Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj Gregor M*****, geboren am *****, und 2. mj Laura M*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Dr. Karin M*****, die Mutter vertreten durch Hauser Newole & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Alfred M*****, vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 5. Juni 2003, GZ 20 R 26/03v-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 17. Februar 2003, GZ 1 P 1560/95g-38, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am 25. 8. 2003 durch die Übernahme durch den Postbevollmächtigten zugestellt, was auch im Revisionsrekurs ausgeführt wird. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde am 18. 9. 2003, dem Datum seiner Verfassung, zur Post gegeben.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG dauert die Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, 14 Tage (10 Ob 99/00g, 9 Ob 136/97h uva). Die 14-tägige Frist endete sohin am 8. 9. 2003. Der erst am 18. 9. 2003 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG dauert die Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, 14 Tage (10 Ob 99/00g, 9 Ob 136/97h uva). Die 14-tägige Frist endete sohin am 8. 9. 2003. Der erst am 18. 9. 2003 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet.
Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt (10 Ob 99/00g, 9 Ob 136/97h, RIS-Justiz RS0104136).Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt (10 Ob 99/00g, 9 Ob 136/97h, RIS-Justiz RS0104136).
Textnummer
E71727European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00226.03S.1203.000Im RIS seit
02.01.2004Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012