TE OGH 2003/11/26 13Os149/03

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian Michael H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Juni 2003, GZ 41 Hv 3/03m-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian Michael H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 2. Juni 2003, GZ 41 Hv 3/03m-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian Michael H***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Christian Michael H***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Oktober 2002 in M***** (BRD) Anna D***** durch einen Schlag ins Gesicht ein Hämatom am linken Auge zugefügt und sie dadurch am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen der in der Anklageschrift dem Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB subsumierten Tat (im materiellen Sinn) bloß des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und – rechtlich verfehlt, aber prozessual bedeutungslos (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 523, 563, § 293 Rz 15) – zusätzlich einen sogenannten Qualifikationsfreispruch von der rechtlichen Unterstellung durch den Ankläger (§ 207 Abs 2 Z 3 StPO) - als Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB - gefällt, nicht ohne auch den Anklagetenor (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO; einschließlich jener Gewaltanwendung, die zum Schuldspruch wegen Körperverletzung geführt hat) wiederzugeben. So gesehen steht die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Gesamtmenge der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen mit sich selbst nicht im Widerspruch, womit die nominell aus Z 3 und 5, der Sache nach nur aus Z 5 dritter Fall, geltend gemachte Nichtigkeit ausscheidet (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 276).Der aus Ziffer 3,, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen der in der Anklageschrift dem Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB subsumierten Tat (im materiellen Sinn) bloß des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und – rechtlich verfehlt, aber prozessual bedeutungslos (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, 563, Paragraph 293, Rz 15) – zusätzlich einen sogenannten Qualifikationsfreispruch von der rechtlichen Unterstellung durch den Ankläger (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) - als Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB - gefällt, nicht ohne auch den Anklagetenor (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO; einschließlich jener Gewaltanwendung, die zum Schuldspruch wegen Körperverletzung geführt hat) wiederzugeben. So gesehen steht die aus Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins ], StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) gebildete Gesamtmenge der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen mit sich selbst nicht im Widerspruch, womit die nominell aus Ziffer 3 und 5, der Sache nach nur aus Ziffer 5, dritter Fall, geltend gemachte Nichtigkeit ausscheidet (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 276).

Der Antrag auf Einvernahme des deutschen Kriminalbeamten F***** "zum Beweise dafür, dass entgegen den heutigen Angaben der Zeugin Anna D***** sie ihm gegenüber nie mitgeteilt hat, dass sie beim damaligen Vorfall einen Tampon eingeführt hatte, der dann vom Angeklagten herausgezogen wurde, weiters zum Beweise dafür, dass entgegen den heutigen unwahren Behauptungen der Zeugin die Protokolle vom Beamten F***** richtig aufgenommen wurden und diese jeweils der Zeugin vorgelegt wurden, damit sie die Richtigkeit auch überprüfen kann und von ihr keinerlei Korrekturen als notwendig angesehen wurden und die Zeugin tatsächlich anlässlich in ihren weiteren Einvernahmen vom 17. Oktober 2002 und vom 11. Februar 2003 wahrheitswidrig erklärt hat bzw angab, dass der Angeklagte sie aufs Bett geworfen habe sowie ihr die Klamotten heruntergerissen habe" (Seiten 29 und 30 des Hauptverhandlungsprotokolls), wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Tatrichter haben es ohnehin für möglich gehalten, dass Anna D***** unterschiedliche Angaben über den Tathergang gemacht hat (vgl nur US 10, 13). Die Begründung des Zwischenerkenntnisses aber steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (13 Os 65/03 uva). Das Schöffengericht erachtete die Aussage der Zeugin D***** in Hinsicht auf das Zufügen einer Körperverletzung mit Blick auf das sichtbare Hämatom und den Umstand für plausibel, dass der Angeklagte aufgrund des bis dahin gezeigten Verhaltens der Zeugin von deren Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr ausgehen habe können und aufgrund ihres plötzlichen Schreiens verärgert reagiert habe (US 15 f). Weder sind diese Überlegungen undeutlich noch wird der Schuldspruch solcherart offenbar unzureichend begründet. Auch wurden die Angaben der Zeugin vor der Kriminalpolizei F***** nicht übergangen (vgl erneut US 13). Der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vier Tage nach der Tat war schließlich ebensowenig erörterungsbedürftig wie der Umstand, dass D***** wegen ihrer – geringfügigen – Verletzung keinen Arzt aufsuchte.Der Antrag auf Einvernahme des deutschen Kriminalbeamten F***** "zum Beweise dafür, dass entgegen den heutigen Angaben der Zeugin Anna D***** sie ihm gegenüber nie mitgeteilt hat, dass sie beim damaligen Vorfall einen Tampon eingeführt hatte, der dann vom Angeklagten herausgezogen wurde, weiters zum Beweise dafür, dass entgegen den heutigen unwahren Behauptungen der Zeugin die Protokolle vom Beamten F***** richtig aufgenommen wurden und diese jeweils der Zeugin vorgelegt wurden, damit sie die Richtigkeit auch überprüfen kann und von ihr keinerlei Korrekturen als notwendig angesehen wurden und die Zeugin tatsächlich anlässlich in ihren weiteren Einvernahmen vom 17. Oktober 2002 und vom 11. Februar 2003 wahrheitswidrig erklärt hat bzw angab, dass der Angeklagte sie aufs Bett geworfen habe sowie ihr die Klamotten heruntergerissen habe" (Seiten 29 und 30 des Hauptverhandlungsprotokolls), wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Tatrichter haben es ohnehin für möglich gehalten, dass Anna D***** unterschiedliche Angaben über den Tathergang gemacht hat vergleiche nur US 10, 13). Die Begründung des Zwischenerkenntnisses aber steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (13 Os 65/03 uva). Das Schöffengericht erachtete die Aussage der Zeugin D***** in Hinsicht auf das Zufügen einer Körperverletzung mit Blick auf das sichtbare Hämatom und den Umstand für plausibel, dass der Angeklagte aufgrund des bis dahin gezeigten Verhaltens der Zeugin von deren Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr ausgehen habe können und aufgrund ihres plötzlichen Schreiens verärgert reagiert habe (US 15 f). Weder sind diese Überlegungen undeutlich noch wird der Schuldspruch solcherart offenbar unzureichend begründet. Auch wurden die Angaben der Zeugin vor der Kriminalpolizei F***** nicht übergangen vergleiche erneut US 13). Der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vier Tage nach der Tat war schließlich ebensowenig erörterungsbedürftig wie der Umstand, dass D***** wegen ihrer – geringfügigen – Verletzung keinen Arzt aufsuchte.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E71643 13Os149.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00149.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00149_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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