TE OGH 2003/11/26 3Ob205/03y

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt W*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, nunmehr "P*****" GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2003, GZ 2 R 66/03w-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Sein Klagebegehren auf Zahlung von 30.000 EUR stützt der Kläger auf zwei Gewinnzusagen der beklagten Partei, die eine über 17.500 EUR mit Schreiben vom 10. September 2002 und die andere über 12.500 EUR mit Schreiben vom 3. Oktober 2002.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen das in der Hauptsache klagestattgebende Urteil der ersten Instanz nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall begehrt zwar der Kläger die Zahlung von insgesamt 30.000 EUR, er leitet dieses aber gestützt auf § 5j KSchG aus zwei gesonderten Gewinnzusagen ab. Somit liegen zwei jeweils zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteigende Forderungen vor, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Das hat nämlich ua bei Ansprüchen aus gleichartigen Verträgen (7 Ob 245/00f) oder aus mehreren Schadensereignissen (1 Ob 89/99s = ÖBA 1999, 1025) zu unterbleiben (wN der Rsp bei Kodek in Rechberger², § 55 JN Rz 2). Nichts anderes kann für bloß gleichartige Ansprüche aus mehreren Gewinnzusagen gelten. Damit sind sie getrennt zu behandeln (Kodek aaO § 502 ZPO Rz 1 mN) und unterliegen jeweils § 502 Abs 3 ZPO. Die beklagte Partei führte in ihrer außerordentliche Revision gesondert aus, warum sie die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig ansieht. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Zulassung der Revision, nicht aber einen Antrag nach § 508 Abs 2 ZPO. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht (wohl wegen der Höhe des Gesamtstreitwerts) nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall begehrt zwar der Kläger die Zahlung von insgesamt 30.000 EUR, er leitet dieses aber gestützt auf Paragraph 5 j, KSchG aus zwei gesonderten Gewinnzusagen ab. Somit liegen zwei jeweils zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteigende Forderungen vor, die nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Das hat nämlich ua bei Ansprüchen aus gleichartigen Verträgen (7 Ob 245/00f) oder aus mehreren Schadensereignissen (1 Ob 89/99s = ÖBA 1999, 1025) zu unterbleiben (wN der Rsp bei Kodek in Rechberger², Paragraph 55, JN Rz 2). Nichts anderes kann für bloß gleichartige Ansprüche aus mehreren Gewinnzusagen gelten. Damit sind sie getrennt zu behandeln (Kodek aaO Paragraph 502, ZPO Rz 1 mN) und unterliegen jeweils Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. Die beklagte Partei führte in ihrer außerordentliche Revision gesondert aus, warum sie die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig ansieht. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Zulassung der Revision, nicht aber einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz 2, ZPO. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht (wohl wegen der Höhe des Gesamtstreitwerts) nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E71696 3Ob205.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00205.03Y.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0030OB00205_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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