Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut Hugo W*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Erika Valerie W*****, wegen Ehescheidung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. August 2003, GZ 15 R 233/03w-24, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 5. März 2003, GZ 5 C 97/00g-19, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84 und 85 ZPO zur Behebung des dem Rekurs anhaftenden Formmangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt.Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO zur Behebung des dem Rekurs anhaftenden Formmangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 5. 3. 2003 wurde die Ehe der Parteien aus dem Alleinverschulden der Beklagten geschieden. Ihr dagegen erhobener schriftlicher Rekurs (richtig: Berufung) wies keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes, die Anwaltsunterfertigung nachzuholen, kam die Beklagte nicht nach.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten wegen Ergebnislosigkeit des Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurück. Die Berufung hätte gemäß § 467 Z 5 ZPO von einem Rechtsanwalt gefertigt sein müssen.Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten wegen Ergebnislosigkeit des Verbesserungsverfahrens als unzulässig zurück. Die Berufung hätte gemäß Paragraph 467, Ziffer 5, ZPO von einem Rechtsanwalt gefertigt sein müssen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der rechtzeitige und gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich zulässige schriftliche Rekurs der Beklagten, der wiederum nur von ihr selbst gefertigt ist. § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen. Ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebrachte Rekurse gegen Beschlüsse der zweiten Instanz sind nicht sogleich als unzulässig zurückzuweisen. Es ist ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung zu erteilen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 520 mwN; RIS-Justiz RS0036429). Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (2 Ob 530/88).Dagegen richtet sich der rechtzeitige und gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich zulässige schriftliche Rekurs der Beklagten, der wiederum nur von ihr selbst gefertigt ist. Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen. Ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebrachte Rekurse gegen Beschlüsse der zweiten Instanz sind nicht sogleich als unzulässig zurückzuweisen. Es ist ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung zu erteilen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 520, mwN; RIS-Justiz RS0036429). Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (2 Ob 530/88).
Anmerkung
E72696 6Ob255.03yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00255.03Y.1127.000Dokumentnummer
JJT_20031127_OGH0002_0060OB00255_03Y0000_000