TE OGH 2003/11/26 3Ob97/03s

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Agrargemeinschaft U*****, vertreten durch Dr. Gert Kastner, Dr. Hermann Tscharre und Mag. Martin Wolf, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Februar 2003, GZ 53 R 67/02w-110, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen setzten die Enteignungsentschädigung für die antragstellende Agrargemeinschaft mit 546.711,06 S = 39.371,04 EUR (davon 423.807,02 S als Verkehrswert der enteigneten Flächen und der Rest als Valorisierung) fest und wiesen das Mehrbegehren von 267.477,94 S = 19.438,38 EUR unangefochten ab.

Rechtliche Beurteilung

Zur Valorisierung von Enteignungsentschädigungen hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der E 1 Ob 148/97i = SZ 71/4 = JBl 1998, 520 mit eingehender Begründung die Kriterien angeführt, unter denen gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme - als Ausnahme - kein Einwand besteht, dort eine bereits elfjährige Verfahrensdauer und eine Indexsteigerung von fast 32 % sowie ein zufolge des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses weiteres Verfahren ungewisser Dauer. Die Erwägungen dieser Entscheidung werden ungeachtet der im Rechtsmittel (unter Hinweis auf ältere Rsp, die - in Ablehnung der E EvBl 1976/255 - eine Valorisierung in solchen Fällen generell ablehnten [vgl dazu RIS-Justiz RS0010815]) dagegen vorgetragenen Bedenken gebilligt, vor Allem, weil die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit (nach dem Rechtsmittelvortrag dauerte allein das verwaltungsbehördliche Berufungsverfahren fünf Jahre) - auf durch eine Enteignung Betroffene mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch stünde (vgl dazu 1 Ob 76/00h = SZ 73/128). Die Beurteilung aber, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der Sach- und Rechtslage durch die zweite Instanz, die auch bei Billigung der Erwägungen der E 1 Ob 148/97i eine Befassung des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, kann angesichts der vorliegenden Feststellungen nicht gesprochen werden (Ablauf von elf Jahren zwischen dem Enteignungsbescheid und dem erstinstanzlichen Beschluss, Geldwertverfall 29 %).Zur Valorisierung von Enteignungsentschädigungen hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der E 1 Ob 148/97i = SZ 71/4 = JBl 1998, 520 mit eingehender Begründung die Kriterien angeführt, unter denen gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme - als Ausnahme - kein Einwand besteht, dort eine bereits elfjährige Verfahrensdauer und eine Indexsteigerung von fast 32 % sowie ein zufolge des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses weiteres Verfahren ungewisser Dauer. Die Erwägungen dieser Entscheidung werden ungeachtet der im Rechtsmittel (unter Hinweis auf ältere Rsp, die - in Ablehnung der E EvBl 1976/255 - eine Valorisierung in solchen Fällen generell ablehnten [vgl dazu RIS-Justiz RS0010815]) dagegen vorgetragenen Bedenken gebilligt, vor Allem, weil die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit (nach dem Rechtsmittelvortrag dauerte allein das verwaltungsbehördliche Berufungsverfahren fünf Jahre) - auf durch eine Enteignung Betroffene mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch stünde vergleiche dazu 1 Ob 76/00h = SZ 73/128). Die Beurteilung aber, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der Sach- und Rechtslage durch die zweite Instanz, die auch bei Billigung der Erwägungen der E 1 Ob 148/97i eine Befassung des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, kann angesichts der vorliegenden Feststellungen nicht gesprochen werden (Ablauf von elf Jahren zwischen dem Enteignungsbescheid und dem erstinstanzlichen Beschluss, Geldwertverfall 29 %).

Bei den übrigen Fragen der Wertermittlung unterlässt es die Revisionsrekurswerberin, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Bei den übrigen Fragen der Wertermittlung unterlässt es die Revisionsrekurswerberin, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.

Das Rekursgericht hat eingehend begründet, dass entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin der Wert der Flächen unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie durch die Bundesstraße bereits aufgeschlossen waren und mit der Wiederrichtung der durch das Hochwasser weggerissenen Brücke sicher zu rechnen ist, zu ermitteln ist. Hier liegt also der Regelfall, dass die straßenbaulichen Maßnahmen erst nach der Enteignung durchgeführt werden und es damit zu einer Werterhöhung der enteigneten Flächen kommt, gerade nicht vor. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Verkehrswerts, die grundsätzlich dem Tatsachenbereich angehört und nur dann einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich wäre, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhte, die mit den Gesetzen der Logik oder Erfahrung unvereinbar sind (4 Ob 528/95 mwN u.a.), werden im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfragen aufgezeigt. Die Frage, mit welchem Prozentsatz dabei die bestehende Hochwassergefahr zu berücksichtigen ist (20 % wie von den Vorinstanzen angenommen oder 50 %, wie die Antragsgegnerin im Verfahren als angemsssen beurteilte), betrifft die Ausmittlung der Entschädigung im konkreten Einzelfall. Die Frage, ob die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung von der Antragsgegnerin bei Gericht erlegt wurde, ist primär für die - wie die Revisionsrekurswerberin selbst erkennt - unanfechtbare Kostenentscheidung relevant.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E71718 3Ob97.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00097.03S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0030OB00097_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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