Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair und als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Denisa K*****, Sekretärin, ***** und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, vertreten durch die IAF-Service GmbH, ***** diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wider die beklagte Partei I***** Handels GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Peschl, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen EUR 8.807,10 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2003, GZ 8 Ra 47/03w-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallsgeld an den Dienstnehmer wird der ehemalige Dienstgeber (hier: die beklagte Partei) nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kommt es gemäß § 11 Abs 1 IESG zu einer Legalzession auf den Fonds. Da hier feststeht, dass sowohl die Antragstellung an den Fonds als auch die Auszahlung des IAG nach Klageeinbringung und Hinterlegung der Klage erfolgten, mangelt es der Klägerin trotz Zuerkennung von IAG nach Einleitung des Verfahrens nicht am Rechtsschutzinteresse. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, liegt ein Anwendungsfall des § 234 ZPO vor. Darauf, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil der für die Anwendbarkeit des § 234 ZPO maßgebliche Zeitpunkt des Eintrittes der Streitanhängigkeit (RIS-Justiz RS0109183; SZ 73/116) nicht mit der Hinterlegung der Klage anzusetzen sei, weil diese Hinterlegung unwirksam gewesen sei, beruft sich die beklagte Partei erstmals - und somit unbeachtlich - in der Revision.Durch die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallsgeld an den Dienstnehmer wird der ehemalige Dienstgeber (hier: die beklagte Partei) nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG zu einer Legalzession auf den Fonds. Da hier feststeht, dass sowohl die Antragstellung an den Fonds als auch die Auszahlung des IAG nach Klageeinbringung und Hinterlegung der Klage erfolgten, mangelt es der Klägerin trotz Zuerkennung von IAG nach Einleitung des Verfahrens nicht am Rechtsschutzinteresse. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 234, ZPO vor. Darauf, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei, weil der für die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO maßgebliche Zeitpunkt des Eintrittes der Streitanhängigkeit (RIS-Justiz RS0109183; SZ 73/116) nicht mit der Hinterlegung der Klage anzusetzen sei, weil diese Hinterlegung unwirksam gewesen sei, beruft sich die beklagte Partei erstmals - und somit unbeachtlich - in der Revision.
Auch auf die Ausführungen in der Revision zur rechnerischen Höhe des Klagebegehrens war nicht einzugehen, zumal die rechnerische Höhe des Klagebegehrens hier nie strittig war.
Anmerkung
E71734 8ObA102.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00102.03P.1125.000Dokumentnummer
JJT_20031125_OGH0002_008OBA00102_03P0000_000