TE OGH 2003/11/27 6Ob204/02x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Maximilian A*****, 2. Mag. Dr. Johannes S*****, beide ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dr. Elisabeth S*****, wegen 5.620,64 EUR sA (Rekursinteresse 4.622,38 EUR sA), infolge der Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 36 R 514/01g-25, womit infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. August 2001, GZ 19 C 590/01k-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die Beklagten sind schuldig, der klagenden Partei je ein Drittel der mit 1.999,79 EUR (davon 245,18 EUR Umsatzsteuer und 530 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagten Rechtsanwälte arbeiteten bis 31. 12. 2000 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Sie waren im Jahr 1995 von Harald und Charlotte P***** mit deren rechtlicher Vertretung beauftragt worden und erbrachten für diese vom 19. 5. 1995 bis 1. 5. 1999 Beratungsleistungen für ein Honorar von 513.218,28 S. Charlotte P*****, die sich schon damals hauptsächlich in den USA aufhielt, überwies zunächst in unregelmäßigen Abständen größere Geldbeträge (5.000 S, 15.000 S, 36.000 S, 45.000 S) in Schillingwährung auf die offene Honorarforderung an die Beklagten. Ab Juli 1996 zahlte sie monatlich 4.000 S. Die Drittbeklagte teilte ihr mit, dies werde zur Abdeckung des Honorars nicht ausreichen. Dennoch richtete Charlotte P***** am 8. 10. 1996 bei der klagenden Bank einen Auslandsdauerauftrag zu Gunsten der Beklagten ein, wobei - bis auf Widerruf - monatlich 4.000 S auf das Konto der Beklagten bei der C***** überwiesen werden sollten. Als Zahlungsgrund war „Honorar" angeführt. Am 4. 12. 1998 erfolgte die letzte Zahlung in Höhe von 4.000 S auf das Konto der Beklagten. Charlotte P***** widerrief den Dauerauftrag, ohne dies den Beklagten mitzuteilen. Diese bemerkten den Widerruf erst bei Durchsicht der Kontoauszüge. Im Jänner 1999 rief die Drittbeklagte Charlotte P***** an, um nachzufragen, warum der Dauerauftrag widerrufen worden sei. Charlotte P***** sagte ihr, sie habe finanzielle Engpässe, werde jedoch weiterhin Teilbeträge, so wie auch vor dem Dauerauftrag zahlen. Die Höhe der Teilbeträge wurde nicht präzisiert.

Charlotte P***** zahlte nicht. Im Mai 1999 schlug ihr die Drittbeklagte vor, über das offene Honorar einen prätorischen Vergleich abzuschließen. Der Vergleichsvorschlag sah vor, dass den Beklagten in Höhe ihrer noch offenen Forderung eine Verfügungsbefugnis über eine Beteiligung Harald und Charlotte P***** an einem Wertpapierdepot eingeräumt wird. Mit dem Vergleichsvorschlag wurde das Leistungsverzeichnis übersandt. Ende Mai 1999 kündigte Charlotte P***** der Drittbeklagten an, sie werde sich den Vergleichsvorschlag überlegen und sich insbesondere wegen der Umsatzsteuer erkundigen, weil sie nun fix in den USA lebe. Da sie sich bis Mitte August 1999 nicht meldete, kontaktierte die Drittbeklagte sie, wurde aber vertröstet. Nachdem diese in einem Schreiben im September 1999 neuerlich auf den Abschluss des prätorischen Vergleichs gedrängt hatte, rief Charlotte P***** die Drittbeklagte an. Sie lehnte den Vergleichsvorschlag ab, sicherte jedoch Teilzahlungen zu. Die Drittbeklagte wies darauf hin, mit Teilzahlungen in der Höhe von lediglich 4.000 S nicht einverstanden zu sein, worauf Charlotte P***** zusicherte, einen Betrag zusammenzubringen, der die Drittbeklagte jedenfalls zufriedenstellen werde.

Kurze Zeit nach diesem Telefonat langte am 4. 10. 1999 ein Betrag von 4.980,15 USD (damals 63.605,31 S) mit der Widmung „Honorar" auf dem Kanzleikonto der Beklagten ein. Als Auftraggeber der von der Klägerin durchgeführten Überweisung war Charlotte P***** genannt. Diese hatte mit Fax vom 30. 9. 1999 der Klägerin den Auftrag erteilt, 5.000 USD auf ihr Konto bei der Bank of America zu überweisen, wobei sie in diesem Fax zusätzlich anmerkte, dass der Dauerauftrag, der schon seit 3. 1. 1999 ausgesetzt war, bis auf Weiteres nicht durchzuführen sei. Die Klägerin überwies jedoch irrtümlich unter Verwendung der Daten in Entsprechung des früher bestandenen Dauerauftrags den angewiesenen Betrag auf das Kanzleikonto der Beklagten. Von diesem wurde jedenfalls am 7. 10. 1999 ein Betrag in Höhe von 77.341,73 S zur Bezahlung offener Rechnungen der Beklagten abgebucht. Der Klägerin war ihr Irrtum sofort aufgefallen. Eine ihrer Angestellten kontaktierte umgehend am 4. 10. 1999 die Bank der Beklagten. Diese setzte sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit den Beklagten in Verbindung. Am 7. 10. 1999 rief ein Mitarbeiter der Beklagten die Angestellte der Klägerin an und sagte ihr, Charlotte P***** habe noch Rückstände bei den Beklagten, die deshalb das Geld nicht rücküberweisen würden. Die Angestellte antwortete, die Kundin habe niemals den Auftrag erteilt das Geld an die Beklagten zu überweisen; es liege ein Irrtum seitens der Klägerin vor. Sie werde sich jedoch mit der Kundenbetreuerin in Verbindung setzen. Die Kundenbetreuerin sagte der Angestellten, dass sie Charlotte P***** wegen einer allfälligen Genehmigung der Überweisung fragen und das Geld vorerst nicht rückgefordert werde. Den Inhalt dieses Gesprächs teilte die Angestellte dem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch mit. Letztlich genehmigte Charlotte P***** die Überweisung nicht. Deshalb forderte die Klägerin die Drittbeklagte mit Schreiben vom 13. 12. 1999 zur Rücküberweisung des Betrags von 4.980,15 USD auf. Die Beklagten lehnten mit Antwortschreiben vom 16. 12. 1999 unter Berufung auf die offene Honorarforderung und die „verbindliche Zusage" der Angestellten der Klägerin, den Betrag nicht rückzufordern, die Rückzahlung ab.

Mit der am 27. 3. 2001 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 77.341,73 S sA. Die Klägerin habe irrtümlich ohne Auftrag ihrer Kundin 5.000 USD auf das Konto der Beklagten überwiesen und die Beklagten am 7. 10. 1999 von dem Irrtum verständigt. Ihre Kundin habe gegenüber den Beklagten weder einen Überweisungsauftrag erteilt noch den Anschein einer gültigen Überweisung gesetzt. Weil eine gültige Anweisung fehle und die Klägerin geirrt habe, seien die Beklagten ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin habe auf die Rückforderung nicht verzichtet. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die von der Klägerin überwiesenen 5.000 USD seien ausdrücklich als „Honorar" gewidmet gewesen. Charlotte P***** habe den Beklagten noch Honorar geschuldet. Sie habe unmittelbar vor Erhalt der Klagssumme zugesagt, einen Teil der Honorarschuld zu begleichen, weshalb der Anschein einer gültigen Anweisung vorgelegen habe. Bereichert sei Charlotte P*****, nicht die Beklagten. Die Klägerin habe auf eine Rückforderung verzichtet. Die Beklagten hafteten überdies nicht zur ungeteilten Hand. Der Klagsbetrag sei überhöht, weil vom Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Überweisung auszugehen sei. Vom Kanzleikonto seien am 5. 10. und wohl auch am 7. 10. 1999 Abbuchungen zur Bezahlung offener Rechnungen der Beklagten mindestens in Höhe des Klagsbetrags erfolgt. Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 63.605,31 S (entspricht 4.622,38 EUR) samt 4 % Zinsen seit 21. 12. 1999 und wies das Mehrbegehren ab. Die eingangs wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, die Klägerin habe eine „Durchgriffskondiktion" gegen die Beklagten, weil ein Überweisungsauftrag gefehlt habe und weder die telefonische Ankündigung Charlotte P***** gegenüber der Drittbeklagten, einen „zufriedenstellenden" Betrag zu überweisen, noch der frühere Dauerauftrag einen Vertrauenstatbestand schafften. Der Dauerauftrag habe lediglich 4000 S betroffen und sei über ein halbes Jahr ausgesetzt gewesen. Die von der Drittbeklagten behauptete Gutgläubigkeit beim Empfang des Überweisungsbetrags könne deshalb dem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Die Mitteilung der Angestellten der Klägerin, der Betrag werde vorläufig nicht zurückgefordert, könne nicht als Verzicht gewertet werden. Die Beklagten seien wegen des Zahlungsvermerks „Honorar" als redliche Leistungsempfänger zu beurteilen. Das Geld sei am 4. 10. 1999 auf dem Kanzleikonto der Beklagten eingelangt. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Betrag Sachanschaffungen bzw Investitionen in eigene Güter der Bereicherten getätigt worden seien. Deshalb sei die Herausgabe untunlich und Wertersatz zu leisten. Im Leistungszeitpunkt seien die überwiesenen US Dollar 63.605,31 S wert gewesen. Diesen Betrag müssten die Beklagten allerdings nicht zur ungeteilten Hand zurückzahlen, weil Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts außer bei einem einheitlichen Vertrag nur nach Kopfteilen hafteten.

Das Berufungsgericht gab den erkennbar nur gegen den klagestattgebenden Teil dieser von der Klägerin nicht bekämpften Entscheidung gerichteten Berufungen der Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, dass eine Anweisung gefehlt habe. Ob bei Fehlen einer (gültigen) Anweisung der Leistungsempfänger gegen den Bereicherungsanspruch des scheinbar Angewiesenen Einwendungen erheben könne, hänge davon ab, ob der Empfänger a) darauf habe vertrauen dürfen, dass eine Anweisung vorliege, und der angeblich Anweisende (Überweisende) in zurechenbarer Weise den Schein einer Anweisung erweckt habe und b) rechtzeitig, also vor Treffen von Dispositionen, über das Fehlen einer entsprechenden Anweisung aufgeklärt worden sei. Auf Grund der Äußerungen Charlotte P***** gegenüber der Drittbeklagten im September 1999 hätten die Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass der als „Honorar" gewidmeten Überweisung kurze Zeit danach eine Anweisung ihrer Schuldnerin zu Grunde liege, habe doch diese auch bisher im Giroverkehr auf Grund eines Auslandsdauerauftrags auf das Kanzleikonto gezahlt, diesen Dauerauftrag ohne Information der Beklagten widerrufen und nach Urgenzen der Drittbeklagten im September 1999 Teilzahlungen zugesagt und erklärt, „einen Betrag zusammenzubringen, der die Drittbeklagte jedenfalls zufriedenstellen werde", nachdem die Drittbeklagte mit Teilzahlungen in Höhe von lediglich 4.000 S nicht einverstanden gewesen sei. Es müsse auch der Anschein ausreichen, dass eine Anweisung erteilt werden werde. Es fehlten jedoch Feststellungen darüber, ob die Beklagten, bevor sie über den ihrem Konto gutgeschriebenen Schillingbetrag disponierten, auf das Fehlen einer Anweisung aufmerksam gemacht worden seien. Aus den Feststellungen des Erstgerichts lasse sich nicht schließen, dass die Bezahlung offener Rechnungen im Vertrauen auf die Gutschrift erfolgte. Die Beklagten hätten darzutun, dass ohne Einlangen dieses Betrags die offenen Rechnungen nicht oder später bezahlt worden wären. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu den hier zu beantwortenden Rechtsfragen" fehle.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse der Klägerin und der Beklagten.

Die Rekurse sind zulässig und auch berechtigt, weil die Sache spruchreif ist.

Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, der Anschein einer gültigen Anweisung könne nicht auf den Dauerauftrag gestützt werden, weil dieser längst beendet gewesen sei. Zudem habe der überwiesene Betrag nicht der Höhe des Dauerauftrags entsprochen. Die Beklagten seien von ihrer Schuldnerin weder von einer Wiederaufnahme des Dauerauftrags noch vom baldigen Einlangen eines Betrags auf dem "früher benützten Dauerauftragskonto" informiert worden. Die Aussage, einen zufriedenstellenden Betrag zusammenzubringen, ohne Angabe wie, wann und in welcher Höhe könne einen qualifizierten Vertrauenstatbestand nicht begründen. Die Beklagten seien unredlich gewesen, weil ihnen der Widerruf des Dauerauftrags bekannt gewesen sei und sie von der Klägerin umgehend auf den Irrtum hingewiesen worden seien. Dieser Hinweis sei am Tag der Überweisung an die Bank der Beklagten erfolgt. Die Bank sei als Vertreterin der Beklagten zu qualifizieren.

Der Erst- und der Zweitbeklagte machen geltend, das Berufungsgericht übersehe, dass die Gutgläubigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der "Empfangnahme des Geldes" gegeben gewesen sei. Den Schluss, dass die Bezahlung offener Rechnungen im Vertrauen auf die Gutschrift des strittigen Betrags erfolgt sei, hätte das Berufungsgericht selbst ziehen können, zumal das diesbezügliche Vorbringen der Drittbeklagten von der klagenden Partei nicht bestritten worden sei. Die Drittbeklagte vertritt die Auffassung, es sei nicht richtig, dass die Beklagten darzutun hätten, dass ohne Einlangen des Überweisungsbetrags offene Rechnungen nicht oder später bezahlt worden seien. Entscheidend sei allein, ob die Beklagten, die nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts auf den von ihrer Schuldnerin erweckten Anschein einer gültigen Anweisung vertrauen durften, bereits rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben. Die Drittbeklagte habe aber vorgebracht, dass die Beklagten nach Einlangen des Betrags auf ihrem Konto am 4. 10. 1999 bereits am 5. 10. und am 7. 10. 1999 Abbuchungen zur Bezahlung offener Rechnungen der Beklagten mindestens in Höhe des Klagsbetrags vorgenommen hätten. Dieses Vorbringen habe die klagende Partei nicht bestritten. Das Berufungsgericht hätte daher das Klagebegehren abweisen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Der Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist kein Auftrag im technischen Sinn (§ 1002 ABGB), sondern eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrags (SZ 70/80 mwN; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/19; Ertl in Rummel³, ABGB II/3 § 1400 Rz 5). Haben - wie im vorliegenden Fall - Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Banken, wird von mehrgliedriger (auch: zwischenbetrieblicher) Überweisung gesprochen. Bei dieser steht der Auftraggeber (Überweisende) nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat (SZ 49/145; SZ 65/20). Zur Durchführung der Weisung ihres Kunden muss die erste Bank - allenfalls unter Einschaltung von Zwischenbanken - ihrerseits die Bank des Empfängers beauftragen, diesem durch Gutschrift eine Forderung einzuräumen (Koziol aaO Rz 6/21). Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen (SZ 49/145; SZ 65/20; Koziol aaO Rz 6/21 mwN). Der Überweisungsauftrag wird als eine mit gewissen Besonderheiten ausgestattete Anweisung (§§ 1400 ff ABGB) aufgefasst (Koziol aaO Rz 6/20; vgl SZ 60/272 = ÖBA 1988, 935 mwN [St. Frotz]; SZ 70/80; aA Ertl aaO § 1400 Rz 5: mangels einer zweiten Ermächtigung handle es sich nur um Auftrag).Der Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist kein Auftrag im technischen Sinn (Paragraph 1002, ABGB), sondern eine Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des Girovertrags (SZ 70/80 mwN; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/19; Ertl in Rummel³, ABGB II/3 Paragraph 1400, Rz 5). Haben - wie im vorliegenden Fall - Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Banken, wird von mehrgliedriger (auch: zwischenbetrieblicher) Überweisung gesprochen. Bei dieser steht der Auftraggeber (Überweisende) nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat (SZ 49/145; SZ 65/20). Zur Durchführung der Weisung ihres Kunden muss die erste Bank - allenfalls unter Einschaltung von Zwischenbanken - ihrerseits die Bank des Empfängers beauftragen, diesem durch Gutschrift eine Forderung einzuräumen (Koziol aaO Rz 6/21). Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen (SZ 49/145; SZ 65/20; Koziol aaO Rz 6/21 mwN). Der Überweisungsauftrag wird als eine mit gewissen Besonderheiten ausgestattete Anweisung (Paragraphen 1400, ff ABGB) aufgefasst (Koziol aaO Rz 6/20; vergleiche SZ 60/272 = ÖBA 1988, 935 mwN [St. Frotz]; SZ 70/80; aA Ertl aaO Paragraph 1400, Rz 5: mangels einer zweiten Ermächtigung handle es sich nur um Auftrag).

Auszugehen ist im vorliegenden Fall von der Tatsache, dass die beklagten Rechtsanwälte einen Anspruch gegen die vermeintlich überweisende Kundin der klagenden Bank auf Zahlung von einem höheren als dem ihrem Konto gutgeschriebenen Betrag hatten. Im Verhältnis zwischen Überweisender und den Beklagten (= Valutaverhältnis) bestand daher eine Forderung.

Nach herrschender, von den Streitteilen nicht bestrittener Auffassung findet bei Fehlen eines gültigen Überweisungsauftrags die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Empfänger statt, und zwar auch dann, wenn der Empfänger einen Anspruch gegen den angeblich Überweisenden hatte und darauf vertraute, dass durch die Überweisung

seine Forderung getilgt wurde (SZ 54/2 = JBl 1981, 324; SZ 54/162 =

JBl 1983, 41 [Koziol]; SZ 54/187 = JBl 1982, 372; SZ 60/272; Koziol

aaO Rz 6/87 f; Rummel in Rummel³, ABGB II/3 vor § 1431 Rz 14; Koziol/Welser12 II 271). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrags ist der Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolgedessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis) - eine Einwendung aus dem Recht eines Dritten, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbs vorliegt (SZ 60/272 mwN). Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt (SZ 60/272 mwN), liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch² I § 50 Rz 3). Ein solcher Fall war hier gegeben, weil der Klägerin von ihrer Kundin die Weisung gegeben worden war, auf deren Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. Bei mehrgliedrigen Überweisungen ist der Bereicherungsausgleich zwischen der Bank, die ohne wirksamen Überweisungsauftrag handelte, - das ist hier die Klägerin - und dem Überweisungsempfänger vorzunehmen (s SZ 54/28; Koziol aaO Rz 6/94; Canaris in GroßK HGB4, Bankvertragsrecht Rz 443; Schimansky aaO Rz 1).aaO Rz 6/87 f; Rummel in Rummel³, ABGB II/3 vor Paragraph 1431, Rz 14; Koziol/Welser12 römisch II 271). Bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrags ist der Empfänger schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des vermeintlich Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolgedessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis) - eine Einwendung aus dem Recht eines Dritten, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbs vorliegt (SZ 60/272 mwN). Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt (SZ 60/272 mwN), liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch² römisch eins Paragraph 50, Rz 3). Ein solcher Fall war hier gegeben, weil der Klägerin von ihrer Kundin die Weisung gegeben worden war, auf deren Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. Bei mehrgliedrigen Überweisungen ist der Bereicherungsausgleich zwischen der Bank, die ohne wirksamen Überweisungsauftrag handelte, - das ist hier die Klägerin - und dem Überweisungsempfänger vorzunehmen (s SZ 54/28; Koziol aaO Rz 6/94; Canaris in GroßK HGB4, Bankvertragsrecht Rz 443; Schimansky aaO Rz 1).

Von dem Grundsatz, dass bei Fehlen einer Anweisung der (vermeintlich) Angewiesene die unmittelbare „Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger hat, wird eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung „kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen kann (SZ 60/272 mwN; s Koziol aaO Rz 6/87 f; s Rummel aaO vor § 1431 Rz 14). Diese Voraussetzung nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/272, wo der rechtzeitige Widerruf der fehlenden Anweisung gleichgehalten wurde, jedenfalls dann als gegeben an, wenn der Überweisende den Überweisungsauftrag erteilt hatte, dann den Widerruf erklärte und die Bank unter Mißachtung des Widerrufs dem Empfänger den Überweisungsträger ausgehändigt und der Überweisungsempfänger im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anweisung in nicht rückgängig zu machender Weise disponiert hat (Koziol aaO Rz 6/88 f). Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liege aber nicht vor, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelt.Von dem Grundsatz, dass bei Fehlen einer Anweisung der (vermeintlich) Angewiesene die unmittelbare „Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger hat, wird eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung „kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen kann (SZ 60/272 mwN; s Koziol aaO Rz 6/87 f; s Rummel aaO vor Paragraph 1431, Rz 14). Diese Voraussetzung nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 60/272, wo der rechtzeitige Widerruf der fehlenden Anweisung gleichgehalten wurde, jedenfalls dann als gegeben an, wenn der Überweisende den Überweisungsauftrag erteilt hatte, dann den Widerruf erklärte und die Bank unter Mißachtung des Widerrufs dem Empfänger den Überweisungsträger ausgehändigt und der Überweisungsempfänger im Vertrauen auf die Gültigkeit der Anweisung in nicht rückgängig zu machender Weise disponiert hat (Koziol aaO Rz 6/88 f). Ein Vertrauensschutz rechtfertigender Tatbestand liege aber nicht vor, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelt.

Nach Koziol aaO Rz 6/88 ist die Frage, wann der Überweisende den Schein in zurechenbarer Weise verursacht hat, sei unter Heranziehung der rechtsgeschäftlichen Grundsätze zu beantworten, weil die Wertungen, die bei der Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Schutz des Dritten führen (§ 1026 ABGB), auch bei der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen Geltung haben müssen, da die Interessenlage insofern die gleiche sei. Die Zurechnung an den angeblich Überweisenden scheide daher etwa aus, wenn dieser geschäftsunfähig sei und daher der Überweisungsauftrag ungültig sei, wenn der Überweisungsauftrag von einem Dritten gefälscht oder ohne Vertretungsmacht worden oder wenn überhaupt kein entsprechender Auftrag vorgelegen sei. Dem ist zu folgen. Im vorliegenden Fall fehlt eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines der Überweisenden zurechenbaren Anscheins einer im Zeitpunkt der Zahlung noch gültigen Anweisung. Der seinerzeitige Dauerauftrag scheidet hiefür aus, weil den Beklagten dessen Widerruf bekannt war und außerdem der überwiesene Betrag nicht dem Betrag des Dauerauftrags entsprach. Ein Auftrag für die Überweisung an die Beklagte lag nicht vor. Daher scheidet eine Zurechnung der Überweisung als Leistung der Überweisenden aus, auch wenn die Beklagten die Gutschrift entsprechend der „kurz vorher" abgebenen „Zusicherung" ihrer Schuldnerin - der angeblich Überweisenden -, „einen Betrag zusammenzubringen, der die Drittbeklagte jedenfalls zufriedenstellen werde", und entsprechend den Vermerken auf der Gutschrift als Leistung ihrer Schuldnerin auffassten. Dass der Überweisungsempfänger auch ohne Vorankündigung die Zahlung dem angegebenen Auftraggeber als Leistung zurechnet, versteht sich von selbst (Schimansky aaO § 50 Rz 6; vgl Seiler, Der Bereicherungsausgleich im Überweisungsverkehr 176; Schlechtriem, JZ 1993, 24 [28]). Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen von einer bevorstehenden Überweisung nicht die Rede war, war die Zusicherung zu vage, um der angeblich Überweisenden den Schein einer Anweisung zurechnen zu können.Nach Koziol aaO Rz 6/88 ist die Frage, wann der Überweisende den Schein in zurechenbarer Weise verursacht hat, sei unter Heranziehung der rechtsgeschäftlichen Grundsätze zu beantworten, weil die Wertungen, die bei der Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Schutz des Dritten führen (Paragraph 1026, ABGB), auch bei der Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen Geltung haben müssen, da die Interessenlage insofern die gleiche sei. Die Zurechnung an den angeblich Überweisenden scheide daher etwa aus, wenn dieser geschäftsunfähig sei und daher der Überweisungsauftrag ungültig sei, wenn der Überweisungsauftrag von einem Dritten gefälscht oder ohne Vertretungsmacht worden oder wenn überhaupt kein entsprechender Auftrag vorgelegen sei. Dem ist zu folgen. Im vorliegenden Fall fehlt eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines der Überweisenden zurechenbaren Anscheins einer im Zeitpunkt der Zahlung noch gültigen Anweisung. Der seinerzeitige Dauerauftrag scheidet hiefür aus, weil den Beklagten dessen Widerruf bekannt war und außerdem der überwiesene Betrag nicht dem Betrag des Dauerauftrags entsprach. Ein Auftrag für die Überweisung an die Beklagte lag nicht vor. Daher scheidet eine Zurechnung der Überweisung als Leistung der Überweisenden aus, auch wenn die Beklagten die Gutschrift entsprechend der „kurz vorher" abgebenen „Zusicherung" ihrer Schuldnerin - der angeblich Überweisenden -, „einen Betrag zusammenzubringen, der die Drittbeklagte jedenfalls zufriedenstellen werde", und entsprechend den Vermerken auf der Gutschrift als Leistung ihrer Schuldnerin auffassten. Dass der Überweisungsempfänger auch ohne Vorankündigung die Zahlung dem angegebenen Auftraggeber als Leistung zurechnet, versteht sich von selbst (Schimansky aaO Paragraph 50, Rz 6; vergleiche Seiler, Der Bereicherungsausgleich im Überweisungsverkehr 176; Schlechtriem, JZ 1993, 24 [28]). Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen von einer bevorstehenden Überweisung nicht die Rede war, war die Zusicherung zu vage, um der angeblich Überweisenden den Schein einer Anweisung zurechnen zu können.

Daraus folgt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten zusteht und die vom Berufungsgericht auf Grund anderer Rechtsauffassung für erforderlich gehaltene Verfahrensergänzung nicht notwendig ist.

Da die Beklagten auch als redliche Bereicherte zur Rückzahlung einer ihnen ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldleistung verpflichtet sind und eine Anwendung der Grundsätze des Judikats 33 neu (Einwand gutgläubigen Verbrauchs) und der ihm folgenden Rechtsprechung nach Lage des vorliegenden Falls von vornherein ausscheidet (SZ 54/187), hat das Erstgericht zutreffend die Beklagten zur Rückzahlung des ihrem Konto gutgeschriebenen Schillingbetrags verhalten. Die Sache ist daher zur Entscheidung reif. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klagsabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek in Rechberger2, ZPO § 519 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043850, RS0043853 und RS0043858). Da sich die Sache als spruchreif erweist, war dem Sachantrag der klagenden Partei Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.Da die Beklagten auch als redliche Bereicherte zur Rückzahlung einer ihnen ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldleistung verpflichtet sind und eine Anwendung der Grundsätze des Judikats 33 neu (Einwand gutgläubigen Verbrauchs) und der ihm folgenden Rechtsprechung nach Lage des vorliegenden Falls von vornherein ausscheidet (SZ 54/187), hat das Erstgericht zutreffend die Beklagten zur Rückzahlung des ihrem Konto gutgeschriebenen Schillingbetrags verhalten. Die Sache ist daher zur Entscheidung reif. Im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. An die Stelle des Aufhebungsbeschlusses kann daher der Oberste Gerichtshof auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klagsabweisung und auf Rekurs des Beklagten ein Urteil auf Klagestattgebung fällen (Kodek in Rechberger2, ZPO Paragraph 519, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043850, RS0043853 und RS0043858). Da sich die Sache als spruchreif erweist, war dem Sachantrag der klagenden Partei Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41, 46 Abs 1 ZPO. Die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht bestimmt. Dass den Rekursen der Beklagten im Ergebnis Folge gegeben wurde, bedeutet kein Obsiegen im Sinn des § 41 ZPO, weil sie in der Hauptsache unterlegen sind. Die Bemessungsgrundlage der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beträgt 4.622,37 EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41, 46 Absatz eins, ZPO. Die übrigen Verfahrenskosten hat bereits das Erstgericht bestimmt. Dass den Rekursen der Beklagten im Ergebnis Folge gegeben wurde, bedeutet kein Obsiegen im Sinn des Paragraph 41, ZPO, weil sie in der Hauptsache unterlegen sind. Die Bemessungsgrundlage der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beträgt 4.622,37 EUR.

Anmerkung

E71788 6Ob204.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00204.02X.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20031127_OGH0002_0060OB00204_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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