TE OGH 2003/11/25 5Ob257/03k

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) G. H*****-GmbH, *****, 2.) Hannelore F***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, 3.) Z***** GmbH, *****, 4.) S***** GmbH, *****, und 5.) K***** Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Klaus Fattinger und Mag. Martin Prett, Rechtsanwälte in Villach, wegen Eintragung von Pfandrechten, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. August 2003, AZ 2 R 252/03s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 3. Juli 2003, TZ 5143/03, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

Auf Grund der Schuldbeitrittserklärung und Pfandeinräumungsurkunde vom 13. 6. 2003 werden in der Einlage EZ ***** des Grundbuchs ***** bei den der G. H*****-GmbH gehörigen Anteilen B-LNR 16, B-LNR 17, B-LNR 18, B-LNR 19 und B-LNR 20 folgende Eintragungen bewilligt:

Pfandrecht im Betrag von Euro 67.000,-- samt 8 % Zinsen seit 1. 5. 2002 und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von Euro 16.750,-- für die Hannelore F***** Gesellschaft mbH & Co KG;

Pfandrecht im Betrag von Euro 16.000,-- samt 8 % Zinsen seit 1. 5. 2002 und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von Euro 4.000,-- für die Z***** GmbH;

Pfandrecht im Betrag von Euro 12.000,-- samt 8 % Zinsen seit 1. 5. 2002 und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von Euro 3.000,-- für die S***** GmbH;

Pfandrecht im Betrag von Euro 25.000,-- samt 5 % Zinsen seit 1. 1. 2003 und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von Euro 6.250,-- für die K***** Aktiengesellschaft.

Hievon werden verständigt:

1.) G. H*****-GmbH, *****

2.) H***** Gesellschaft mbH, *****

3.) Holzbau H***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****

4.) Hannelore F***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****

5.) Z***** GmbH, *****

6.) S***** GmbH, *****

7.) K***** Aktiengesellschaft, *****

8.) Finanzamt Villach;

9.) Dr. Klaus Fattinger und Mag. Martin Prett, Rechtsanwälte, 9500 Villach, Ringmauergasse 8, unter Rückschluss der Originalurkunde.

Die auf Grund dieses Beschlusses notwendigen Grundbuchseintragungen und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Die zur Begründung des Eintragungsbegehrens vorgelegte Schuldbeitrittserklärung und Pfandeinräumungsurkunde enthält - mit den jeweiligen Daten des betreffenden Rechtsgeschäft - folgende Vereinbarungen und Aufsandungserklärung:

Die H***** Gesellschaft mbH & Co KG sowie die H***** Gesellschaft mbH schulden der .... aus dem (den) Bauvorhaben ... per ... einen Betrag (Gesamtbetrag) von ... zuzüglich ... % Zinsen seit ....

Die Firma G. H*****-GmbH tritt hiemit dieser Schuld bei.

Zur Sicherstellung eines Teils dieser Forderung, und zwar im Betrag von ... samt ... % Zinsen seit ... und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von ... verpfändet die G. H*****-GmbH die ihr allein gehörigen Anteile B-LNR 16, 117/10.000stel, B-LNR 17, 117/10.000stel, B-LNR 18, 117/10.000stel, B-LNR 19 sowie B-LNR 20, 164/10.000stel, der EZ *****, BG Villach, an die Firma ... und nimmt letztere die Pfandrechtseinräumung hiemit an.

Somit erteilt die Firma G. H*****-GmbH ihre ausdrückliche Einwilligung, dass bei ihren Anteilen an der EZ *****, BG Villach, und zwar B-LNR 16, 117/10.000stel, B-LNR 17, 117/10.000stel, B-LNR 18, 117/10.000stel, B-LNR 19 sowie B-LNR 20, 164/10.000stel, im selben Rang das (jeweilige) Pfandrecht im Betrag von ... samt .. % Zinsen seit ... und einer Nebengebührensicherstellung im Betrag von ... für ... einverleibt werden kann.

Die Unterschriften der am Schuldbeitritts- und Pfandeinräumungsvertrag beteiligten Personen bzw ihrer Vertreter sind ordnungsgemäß beglaubigt.

Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es vertrat den Standpunkt, dass das Pfandrecht als akzessorisches Recht ohne ausreichenden Nachweis der zu sichernden Forderung nicht einverleibt werden könne. Der Schuldbeitritt allein sei kein ausreichender Rechtsgrund für die Begründung einer Forderung. Der Urkunde müsse aber gemäß § 26 Abs 2 GBG ein zur Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts ausreichender Rechtsgrund zu entnehmen sein. Aus der Formulierung "aus dem Bauvorhaben ..." gehe nicht hervor, ob die geschuldeten Forderungen zB aus einem Darlehen, aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, für bereits erbrachte Bauleistungen oder wofür auch immer entstanden sind. Da über den tatsächlichen Grund des Anspruchs auf Zahlung des geschuldeten Betrags nichts gesagt wurde, reiche dies als tauglicher Rechtsgrund für die Pfandbestellung nicht aus (vgl GBG MGA4, E 142).Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es vertrat den Standpunkt, dass das Pfandrecht als akzessorisches Recht ohne ausreichenden Nachweis der zu sichernden Forderung nicht einverleibt werden könne. Der Schuldbeitritt allein sei kein ausreichender Rechtsgrund für die Begründung einer Forderung. Der Urkunde müsse aber gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG ein zur Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts ausreichender Rechtsgrund zu entnehmen sein. Aus der Formulierung "aus dem Bauvorhaben ..." gehe nicht hervor, ob die geschuldeten Forderungen zB aus einem Darlehen, aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, für bereits erbrachte Bauleistungen oder wofür auch immer entstanden sind. Da über den tatsächlichen Grund des Anspruchs auf Zahlung des geschuldeten Betrags nichts gesagt wurde, reiche dies als tauglicher Rechtsgrund für die Pfandbestellung nicht aus vergleiche GBG MGA4, E 142).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Es sei der in der Entscheidung NZ 1984, 197 (OGH 3. 7. 1984, 5 Ob 41/84) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, dass nach § 26 Abs 2 GBG in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag ein gültiger Rechtsrund enthalten sein muss. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im gegenständlichen Fall ein Schuldbeitritt "dazwischengeschaltet" wurde. Der Schuldbeitritt als solcher reiche nicht aus, als Rechtsgrund zu fungieren, weil sich dadurch am Wesen der ursprünglichen Forderung, deren Grund nicht bekannt sei, nichts ändere. Schon gar nicht sei der Pfandbestellungsvertrag als gültiger Rechtsgrund der gesicherten Forderung anzusehen.Es sei der in der Entscheidung NZ 1984, 197 (OGH 3. 7. 1984, 5 Ob 41/84) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, dass nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG in der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag ein gültiger Rechtsrund enthalten sein muss. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im gegenständlichen Fall ein Schuldbeitritt "dazwischengeschaltet" wurde. Der Schuldbeitritt als solcher reiche nicht aus, als Rechtsgrund zu fungieren, weil sich dadurch am Wesen der ursprünglichen Forderung, deren Grund nicht bekannt sei, nichts ändere. Schon gar nicht sei der Pfandbestellungsvertrag als gültiger Rechtsgrund der gesicherten Forderung anzusehen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Judikatur zur Frage fehle, ob die Schuldbeitrittserklärung als tauglicher Rechtsgrund für die Pfandrechtseinverleibung angesehen werden könne.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz haben die Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass ihrem Eintragungsgesuch stattgegeben wird. Auf eine Wiedergabe der Rechtsmittelgründe kann verzichtet werden, weil sie sich im Wesentlichen mit den noch darzustellenden Erwägungen des erkennenden Senats decken.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Den Vorinstanzen ist zuzubilligen, dass die in der Entscheidung 5 Ob 41/84 (NZ 1984, 197/22 [GBSlg]) vertretene Rechtsansicht die Abweisung des gegenständlichen Eintragungsgesuches decken würde. Dass dem Grundbuchsgericht anlässlich der Einverleibung eines Pfandrechts der Rechtsgrund der gesicherten Forderung zu belegen wäre, wie dies § 26 Abs 2 GBG für das einzutragende Recht vorschreibt, ist jedoch sofort auf Kritik gestoßen (Hofmeister zur genannten Entscheidung in NZ 1984, 203) und wurde in der Folge auch nicht aufrecht erhalten (vgl 5 Ob 75/88 = SZ 61/222 = = NZ 1991, 34 mit Anm von Hofmeister; 5 Ob 449/97h = ÖBA 1998, 570/725 = RPflSlgG 2573 = NZ 1999, 61/436 mit Anm von Hoyer). Judikatur und Lehre stimmen nunmehr im Wesentlichen darin überein, dass § 26 Abs 2 GBG nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende (vorzumerkende) Recht verlangt, wogegen aus § 36 GBG abzuleiten ist, dass die zu sichernde Forderung - ihr Bestand oder wenigstens die Möglichkeit ihres Entstehens - lediglich präzisiert und glaubhaft gemacht werden muss (siehe dazu insbesondere 5 Ob 75/88 und Hoyer aaO).Den Vorinstanzen ist zuzubilligen, dass die in der Entscheidung 5 Ob 41/84 (NZ 1984, 197/22 [GBSlg]) vertretene Rechtsansicht die Abweisung des gegenständlichen Eintragungsgesuches decken würde. Dass dem Grundbuchsgericht anlässlich der Einverleibung eines Pfandrechts der Rechtsgrund der gesicherten Forderung zu belegen wäre, wie dies Paragraph 26, Absatz 2, GBG für das einzutragende Recht vorschreibt, ist jedoch sofort auf Kritik gestoßen (Hofmeister zur genannten Entscheidung in NZ 1984, 203) und wurde in der Folge auch nicht aufrecht erhalten vergleiche 5 Ob 75/88 = SZ 61/222 = = NZ 1991, 34 mit Anmerkung von Hofmeister; 5 Ob 449/97h = ÖBA 1998, 570/725 = RPflSlgG 2573 = NZ 1999, 61/436 mit Anmerkung von Hoyer). Judikatur und Lehre stimmen nunmehr im Wesentlichen darin überein, dass Paragraph 26, Absatz 2, GBG nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende (vorzumerkende) Recht verlangt, wogegen aus Paragraph 36, GBG abzuleiten ist, dass die zu sichernde Forderung - ihr Bestand oder wenigstens die Möglichkeit ihres Entstehens - lediglich präzisiert und glaubhaft gemacht werden muss (siehe dazu insbesondere 5 Ob 75/88 und Hoyer aaO).

Rechtsgrund des einzutragenden Pfandrechts ist der Pfandbestellungsvertrag (3 Ob 92/85 = SZ 58/159 = RdW 1986, 107 = NZ 1986, 87 = JBl 1986, 588 = RPflSlgG 2043). Dass er im gegenständlichen Fall ausreichend belegt wurde, kann nicht zweifelhaft sein und wurde auch von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt.

Was die Präzisierung und Bescheinigung der zu sichernden Forderung betrifft, wurde schon in der Entscheidung 5 Ob 75/88 ausgeführt, dass eine Pfandbestellungsurkunde für eine bestimmte Forderung deren Bestand bzw Entstehungsmöglichkeit ausreichend belegt (zustimmend Hoyer aaO). Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den mit dem Eintragungsgesuch vorgelegten Urkunden ergibt (5 Ob 449/97h mwN). Die hier als Eintragungsgrundlage dienende Schuldbeitrittserklärung und Pfandeinräumungsurkunde bietet keinerlei Anhaltspunkte, die am Rechtsbestand der Pfandforderungen zweifeln ließen. Die Schuldbeitrittserklärungen machen die Annahme, es gehe im die Sicherung existierender Forderungen, sogar besonders glaubhaft.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Textnummer

E71954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00257.03K.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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