TE OGH 2003/12/2 10ObS245/03g

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Veröffentlicht am 02.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2003, GZ 7 Rs 97/03v-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Nach § 4 Abs 4 BPGG sind die näheren Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere auch verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen festlegen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf. Nach § 2 Abs 2 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) sind Hilfsverrichtungen die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. In § 2 Abs 3 EinstV ist für jede der fünf im Abs 2 genannten Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es sich bei dem Katalog der Hilfsverrichtungen des § 2 EinstV um eine taxative Aufzählung handelt (SSV-NF 11/5, 10/130 ua; RIS-Justiz RS0107533), bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfes vorzunehmen ist (SSV-NF 8/61, 11/5 uva; RIS-Justiz RS0053143, 0106401 ua) und daher auch für die - im Sinne der EinstV als einheitliche Hilfsverrichtung zu wertende - Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens ein fixer Zeitwert von 10 Stunden zu veranschlagen ist (vgl SSV-NF 14/131 ua). Die Beurteilung des Pflegebedarfes der Klägerin durch die Vorinstanzen entspricht daher auch in den in der außerordentlichen Revision noch angesprochenen Bereichen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen.Nach Paragraph 4, Absatz 4, BPGG sind die näheren Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere auch verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen festlegen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf. Nach Paragraph 2, Absatz 2, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) sind Hilfsverrichtungen die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. In Paragraph 2, Absatz 3, EinstV ist für jede der fünf im Absatz 2, genannten Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden festgesetzt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es sich bei dem Katalog der Hilfsverrichtungen des Paragraph 2, EinstV um eine taxative Aufzählung handelt (SSV-NF 11/5, 10/130 ua; RIS-Justiz RS0107533), bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfes vorzunehmen ist (SSV-NF 8/61, 11/5 uva; RIS-Justiz RS0053143, 0106401 ua) und daher auch für die - im Sinne der EinstV als einheitliche Hilfsverrichtung zu wertende - Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens ein fixer Zeitwert von 10 Stunden zu veranschlagen ist vergleiche SSV-NF 14/131 ua). Die Beurteilung des Pflegebedarfes der Klägerin durch die Vorinstanzen entspricht daher auch in den in der außerordentlichen Revision noch angesprochenen Bereichen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen.

Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da die Revisionswerberin insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E71626 10ObS245.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00245.03G.1202.000

Dokumentnummer

JJT_20031202_OGH0002_010OBS00245_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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