TE OGH 2003/11/26 3Ob250/03s

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) A***** GmbH, *****, 2) Ing. Kurt S*****, Kaufmann, 3.) Johanna S*****, Angestellte, *****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die verpflichtete Partei Ing. Oskar H*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Hans Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution nach § 355 EO infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juli 2003, GZ 17 R 280/03b-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Juni 2003, GZ 12 E 4383/00b-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) A***** GmbH, *****, 2) Ing. Kurt S*****, Kaufmann, 3.) Johanna S*****, Angestellte, *****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die verpflichtete Partei Ing. Oskar H*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Hans Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution nach Paragraph 355, EO infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juli 2003, GZ 17 R 280/03b-33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. Juni 2003, GZ 12 E 4383/00b-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die vom Erstgericht aufgrund Zuwiderhandels des Verpflichteten gegen einen Unterlassungstitel verhängte (weitere) Beugestrafe von 2.000 EUR aufgehoben und den Strafantrag des Zweitbetreibenden abgewiesen. Es sprach aus, der Wert der Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 4.000 EUR; der Revisionsrekurs sei (daher) jedenfalls unzulässig. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiere sich an der Bewertung im Titelverfahren; die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folge aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die vom Erstgericht aufgrund Zuwiderhandels des Verpflichteten gegen einen Unterlassungstitel verhängte (weitere) Beugestrafe von 2.000 EUR aufgehoben und den Strafantrag des Zweitbetreibenden abgewiesen. Es sprach aus, der Wert der Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 4.000 EUR; der Revisionsrekurs sei (daher) jedenfalls unzulässig. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiere sich an der Bewertung im Titelverfahren; die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folge aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Zweitbetreibenden ist unzulässig. Es entspricht stRsp, dass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des in zweiter Instanz entscheidenden Gerichts gebunden ist, es sei denn zwingende Bewertungsvorschriften wurden verletzt (RIS-Justiz RS0042437, RS00422450; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Davon kann aber im Hinblick auf das nicht in Geld bestehende (Unterlassungs-)Begehren der Betreibenden, das daher vom Rekursgericht gemäß §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO ohne Bindung an die von den Klägern/Betreibenden gemäß §§ 56 Abs 2, 59 JN vorgenommenen Bewertung zu bewerten war (RIS-Justiz RS0042617; Kodek aaO), keine Rede sein.Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Zweitbetreibenden ist unzulässig. Es entspricht stRsp, dass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des in zweiter Instanz entscheidenden Gerichts gebunden ist, es sei denn zwingende Bewertungsvorschriften wurden verletzt (RIS-Justiz RS0042437, RS00422450; Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). Davon kann aber im Hinblick auf das nicht in Geld bestehende (Unterlassungs-)Begehren der Betreibenden, das daher vom Rekursgericht gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ohne Bindung an die von den Klägern/Betreibenden gemäß Paragraphen 56, Absatz 2,, 59 JN vorgenommenen Bewertung zu bewerten war (RIS-Justiz RS0042617; Kodek aaO), keine Rede sein.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E71709 3Ob250.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00250.03S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0030OB00250_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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