Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frank S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert EUR 1.000,-) infolge Vorlage der Akten durch das Landesgericht Salzburg (AZ 12 Cg 166/03i) zur Entscheidung über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frank S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert EUR 1.000,-) infolge Vorlage der Akten durch das Landesgericht Salzburg (AZ 12 Cg 166/03i) zur Entscheidung über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 28 JN das Landesgericht Salzburg als örtlich zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, JN das Landesgericht Salzburg als örtlich zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger, begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte "für sämtliche derzeit nicht bekannte oder bezifferbare und in Zukunft entstehende Schadenersatzansprüche aus dem vom Waffenmeister Vzlt. Günther F***** in Vollziehung der Gesetze verursachten und verschuldeten Schießunfall vom 13. 12. 2002 in MAZRA AT BAYT JINN auf den Golan-Höhen" hafte. Er sei als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns beim österreichischen Bataillon auf den Golan-Höhen stationiert. Bei einem ihm befohlenen Schulschießen habe die Waffe des Klägers zweimal Ladehemmung gehabt. Der zugezogene Waffenmeister habe erklärt, dass die Patrone lediglich eingedrückt sei und habe die Waffe damit händisch geladen, was erst nach mehreren Versuchen gelungen sei. Bei Abgabe des Schusses sei die Waffe in der Hand des Klägers explodiert und habe diesen erheblich verletzt. Der Unfall sei auf das Verschulden des Waffenmeisters zurückzuführen, der die Dienstvorschriften gröblich missachtet habe.
Mit seiner Klage verband der Kläger den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge für die auf eine im Ausland begangene Amtspflichtverletzung gestützte Klage ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Ordination aus, weil das Bundesministerium für Landesverteidigung seinen Sitz in Wien habe und daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien örtlich zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (1 Nd 5/95; 1 Nd 16/98; Schragel AHG³ Rz 256). Besteht - wie hier - eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN; Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 2). Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; 1 Nd 5/95; Mayr in Rechberger ZPO², § 28 JN Rz 4 mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO). Da sich aus der § 74 JN verdrängenden Sonderbestimmung des § 9 AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht gemäß § 28 Abs 1 JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1959, 599; JBl 1978, 653; 1 Nd 5/95; 1 Nd 16/98).Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (1 Nd 5/95; 1 Nd 16/98; Schragel AHG³ Rz 256). Besteht - wie hier - eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, so hat Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen (RdW 1994, 313 mwN; Mader in Schwimann2, Paragraph 9, AHG Rz 2). Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (RdW 1994, 313 mwN; 1 Nd 5/95; Mayr in Rechberger ZPO², Paragraph 28, JN Rz 4 mwN). Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen (Schragel aaO). Da sich aus der Paragraph 74, JN verdrängenden Sonderbestimmung des Paragraph 9, AHG kein Anknüpfungspunkt für ein örtlich zuständiges Gericht ergibt, ist über Antrag des Klägers (Paragraph 28, Absatz 4, JN) ein inländisches Landesgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN als zuständig zu bestimmen (JBl 1959, 599; JBl 1978, 653; 1 Nd 5/95; 1 Nd 16/98).
Anmerkung
E71454 1Nc73.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00073.03F.1126.000Dokumentnummer
JJT_20031126_OGH0002_0010NC00073_03F0000_000