Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Caroline W*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag. Arno A*****, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2003, GZ 41 R 195/03k-33, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Caroline W*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag. Arno A*****, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2003, GZ 41 R 195/03k-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass über ein Zinsminderungsbegehren im Sinn des § 1096 ABGB im streitigen Rechtsweg, nicht aber in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu entscheiden ist (WoBl 1993, 29 ua), verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass für ihre Wohnung ein angemessener Hauptmietzins zufolge des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs 1 Z 2 MRG gegeben ist. Die Neuschaffung eines Mietgegenstands durch den Ausbau eines Dachbodens aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung lässt Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand ohne die Beschränkungen der Abs 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes nach § 16 Abs 1 MRG vorliegen, etwa die des § 16 Abs 1 Z 4 MRG, auf die die Revisionsrekurswerberin neuerlich zurückkommt, wenn sie wiederum das Fehlen von Voraussetzungen für die Ausstattungskategorie A oder B releviert.Abgesehen davon, dass über ein Zinsminderungsbegehren im Sinn des Paragraph 1096, ABGB im streitigen Rechtsweg, nicht aber in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zu entscheiden ist (WoBl 1993, 29 ua), verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass für ihre Wohnung ein angemessener Hauptmietzins zufolge des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG gegeben ist. Die Neuschaffung eines Mietgegenstands durch den Ausbau eines Dachbodens aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung lässt Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand ohne die Beschränkungen der Absatz 2, bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG vorliegen, etwa die des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG, auf die die Revisionsrekurswerberin neuerlich zurückkommt, wenn sie wiederum das Fehlen von Voraussetzungen für die Ausstattungskategorie A oder B releviert.
Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Textnummer
E71872European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00258.03G.1125.000Im RIS seit
25.12.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012