TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/18 2007/18/0204

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Veröffentlicht am 18.05.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H S, (geboren 1983), in L, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. März 2007, Zl. St-189/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwands wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:

1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2004 von Deutschland nach Österreich überstellt wurde und am gleichen Tag einen Asylantrag einbrachte. Dieser Asylantrag wurde gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, die Behandlung der gegen den letztinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2006 abgelehnt. Von daher sowie auf dem Boden der vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass er sich seit dem 29. April 2004 unrechtmäßig in Österreich aufhalte und dass ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, begegnet die Auffassung der belangten Behörde keinem Einwand, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und etwa elf Monaten - gravierend beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in Österreich verfügen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die aus seinem inländischen Aufenthalt ableitbare Integration wird zudem entscheidend dadurch relativiert, dass sie auf dem besagten unrechtmäßigen Aufenthalt basiert.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht davon Abstand genommen, ein weiteres Beweisverfahren über seine persönlichen Verhältnisse abzuführen, weil zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der des nunmehr bekämpften Bescheides mehr als sechs Monate lägen und die zwischenzeitig eingetretenen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse zu erheben gewesen wären, ist nicht ersichtlich, inwieweit diesem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll, legt doch der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchem für ihn günstigen Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten.

Da vor diesem Hintergrund den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich insgesamt kein großes Gewicht zugemessen werden kann, gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, aufzuzeigen.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

4. Mangels Einleitung des Vorverfahrens nach § 35 Abs. 3 VwGG war die belangte Behörde zur Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht verpflichtet, weshalb ihr Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwands auf dem Boden der §§ 47 ff VwGG abzuweisen war.

Wien, am 15. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180204.X00

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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