TE OGH 2003/11/26 13Os162/03

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sevda Y***** wegen § 146 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003, GZ 22 Hv 42/03x-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sevda Y***** wegen Paragraph 146, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003, GZ 22 Hv 42/03x-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003, GZ 22 Hv 42/03x-5, verletzt das Gesetz in § 57 Abs 2 und 3 letzter Fall StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben.Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2003, GZ 22 Hv 42/03x-5, verletzt das Gesetz in Paragraph 57, Absatz 2 und 3 letzter Fall StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben.

Sevda Y***** wird von der Anklage, sie habe am 19. Dezember 2000 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma T***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin von "Handyverträgen" zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Einräumung von zwei Mobiltelefonanschlüssen sowie zur Freischaltung der Handys verleitet, wodurch die Firma T***** um einen 2000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 2.207,43 Euro am Vermögen geschädigt wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Sevda Y***** wird von der Anklage, sie habe am 19. Dezember 2000 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma T***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin von "Handyverträgen" zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Einräumung von zwei Mobiltelefonanschlüssen sowie zur Freischaltung der Handys verleitet, wodurch die Firma T***** um einen 2000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 2.207,43 Euro am Vermögen geschädigt wurde, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die Privatbeteiligte Firma T***** wird mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Sevda Y***** wurde auf Grund eines auf eine Verurteilung nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB gerichteten Strafantrages des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.Sevda Y***** wurde auf Grund eines auf eine Verurteilung nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB gerichteten Strafantrages des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend davon, dass nach dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil die Tat (§§ 488 Z 7, 458 Abs 3 Z 1, 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO) am 19. Dezember 2000 begangen und das Strafverfahren gegen die Genannte wegen der Tat nach der Aktenlage erst mit Anordnung der Hauptverhandlung am 17. März 2003 bei Gericht anhängig wurde (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB), war jedoch die Strafbarkeit, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt, bereits durch Verjährung erloschen.Ausgehend davon, dass nach dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil die Tat (Paragraphen 488, Ziffer 7,, 458 Absatz 3, Ziffer eins,, 270 Absatz 2, Ziffer 4,, 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO) am 19. Dezember 2000 begangen und das Strafverfahren gegen die Genannte wegen der Tat nach der Aktenlage erst mit Anordnung der Hauptverhandlung am 17. März 2003 bei Gericht anhängig wurde (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB), war jedoch die Strafbarkeit, wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt, bereits durch Verjährung erloschen.

Feststellungen, die gemäß § 58 Abs 1 oder 2 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Eintritt der Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens führen und damit der rechtlichen Annahme der Verjährung entgegen stehen könnten, sind nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten.Feststellungen, die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder 2 StGB zur Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum Eintritt der Gerichtsanhängigkeit des Verfahrens führen und damit der rechtlichen Annahme der Verjährung entgegen stehen könnten, sind nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht zu erwarten.

Nach Feststellung der Gesetzesverletzung und Aufhebung des Urteils war daher mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, 34, § 288 Rz 24; vgl 9 Os 77/85 und 14 Os 135/95).Nach Feststellung der Gesetzesverletzung und Aufhebung des Urteils war daher mit Freispruch vorzugehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6, 34, Paragraph 288, Rz 24; vergleiche 9 Os 77/85 und 14 Os 135/95).

Schon dieser erforderte die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 1 StPO), weshalb Hinweise auf das Vorliegen eines Exekutionstitels (S 3b) keiner Erörterung bedurften.Schon dieser erforderte die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz eins, StPO), weshalb Hinweise auf das Vorliegen eines Exekutionstitels (S 3b) keiner Erörterung bedurften.

Anmerkung

E71644 13Os162.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00162.03.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0130OS00162_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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