TE OGH 2003/11/26 13Os144/03

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, AZ 6 Bs 328/03, AZ 20 Hv 5/01 des Landesgerichtes Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, AZ 6 Bs 328/03, AZ 20 Hv 5/01 des Landesgerichtes Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme entschieden, steht dagegen kein weiterer Rechtszug offen (§ 16 StPO).Hat das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme entschieden, steht dagegen kein weiterer Rechtszug offen (Paragraph 16, StPO).

Anmerkung

E71642 13Os144.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00144.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00144_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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