchsetzung solcher Ansprüche ist in der taxativen Aufzählung der Kompetenztatbestände des § 25 Abs 1 HeizKG nicht vorgesehen. Lediglich in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG, das auf Legung von Abrechnungen gerichtet ist, ist zu prüfen, ob eine "gehörige" Abrechnung im Sinn der §§ 17 bis 20 HeizKG gelegt wurde, in welchem Zusammenhang die von den Antragstellern behaupteten Umstände allenfalls als Vorfragen zu prüfen wären.Eine Durchsetzung solcher Ansprüche ist in der taxativen Aufzählung der Kompetenztatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, HeizKG nicht vorgesehen. Lediglich in einem Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, HeizKG, das auf Legung von Abrechnungen gerichtet ist, ist zu prüfen, ob eine "gehörige" Abrechnung im Sinn der Paragraphen 17 bis 20 HeizKG gelegt wurde, in welchem Zusammenhang die von den Antragstellern behaupteten Umstände allenfalls als Vorfragen zu prüfen wären.

Dass ein selbständiger Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit im Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG nicht vorgesehen ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (5 Ob 66/02w = WoBl 2003/77, 152). Darin liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.Dass ein selbständiger Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit im Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, HeizKG nicht vorgesehen ist, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (5 Ob 66/02w = WoBl 2003/77, 152). Darin liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Hier geht es den Rechtsmittelwerbern um die Überprüfung der Heizkostenabrechnung nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG in Verbindung mit der Unterlassung von Erhaltungsarbeiten. Aus der Verletzung von Erhaltungspflichten kann sich aber keine Unrichtigkeit einer Abrechnung ergeben, weil diese immer nur die effektiven Kosten beinhalten kann. Eine nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG angestrebte Änderung des Aufteilungsschlüssels kann auch nur für die Zukunft wirken und damit zu keiner Korrektur gelegter Abrechnungen führen.Hier geht es den Rechtsmittelwerbern um die Überprüfung der Heizkostenabrechnung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG in Verbindung mit der Unterlassung von Erhaltungsarbeiten. Aus der Verletzung von Erhaltungspflichten kann sich aber keine Unrichtigkeit einer Abrechnung ergeben, weil diese immer nur die effektiven Kosten beinhalten kann. Eine nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG angestrebte Änderung des Aufteilungsschlüssels kann auch nur für die Zukunft wirken und damit zu keiner Korrektur gelegter Abrechnungen führen.

Zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 6 HeizKG wäre es den Antragstellern bereits seit Inkrafttreten des HeizKG freigestanden, eine Aufteilung der Heizkosten nach der Bestimmung des § 5 Abs 2 HeizKG zu verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine Ermittlung des Wärmeverbrauchs nicht gegeben, oder wie hier nicht geeignet, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind (§ 5 Abs 2 HeizKG). Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Aufteilung nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist. Die von den Revisionsrekurswerbern gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung ausgesprochenen Bedenken, vor allem dass sie nicht gleichlautend mit § 32 Abs 5 WEG 2002 sei, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 6, HeizKG wäre es den Antragstellern bereits seit Inkrafttreten des HeizKG freigestanden, eine Aufteilung der Heizkosten nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, HeizKG zu verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine Ermittlung des Wärmeverbrauchs nicht gegeben, oder wie hier nicht geeignet, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind (Paragraph 5, Absatz 2, HeizKG). Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Aufteilung nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist. Die von den Revisionsrekurswerbern gegen die Verfassungskonformität dieser Regelung ausgesprochenen Bedenken, vor allem dass sie nicht gleichlautend mit Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 sei, werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E71687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00274.03K.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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