TE OGH 2003/11/25 5Ob201/03z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Edeltrude D*****, geboren am ***** 2. Ing. Norbert W*****, geboren am ***** und 3. Mag. Karin W*****, geboren am ***** beide ***** alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentums über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2003, AZ 47 R 238/03b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 10. Februar 2003, TZ 1070/03, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehren die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin je zur Hälfte und die Einverleibung von Pfandrechten.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Rechtsvertreter der Antragsteller wurde diese Entscheidung laut Rückschein am 2. 7. 2003 durch Übernahme durch den Postbevollmächtigten zugestellt.

Dagegen richtet sich der am 4. August 2003 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG). Bei der Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Ferialtage sind ebenfalls nicht abzuziehen (Art XXXVI EGZPO). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (5 Ob 89/89, 5 Ob 112/95 u.a.). Da die 30-tägige Revisionrekursfrist am 1. 8. 2003 endete, der Revisionsrekurs aber erst am 4. 8. 2003 beim Erstgericht einlangte, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, GBG). Bei der Berechnung der Frist ist Paragraph 81, GBG, auf den in Paragraph 123, Absatz eins, GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (Paragraph 81, Absatz 2, GBG). Ferialtage sind ebenfalls nicht abzuziehen (Art römisch XXXVI EGZPO). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (5 Ob 89/89, 5 Ob 112/95 u.a.). Da die 30-tägige Revisionrekursfrist am 1. 8. 2003 endete, der Revisionsrekurs aber erst am 4. 8. 2003 beim Erstgericht einlangte, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E71871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00201.03Z.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten