TE OGH 2003/12/3 9Ob139/03m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Mag. Markus Gredler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen die beklagten Parteien 1.) Wolfgang M*****, Unternehmer, 2.) Elisabeth M*****, Angestellte, beide *****, beide vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen EUR 87.207.40 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. September 2003, GZ 5 R 52/03m-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsgegnern die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsgegnern die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E71609 9Ob139.03m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00139.03M.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20031203_OGH0002_0090OB00139_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten