Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leo Z*****, vertreten durch Oberhofer/Lechner/Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck und Lienz, gegen die beklagte Partei Viktor Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wegen 25.267,14 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. September 2003, GZ 1 R 122/03f-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. März 2003, GZ 17 Cg 55/02k-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Erfolgte die Auslegung des wahren Willens des Erblassers nicht nur auf Grund der Testamentsurkunde, sondern auch auf Grund anderer Beweismittel, sind darauf gegründete Ausführungen der Vorinstanzen Tatsachenfeststellungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden können. Die Auslegung der letzwilligen Anordnung allein auf Grund des Urkundeninhaltes ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung und damit zwar auch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar (SZ 69/147 mwN). Sie hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb ihr - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 Ob 209/01b). Auch der Umstand, dass eine andere Auslegung einer bestimmten Willenserklärung möglich wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042555).Erfolgte die Auslegung des wahren Willens des Erblassers nicht nur auf Grund der Testamentsurkunde, sondern auch auf Grund anderer Beweismittel, sind darauf gegründete Ausführungen der Vorinstanzen Tatsachenfeststellungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden können. Die Auslegung der letzwilligen Anordnung allein auf Grund des Urkundeninhaltes ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung und damit zwar auch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar (SZ 69/147 mwN). Sie hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb ihr - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (9 Ob 209/01b). Auch der Umstand, dass eine andere Auslegung einer bestimmten Willenserklärung möglich wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042555).
Soweit daher die Vorinstanzen bei der Auslegung der strittigen Anordnung des Erblassers zu Gunsten der Geschwister des beklagten Testamentserben das Schwergewicht auf den in der Anordnung verwendeten Begriff des "Abverkaufes" gelegt und dem Erblasser das Bestreben unterstellt haben, eine Zerschlagung oder Verkleinerung des Erbhofvermögens durch lukrative Abverkäufe hintanzuhalten, nicht aber einen das Erbhofvermögen vergrößernden Grundstückstausch zu verhindern, kann eine Verkennung der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dargelegten Auslegungsgrundsätze nicht erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E71889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00264.03X.1127.000Im RIS seit
27.12.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012