TE OGH 2003/11/26 3Ob20/03t

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** Aktiengesellschaft, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Georg A*****, vertreten durch Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert 27.615,68 EUR), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Dezember 2002, GZ 7 R 134/02i-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 10. Juli 2002, GZ 3 E 1023/02w-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei werden mit 1.440,72 EUR (darin 240,12 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit Anerkenntnisurteil vom 9. Jänner 1990 trug das Landesgericht St. Pölten als Handelsgericht dem als "Inhaber des Textilmarkts A*****" bezeichneten Verpflichteten auf, das Anbieten, den Verkauf oder das Vertreiben von Bekleidungsstücken zu unterlassen, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei aufweisen, soweit es sich nicht um Erzeugnisse der betreibenden Partei handelt. Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der durch das genannte Anerkenntnisurteil dem Verpflichteten auferlegten Unterlassung sowie Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 EUR über den Verpflichteten mit dem Vorbringen, dieser sei nunmehr alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Josef A***** GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die A***** Beteiligungs GmbH sei. Deren alleiniger Gesellschafter sei der Verpflichtete. Die Identität des Titelschuldners mit dem Verpflichteten sei daher zweifelsfrei gegeben. Als alleiniger Geschäftsführer sei der Verpflichtete für die Gebarung des Unternehmens in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht verantwortlich. Er habe am 5. Juni 2002 ein Herrenpoloshirt, das die Standardmarke "B*****" trage und kein Erzeugnis der betreibenden Partei sei, angeboten und verkauft. Entgegen der urteilsmäßigen Verpflichtung werden durch Postwurfsendungen Herrenpoloshirts mit dem Zeichen "B*****" angeboten.

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, der Verpflichtete existiere als natürliche Person, die betreibende Partei werfe jedoch die als dem Exekutionstitel widersprechend qualifizierten Handlungen der Josef A***** GmbH vor, die unabhängig von ihm als Rechtsperson existiere.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die beantragte Unterlassungsexekution bewilligte, und verhängte über den Verpflichteten eine Geldstrafe von 1.000 EUR. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Unterlassungstitel, der gegen einen Beklagten als Kaufmann ergangen ist, gegen dieselbe Person als Exekutionstitel herangezogen werden könne, wenn diese nunmehr als Geschäftsführer einer GmbH in derselben Branche tätig sei, zulässig. Von dem gegen den Verpflichteten als Beklagten erwirkten Exekutionstitel könne auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn behauptet werde, der Verpflichtete habe nunmehr als Geschäftsführer einer GmbH eine Wettbewerbsverletzung begangen, die dem im Exekutionstitel bestimmt bezeichneten Unterlassungsgebot widerspreche. Die betreibende Partei habe bereits in ihrem Exekutionsantrag auf die Verantwortlichkeit des Verpflichteten als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für das beanstandete Verhalten verwiesen. Es obliege daher dem Verpflichteten, allenfalls mittels Impugnationsklage geltend zu machen, dass er die behauptete Zuwiderhandlung nicht begangen habe oder sie ihm als Geschäftsführer nicht zuzurechnen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Zunächst ist auf die vom Verpflichteten erhobene Mängelrüge einzugehen, mit der er sich dagegen wendet, dass ihm im Rekursverfahren keine Möglichkeit zur Beantwortung des Rekurses der betreibenden Partei eingeräumt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rekursverfahren im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig ist (zuletzt 3 Ob 149/02m; RIS-Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 30 mwN). Nach der neueren Rsp des Obersten Gerichtshofs verbietet es eine Art 6 MRK gerecht werdende Auslegung, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0085144; Jakusch aaO Rz 34 mwN). Der vom Verpflichteten für die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs wohl Nichtigkeit) ins Treffen geführte Grundsatz der Waffengleichheit ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die anerkannte Ausnahme vom im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot auch für den Revisionsrekurs gilt, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde (3 Ob 153/98s, 3 Ob 319/98b). Im Übrigen wendet sich der Verpflichtete im vorliegenden Fall in seinem Revisionsrekurs gar nicht gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, sondern ausschließlich gegen die Berechtigung des Exekutionsantrags (seine Passivlegitimation), die als Rechtsfrage nach dem Vorbringen der betreibenden Partei zu beurteilen ist, sodass die Argumentation des Verpflichteten auch in dritter Instanz nicht beschränkt ist.Zunächst ist auf die vom Verpflichteten erhobene Mängelrüge einzugehen, mit der er sich dagegen wendet, dass ihm im Rekursverfahren keine Möglichkeit zur Beantwortung des Rekurses der betreibenden Partei eingeräumt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rekursverfahren im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 402, Absatz eins, EO ab - stets einseitig ist (zuletzt 3 Ob 149/02m; RIS-Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 30 mwN). Nach der neueren Rsp des Obersten Gerichtshofs verbietet es eine Artikel 6, MRK gerecht werdende Auslegung, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0085144; Jakusch aaO Rz 34 mwN). Der vom Verpflichteten für die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs wohl Nichtigkeit) ins Treffen geführte Grundsatz der Waffengleichheit ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die anerkannte Ausnahme vom im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot auch für den Revisionsrekurs gilt, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde (3 Ob 153/98s, 3 Ob 319/98b). Im Übrigen wendet sich der Verpflichtete im vorliegenden Fall in seinem Revisionsrekurs gar nicht gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, sondern ausschließlich gegen die Berechtigung des Exekutionsantrags (seine Passivlegitimation), die als Rechtsfrage nach dem Vorbringen der betreibenden Partei zu beurteilen ist, sodass die Argumentation des Verpflichteten auch in dritter Instanz nicht beschränkt ist.

Zutreffend hat das Rekursgericht festgehalten, dass ein Kaufmann selbst Beklagter und damit im Fall seiner Verurteilung als Verpflichteter anzusehen ist, mag er auch unter seiner Firma geklagt worden sein (RIS-Justiz RS0000691).

Das Bewilligungsgericht hat sich bei Auslegung des Exekutionstitels streng an dessen Wortlaut zu halten; es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden. Die Auslegung hat nach dem objektiven Wortsinn zu geschehen; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels ist maßgebend (stRsp, RIS-Justiz RS0000205; Jakusch aaO § 7 Rz 5 f mwN).Das Bewilligungsgericht hat sich bei Auslegung des Exekutionstitels streng an dessen Wortlaut zu halten; es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden. Die Auslegung hat nach dem objektiven Wortsinn zu geschehen; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels ist maßgebend (stRsp, RIS-Justiz RS0000205; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 5 f mwN).

Der hier auszulegende Exekutionstitel nennt als Beklagten den Verpflichteten, der als Inhaber des Textilmarkes A***** bezeichnet wird (Angabe seiner Beschäftigung gemäß § 75 Z 1 ZPO), und enthält (unter anderem) die Unterlassungsverpflichtung, Bekleidungsstücke anzubieten, zu verkaufen und/oder zu vertreiben, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei aufweisen, insoweit es sich nicht um Erzeugnisse der betreibenden Partei handelt. Irgendeine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf bestimmte Geschäftstätigkeiten, etwa den Betrieb eines bestimmten Textilmarkts oder die Stellung des Verpflichteten (Handeln im eigenen oder fremden Namen) enthält der Exekutionstitel nicht. Es kommt daher entgegen der vom Verpflichteten vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob die von der betreibenden Partei dem Verpflichteten vorgeworfene Handlung, die eine Verletzung des Unterlassungstitels sein soll und zum Anlass des Exekutionsantrags genommen wird, von diesem als Einzelunternehmer in eigenem oder fremdem Namen oder als Organ einer Gesellschaft vorgenommen wurde. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Verletzung der im Exekutionstitel festgelegten Unterlassungsverpflichtung durch die von der betreibenden Partei behauptete Handlungen des Verpflichteten angenommen.Der hier auszulegende Exekutionstitel nennt als Beklagten den Verpflichteten, der als Inhaber des Textilmarkes A***** bezeichnet wird (Angabe seiner Beschäftigung gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO), und enthält (unter anderem) die Unterlassungsverpflichtung, Bekleidungsstücke anzubieten, zu verkaufen und/oder zu vertreiben, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei aufweisen, insoweit es sich nicht um Erzeugnisse der betreibenden Partei handelt. Irgendeine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf bestimmte Geschäftstätigkeiten, etwa den Betrieb eines bestimmten Textilmarkts oder die Stellung des Verpflichteten (Handeln im eigenen oder fremden Namen) enthält der Exekutionstitel nicht. Es kommt daher entgegen der vom Verpflichteten vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob die von der betreibenden Partei dem Verpflichteten vorgeworfene Handlung, die eine Verletzung des Unterlassungstitels sein soll und zum Anlass des Exekutionsantrags genommen wird, von diesem als Einzelunternehmer in eigenem oder fremdem Namen oder als Organ einer Gesellschaft vorgenommen wurde. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Verletzung der im Exekutionstitel festgelegten Unterlassungsverpflichtung durch die von der betreibenden Partei behauptete Handlungen des Verpflichteten angenommen.

Ausgehend von der von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag behaupteten Verantwortung des Verpflichteten als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für das titelwidrige Verhalten sind einer derartigen Verantwortung allenfalls entgegenstehende Umstände - deren Vorliegen der Verpflichtete im Übrigen gar nicht behauptet - grundsätzlich nicht geeignet, die von der betreibenden Partei angestrebte Exekution zu hindern. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass Derartiges allenfalls mittels Impugnationsklage gemäß § 36 EO vom Verpflichteten geltend zu machen wäre. Auf die von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Haftung des Unternehmers für in seinem Betrieb begangene Wettbewerbsverstöße (§ 18 UWG) oder Markenverletzungen (§ 54 Abs 1 MSchG) und deren Beschränkungen braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.Ausgehend von der von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag behaupteten Verantwortung des Verpflichteten als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für das titelwidrige Verhalten sind einer derartigen Verantwortung allenfalls entgegenstehende Umstände - deren Vorliegen der Verpflichtete im Übrigen gar nicht behauptet - grundsätzlich nicht geeignet, die von der betreibenden Partei angestrebte Exekution zu hindern. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass Derartiges allenfalls mittels Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, EO vom Verpflichteten geltend zu machen wäre. Auf die von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Haftung des Unternehmers für in seinem Betrieb begangene Wettbewerbsverstöße (Paragraph 18, UWG) oder Markenverletzungen (Paragraph 54, Absatz eins, MSchG) und deren Beschränkungen braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.

Ebensowenig vermag die formelle Änderung der Anspruchsgrundlage im Falle von Eingriffen in Markenrechte seit Erlassung des Exekutionstitels (9. Jänner 1990) durch die Markenrechtsnovelle BGBl I 1999/111 etwas daran zu ändern, welche Verstöße gegen die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht eine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigen.Ebensowenig vermag die formelle Änderung der Anspruchsgrundlage im Falle von Eingriffen in Markenrechte seit Erlassung des Exekutionstitels (9. Jänner 1990) durch die Markenrechtsnovelle BGBl römisch eins 1999/111 etwas daran zu ändern, welche Verstöße gegen die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO rechtfertigen.

Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.

Textnummer

E71695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00020.03T.1126.000

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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