TE OGH 2003/12/2 10ObS248/03y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erna F*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 2003, GZ 8 Rs 137/03f-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die von der Revisionswerberin als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob eine Versicherte wegen der bei ihr festgestellten Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, hatte der Oberste Gerichtshof zuletzt in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 8. 4. 2003, 10 ObS 116/03m, zu beurteilen. Der erkennende Senat wiederholte darin zunächst seine in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG auch dann eingetreten ist, wenn der Versicherte (aus medizinischen Gründen) nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt an. Vom Versicherten ist zu verlangen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wenn ihm dies auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustandes zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung ist ein Versicherter solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne zumutbare Pausen eine Wegstrecke von jeweils 500 m zurücklegen kann (SSV-NF 2/105; 5/39; 6/109; 10/17 uva; RIS-Justiz RS0085049; RS0085001 [T3 und T4]; zuletzt 10 ObS 153/02a).

Den Einwendungen der damaligen Klägerin, bei richtiger Rechtsbeurteilung ergebe sich insgesamt ein "Ausschluss zumutbarer Anmarschwege", weil die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel nur bedingt (U-Bahnen mit Lift sowie Niederflur-Straßenbahnen bzw einmaliges Besteigen von [normalen] Straßenbahnen) benützen könne und im Winter unbestreute und allgemein unebene Wege oder solche mit Steigungen ausgeschlossen seien, aber fehlende Bestreuung keineswegs nur in Einzelfällen "nicht umgangen werden könne", weshalb die Erreichbarkeit von mindestens 100 - sonst ohnehin stark eingeschränkter - Arbeitsplätze auszuschließen sei, hielt der Senat entgegen, dass in diesen geltend gemachten Umständen keine wesentlichen Einschränkungen in der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu erkennen seien, weshalb die Klägerin wegen ihrer Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sei. Daran ändere nichts, dass ihr das Begehen von steilen ungestreuten Wegen im Winter nicht zumutbar sei. Der erkennende Senat habe bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/105 dargelegt, dass auf eine dadurch verschlechterte Gehleistung nicht Bedacht zu nehmen sei, weil solche Verhältnisse zumindest in Großstädten - infolge der den Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten gemäß § 93 Abs 1 StVO treffenden Pflicht, Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen - nur in Ausnahmefällen gegeben seien, in denen erfahrungsgemäß auch die nicht gehbehinderten Berufstätigen den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Anschaffung eines eigenen Kraftfahrzeuges sei somit mangels Relevanz für die Lösung des vorliegenden Falles nicht weiter einzugehen.Den Einwendungen der damaligen Klägerin, bei richtiger Rechtsbeurteilung ergebe sich insgesamt ein "Ausschluss zumutbarer Anmarschwege", weil die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel nur bedingt (U-Bahnen mit Lift sowie Niederflur-Straßenbahnen bzw einmaliges Besteigen von [normalen] Straßenbahnen) benützen könne und im Winter unbestreute und allgemein unebene Wege oder solche mit Steigungen ausgeschlossen seien, aber fehlende Bestreuung keineswegs nur in Einzelfällen "nicht umgangen werden könne", weshalb die Erreichbarkeit von mindestens 100 - sonst ohnehin stark eingeschränkter - Arbeitsplätze auszuschließen sei, hielt der Senat entgegen, dass in diesen geltend gemachten Umständen keine wesentlichen Einschränkungen in der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu erkennen seien, weshalb die Klägerin wegen ihrer Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sei. Daran ändere nichts, dass ihr das Begehen von steilen ungestreuten Wegen im Winter nicht zumutbar sei. Der erkennende Senat habe bereits in der Entscheidung SSV-NF 2/105 dargelegt, dass auf eine dadurch verschlechterte Gehleistung nicht Bedacht zu nehmen sei, weil solche Verhältnisse zumindest in Großstädten - infolge der den Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO treffenden Pflicht, Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen - nur in Ausnahmefällen gegeben seien, in denen erfahrungsgemäß auch die nicht gehbehinderten Berufstätigen den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Anschaffung eines eigenen Kraftfahrzeuges sei somit mangels Relevanz für die Lösung des vorliegenden Falles nicht weiter einzugehen.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates übereinstimmt und gegen diese keine neuen Gesichtspunkte angeführt werden, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates übereinstimmt und gegen diese keine neuen Gesichtspunkte angeführt werden, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.

Textnummer

E71627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00248.03Y.1202.000

Im RIS seit

01.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten