Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, AZ 6 Bs 328/03, AZ 20 Hv 5/01 des Landesgerichtes Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, AZ 6 Bs 328/03, AZ 20 Hv 5/01 des Landesgerichtes Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Hat das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme entschieden, steht dagegen kein weiterer Rechtszug offen (§ 16 StPO).Hat das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme entschieden, steht dagegen kein weiterer Rechtszug offen (Paragraph 16, StPO).
Anmerkung
E71642 13Os144.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00144.03.1126.000Dokumentnummer
JJT_20031126_OGH0002_0130OS00144_0300000_000