TE OGH 2003/12/2 10ObS254/03f

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Veröffentlicht am 02.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helene D*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechssachen vom 16. September 2003, GZ 8 Rs 81/03y-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie die Klägerin - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (§ 255 Abs 3 ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Sie dürfen nach § 255 Abs 3 ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten verwiesen werden, die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (SSV-NF 14/76; RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Die Feststellungen zu den Tätigkeiten, die die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T 2]). Nach den insoweit in der Berufung unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts kann die Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls unter anderem die Tätigkeit einer Kontrollarbeiterin oder einer Adressenverlagsarbeiterin verrichten. Die in der Zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der unter Anwendung des § 269 ZPO vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Berufsbild einer Parkgaragenkassierin aufgeworfenen Fragen stellen sich daher nicht.Das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie die Klägerin - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Sie dürfen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten verwiesen werden, die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (SSV-NF 14/76; RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Die Feststellungen zu den Tätigkeiten, die die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T 2]). Nach den insoweit in der Berufung unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts kann die Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls unter anderem die Tätigkeit einer Kontrollarbeiterin oder einer Adressenverlagsarbeiterin verrichten. Die in der Zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Berufsbild einer Parkgaragenkassierin aufgeworfenen Fragen stellen sich daher nicht.

Ob ein weiterer Sachverständiger - hier für Augenheilkunde - vernommen werden soll, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28; 7/12 uva).

Die Frage, in welchem Ausmaß leidensbedingte Krankenstände zu erwarten sind, gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0043118 [T 3]). Die dazu von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können mit Revision nicht bekämpft werden.

Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - schon vom Berufungsgericht verneint wurde, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 68/195; SSV-NF 1/36; 13/120 uva).Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - schon vom Berufungsgericht verneint wurde, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (SZ 68/195; SSV-NF 1/36; 13/120 uva).

Anmerkung

E71630 10ObS254.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00254.03F.1202.000

Dokumentnummer

JJT_20031202_OGH0002_010OBS00254_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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